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Steuerberater Pieper & Partner - Ratingen - Mettmann

Unser Newsletter

Hier finden Sie unsere Mandanten-Newsletter mit individuellen und aktuellen Informationen. Selbstverständlich sind wir jeder Zeit gerne Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Plötzlich ohne Chef oder Chefin

Liebe Mandanten,

Hand aufs Herz und eine ehrliche Antwort: Wer vertritt Sie, wenn Sie es nicht können? Wir behaupten, dass jeder - mit einem Funken Unternehmergeist – sich diese Frage insgeheim schon einmal gestellt, sie dann aber ganz schnell wieder zur Seite geschoben hat. Tenor dabei: Ach mir passiert schon nichts. Aber, ohne Vorsorgemaßnahmen kann dies die Existenz des Unternehmens und auch der Unternehmerfamilie gefährden.

Nachfolgend die fünf größten und existenzgefährdendsten Fehlannahmen

  • Mein Ehepartner kann mich in persönlichen, privaten und gesundheitlichen Belangen vertreten
  • Meine Mitarbeiter können mich in geschäftlichen Angelegenheiten vertreten
  • Die Mitgesellschafter vertreten sich gegenseitig
  • Das betrifft nur die Älteren
  • Wir haben schon alles geregelt

Vorsorge für das eigene Unternehmen und den Unternehmer selbst ist keine Frage des Alters und unabhängig von der möglichen Nachfolge zu betrachten. Niemand kann davor sicher sein, schon morgen durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung - zumindest vorübergehend - auszufallen. Jeder, egal ob Privatperson oder Unternehmer, sollte unsere Eingangsfrage beantworten können!

Ein sorgfältig geplanter "Notfallkoffer" verhindert, dass der Unternehmensablauf ins Stocken gerät. Darin werden wichtige Dokumente, Vollmachten, Verfügungen, Arbeitsabläufe und Kontaktdaten hinterlegt. Eine rechtzeitige Notfallplanung ist ein unverzichtbarer Beitrag zur Unternehmenssicherung. Sie wollen doch auch, dass notwendige Entscheidungen im Ernstfall von den "richtigen" Personen getroffen werden!

Wir haben uns umfänglich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und können Ihnen auch hierbei beratend zur Seite stehen. Möchten Sie mehr zu Vorsorgemaßnahmen und Unternehmenssicherung wissen, dann können Sie sich gerne mit dem nachstehenden Link unverbindlich registrieren.

services.pieper-partner.de/nachfolge

Denken Sie daran, Vorsorgemaßnahmen können Schicksalsschläge zwar nicht verhindern, aber die Existenz Ihres Unternehmens und Ihrer Familie sichern.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Start in den März.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

SONDERSERIE Startschuss für die E-Rechnung

Liebe Mandanten,

in einer Newsletter Sonderserie E-Rechnung möchten wir Sie zukünftig immer aktuell zur

E-Rechnungspflicht, die zum 1. Januar 2025 eintritt, informieren.

Was wir heute schon wissen:

Ab dem 01.01.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (sog. E-Rechnungen) zu empfangen. Der Versand von elektronischen Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls grundsätzlich für alle Unternehmen zur Pflicht. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entspricht.

Wie Sie sehen, sollten Sie sich genau jetzt mit dem Thema E-Rechnung beschäftigen und möglichst schnell mit der Umstellung Ihrer Prozesse beginnen. Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse ist nicht von heute auf morgen umsetzbar und erfordert Zeit und Know-how.

Wie können wir Sie als Kanzlei unterstützen? Die DATEV-Plattform Unternehmen online reicht für die notwendigen Voraussetzungen völlig aus und Sie müssen sich nicht mit anderen Plattformen oder Cloudlösungen beschäftigen.

Alle, die DATEV Unternehmen online (DUO) heute schon im Einsatz haben, können E-Rechnungen zentral ablegen und archivieren. Weiterhin können Rechnungsinhalte aus E-Rechnungen automatisch ausgelesen werden, die für die Finanzbuchführung oder auch für die Zahlung offener Rechnungen wichtig sind. Damit stehen sowohl die Belegdaten, als auch das Belegbild elektronischer Rechnungen im gesamten Rechnungswesen-Prozess für alle Beteiligten jederzeit zur Verfügung.

