Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 entschieden, dass Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen dürfen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Grundsätzlich ist die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Gebäuden nach festen Prozentsätzen vorzunehmen; die Prozentsätze hängen von bestimmten Faktoren ab (u. a. Betriebsvermögenszugehörigkeit, Fertigstellungsdatum). Abweichend davon kann der Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG der AfA die tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde legen. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das der Steuerpflichtige aktiv ausüben muss. Außerdem muss er nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes bestimmte Jahreszahlen nicht übersteigt.
Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.