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Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterliste


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Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Urteil vom 25. April 2024 (Az.: 34 Wx 90/24 e) entschieden, dass ein Gesellschafter keinen Anspruch gegen das Handelsregister auf Löschung von Straße und Hausnummer aus der Gesellschafterliste hat.
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und wollte aus der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste Daten entfernen lassen, die nicht zwingend erforderlich sind. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei natürlichen Personen als Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum sowie deren Wohnort. In der eingereichten Gesellschafterliste waren aber auch die genaue Wohnanschrift mit Angabe der Straße und Hausnummer angegeben.
Der Gesellschafter berief sich bei seiner Klage auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 17 DSGVO).
Das OLG München lehnte die Löschungsklage ab. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO findet im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, gehört zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, sei nicht vorhanden. Der Grundsatz der Datenerhaltung stellt den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar.
Eine genaue Überprüfung der einzureichenden Daten ist also ratsam.

Quelle: OLG München, Beschluss v. 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e