Sollten Sie DATEV Unternehmen Online (DUO) bisher nicht im Einsatz haben und Sie nutzen diesen Newsletter, um sich jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen, dann suchen Sie unbedingt das Gespräch mit uns und lassen Sie uns gemeinsam die passende Lösung für Sie finden.

Sollte es Neuigkeiten oder Veränderungen zur E-Rechnung geben, werden wir Sie umgehend informieren.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Änderung Grundsteuer Fristende 31.01.2024

Liebe Mandanten,

2024 beginnt, wie das alte Jahr geendet hat, mit Fristen. Auch wenn von 366 Tagen schon 22 vergangen sind, hoffen wir, dass Sie wohlbehalten in 2024 angekommen sind.

Die nachfolgende Information betrifft Sie, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind! Nach einer Gesetzesänderung ist der Eigentümer eines Grundstücks nunmehr verpflichtet, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Immobilie dem Finanzamt anzuzeigen.

Dazu zählen beispielsweise bauliche Änderungen, welche Einfluss auf die Wohn- oder Nutzflächen haben. Regelmäßig ergibt sich dies bei Neu-, An- oder Umbauten sowie beim Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Gleiches gilt bei Nutzungsänderung von beispielsweise Büro- in Wohnnutzung oder Veränderungen des Entwicklungszustands eines unbebauten Grundstücks, zum Beispiel von Ackerland zu baureifen Grundstücken oder der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken.

Die Anzeige für verwirklichte Änderungen im Jahr 2023 ist (Stand heute) bis zum 31.01.2024 an das Finanzamt zu übermitteln. Lediglich für Grundstücke in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen wurde die Frist auf den 31.03.2024 verlängert.

Sollte Ihre Immobilie betroffen sein und Sie möchten, dass wir für Sie in der Angelegenheit tätig werden, melden Sie sich bitte möglichst umgehend bei uns per Mail an grundsteuer@pieper-partner.de.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Weihnachten – ein paar Gedanken

Liebe Mandanten,

Markt und Straßen stehn verlassen, still erleuchtet jedes Haus, sinnend geh’ ich durch die Gassen, alles sieht so festlich aus. Ach Herr Eichendorff, wenn Sie wüssten. Wo einst Markt und Straßen verlassen "herumstanden", schieben sich heute die Menschenmasse, bepackt mit Tüten unter dem Arm und Kartons vor sich her balancierend durch die Geschäfte und vorbei an all den Glühweinständen. Die Straßen sind verstopft von hektischen Menschen, die sich eigentlich nur ganz weit weg wünschen. Sinnend geht hier keiner und von einer "stillen Nacht" sind wir weit entfernt.

Haben Sie mal Weihnachten und Stille bei Google eingetippt? Man erhält über 18,5 Millionen Einträge. Weihnachten und das Wort Stress ergibt immerhin 17,9 Millionen Ergebnisse. Von wegen, besinnliche Weihnachtszeit.

Auf die Frage "wie geht es?" erwartet man ab dem 1. Dezember ein "bin im Stress", dieses darf sich dann zur Mitte des Monats hin auf ein "oh Gott, frag mich nicht" steigern, bevor wir kurz vorm Ziel auf ein "ich bin froh, wenn es vorbei ist" umschwenken. Ein "Danke gut" wird kopfschüttelnd übergangen, weil hier der Ernst der Lage wohl noch nicht angekommen ist. Na, erkennen Sie sich an irgendeiner Stelle wieder?

2023 war bei uns in vielerlei Hinsicht ein sehr bewegtes Jahr, es hat uns viel Luft und Energie gekostet, uns immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt und schlussendlich beenden wir es nun mit einem Augenzwinkern, dass es im nächsten Jahr nur besser werden kann. Wir besinnen uns auf die wahren Schätze im Leben. Das ist die Familie, gemeinsame Zeit verbringen, Zufriedenheit, eine positive Grundeinstellung und vor allem in der heutigen Zeit, die eigene Gesundheit.

