In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um die steuerliche Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen. Im Sinne des Gesetzes ( § 35a Abs. 2 EStG) sind das insbesondere solche Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen, wie z. B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie einkaufen, kochen und reinigen.
Streitig war die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern im eigenen Haushalt lebenden Mutter der Klägerin. Die Klägerin ist verheiratet und sie wurden zusammen veranlagt. Die Mutter der Klägerin wohnte in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Sie bezog im Streitjahr eine Rente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe.
Die Finanzverwaltung lehnte die Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen mit der Begründung ab, gemäß § 35a EStG müsse die Steuerpflichtige (selbst) eine Rechnung erhalten haben. Vorliegend seien die Rechnungen jedoch an die Mutter der Klägerin gerichtet gewesen. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Steuerermäßigung auch von der Klägerin in Anspruch genommen werden kann, der Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung erwuchsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen sei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.
Quelle: BFH Urteil VI R 2/20