Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Die Kläger hatten 2022 einem Handwerksbetrieb auf Grundlage einer Auftragsbestätigung einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 überwiesen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr durchgeführt. Auch die Rechnung über den vollen Betrag wurde erst 2023 erstellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen mangels vorgelegter Rechnungen nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen erhobene Klage ab.
Die Steuerermäßigung setze voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.
Quelle: FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2024 (Az. 14 K 1966/23 E)