Unterlässt es der Vermieter schuldhaft, seine Mieter über den Verkauf des Mietobjekts zu informieren, so ist er verpflichtet, den Mietern den infolge der fehlenden Information entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies wurde durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II vom 4. Juli 2024 (Az. II-67 T 37/24) bestätigt. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten gegenüber dem neuen Eigentümer wahrzunehmen. Eine rechtliche Verpflichtung seitens des Mieters zur Nachfrage oder zur Einsicht ins Grundbuch besteht nicht.