Uns bleibt nur noch Ihnen in den verbleibenden Tagen ganz viel von all dem zu wünschen. Haben Sie friedvolle und harmonische Feiertage, holen Sie Luft, sammeln Sie Kraft und machen Sie es sich schön. Das neue Jahr kommt schnell genug und hält bestimmt wieder viele Herausforderungen für uns alle bereit.

Passen Sie auf sich auf! Wir sehen und lesen uns in 2024.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Kostenloses Webinar zum Thema Quickcheck

Liebe Mandanten,

13 Mal noch schlafen, dann steht plötzlich und unerwartet – wie jedes Jahr - der Heiligabend vor der Tür. Ein Phänomen, welches sich jedes Jahr wiederholt und trotzdem immer wieder Erstaunen auf die Gesichter zaubert. Warum wir dieses Jahr extra einen Newsletter darauf verwenden? Na ganz einfach, wir wollen die kurz-vor-knapp-Geschenke-Einkäufer mit etwas Vorlauf daran erinnern, aber auch und das ist der wahre Grund, wollen wir Ihnen den 50% Gutschein auf den Quickcheck ins Gedächtnis rufen. Dieser ist nur noch bis Ende 2023 gültig.

Da wir von der positiven Resonanz unseres ersten Newsletters etwas überrauscht waren, haben wir damit angefangen, die Zeitfenster für die Anfragen zu koordinieren, damit wir allen Interessenten zeitnah gerecht werden können. Wenn "richtig planen, richtig entscheiden, richtig erfolgreich sein" auch Ihr Vorsatz für das neue Jahr werden soll, dann sollten Sie sich zu unserem kostenlosen Webinar im Januar genau zu diesem Thema anmelden. Sie wissen noch nicht, ob Sie unsere Fragen im Flyer mit ja oder nein beantworten können?

So oder so – sichern Sie sich jetzt Ihre Teilnahme im Januar oder Ihren 50% Gutschein auf den Quickcheck über folgenden Link. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Webinar – Pieper & Partner | Services (pieper-partner.de)

Einen letzten Tipp haben wir noch für Sie: Zwei Kerzen brennen bereits am Adventskranz, die dritte wird folgen, aber wenn die vierte brennt, sollten zeitgleich alle Geschenke unterm Tannenbaum liegen.

Wir wünschen Ihnen eine schöne und hoffentlich entspannte Vorweihnachtswoche.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Planung plus Beratung – Wir können mehr als Steuern

Liebe Mandanten,

machen ist wie wollen, nur eben krasser.

Wir wollen – und das unterscheidet uns eben von einigen anderen – und wir machen es auch!

Getreu unserem Motto "Wir können mehr als Steuern!" haben wir im September die eigenständige pieper partners GmbH gegründet. Warum haben wir das getan? Weil wir mit der Zeit festgestellt haben, dass es für Sie als Unternehmer immer wieder Themen gibt, zu denen Ihnen ein unabhängiger und neutraler Sparringspartner, ein Zuhörer, ein Ideengeber, ein Planer, ein Controller oder einfach jemand, der die richtige Brille aufhat und sich auch noch mit Finanzierung und Fördergelder auskennt, fehlt. Dafür haben wir nun unser Team erweitert!

Unter der Leitung von Herrn Steuerberater Axel Gerads haben wir ein kompetentes Team zusammengestellt, das Ihnen ab sofort als spezialisierte Fachleute für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung zur Seite steht. Jetzt haben wir die zusätzliche Kompetenz im Team, das Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung, Finanzierung und geplanten Investitionen sowie möglichen Entwicklungsprognosen als auch Unternehmensbewertungen unterstützt und weiß, worauf es Banken und Kreditgebern ankommt.

Wir helfen Ihnen dabei, mit der richtigen Planung und den richtigen Entscheidungen Ihr Unternehmen (noch) erfolgreicher als auch zukunftssicher zu machen.

Unser Portfolio können Sie in unserem aktuellen Flyer einsehen. Dieser stellt natürlich nur einen Kurzüberblick des Angebots dar. Haben Sie Fragen, Anmerkungen oder möchten einfach noch mehr erfahren, dann steht Ihnen unser Team wie immer kompetent zur Seite.

