Eine Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Es ist aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerlich zulässig, die Zahlung einer IAP so mit der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld zu verbinden, dass jeweils zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachts- oder Urlaubsgeld und zum anderen die IAP – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden. Die IAP eine ist eine zusätzliche Leistung und der Arbeitgeber hat dies auch so in der Gehaltsabrechnung zu vermerken.