Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.
Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Einer der Kernpunkte ist ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht. Das Vertretungsrecht gilt nicht bei getrennt lebenden Partnern.
Fazit: Jeder behandelnde Arzt und alle für Pflege und Betreuung Verantwortliche sollten sich umgehend mit den Inhalten des Gesetzes vertraut machen. Bereits erstellte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollten rechtlich überprüft und angepasst werden.
Quelle: BmJ.de