Als kleines Einführungsbonbon erhalten Sie bis Ende des Jahres 2023 einen Nachlass von 50% auf den Quickcheck (vgl. Seite 2 Flyer). Einfach mal machen, es könnte ja gut werden. Kommen Sie ins Gespräch mit uns.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Limits gehören zum Leben

Liebe Mandanten,

zack, da sind wir schon wieder im September angekommen und wer es noch nicht gemerkt hat, erkennt es spätestens an Dominosteinen und Spekulatius im Supermarkt.

Wie hat das kürzlich jemand so nett formuliert: 30 Grad draußen und die Dominosteine stehen gekühlt neben uns, das ist Leben am Limit.

An Limits stoßen wir unser Leben lang und in allen Bereichen. Zwei davon greifen wir in diesem Newsletter auf und möchten Ihnen im ersten Fall unser aufgenommenes YouTube Video "Start-up – wie gründe ich richtig" ans Herz legen. In Deutschland gründen die jüngeren Altersgruppen verstärkt, u.a. auch, um dem Angestellten-Dasein zu entgehen und ihr eigener Chef zu werden. Im Jahr 2022 weisen die erfassten Altersgruppen der 18-24-Jährigen eine Gründungsquote von 15,2 Prozent (Gründungsquote der 55-64-Jährigen bei lediglich 4,1 Prozent) auf. Trotzdem moniert der DIHK Report Unternehmensgründung, dass viele schlecht informiert in die Gründung gehen. Deswegen erhalten alle, die es interessiert, hier unseren Link, um sich im Vorfeld zu informieren. Sollte dieses Thema für Sie zum Tragen kommen, unabhängig vom Alter, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Anbei der Link zum Video:

Hier geht es zum Video ...

Das zweite Limit ist eins von denen im Leben, welches wir weder überschreiten, noch durchbrechen können. Das ist nämlich unser Lebensende. Keiner will es hören und noch weniger darüber sprechen. Damit Sie sich still und leise und in Momenten, die sich für Sie richtig anfühlen informieren können, haben wir unsere Homepage um das Portal Erben & Schenken erweitert.

Hier zum Portal Erben & Schenken ...

Wenn Sie feststellen, dass diese Informationen noch nicht ausreichen, legen wir Ihnen unseren zertifizierten Seniorenberater und Testamentsvollstrecker Herrn Steuerberater Ralf Pieper ans Herz, der gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch alles bespricht.

Die Hitze haben wir geschafft, somit wünschen wir Ihnen nun den Genuss wohltemperierter Dominosteine und einen wunderbaren sonnigen September.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Wichtig zu wissen – Ordnungsmäßigkeit von Rechnungsprogrammen

Liebe Mandanten,

erst klingelt der Betriebsprüfer, dann prüft er und zum guten Schluss schreibt er seinen Bericht.

Damit erzählen wir Ihnen aber nichts Neues, denn Sie haben sicherlich alle schon unser YouTube-Video zu diesem Thema gesehen.

Aktuell haben wir eine weitere Mandantenprüfung begleiten dürfen und freuen uns darüber, dass diese, aufgrund guter und genauer Vorarbeit ohne eine erwähnenswerte Nachzahlung abgeschlossen wurde.

Besonders erfolgreich finden wir als Kanzlei solche Prüfungen, wenn wir für unsere Mandanten einen Mehrwert an Wissen generieren und Sie noch besser auf zukünftige Prüfungen vorbereiten können. Warum das? Weil, wie in diesem Fall, im abschließenden Betriebsprüfungsbericht wichtige Informationen über die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungsprogrammen zu finden sind.

Dass Sie alle zur Rechnungserstellung kein Excel und Word mehr verwenden dürfen, wissen Sie spätestens seit einem unserer vorangegangenen Newsletter. Mit dem neuen Prüfungsbericht geht das Finanzamt aber noch einen Schritt weiter. Wir zitieren hier direkt aus dem Bericht:

"...aus dem Bedienungshandbuch des Programmes ist ersichtlich, dass Rechnungen, die gedruckt und somit verbucht wurden über die Funktion "Druck und Buchung zurücksetzen" wieder zur Bearbeitung freigegeben und danach erneut gedruckt und gebucht werden können....... Es ist daher möglich, Rechnungen im Nachhinein zu verändern, dass die ursprüngliche Fassung nicht erkenntlich ist. Somit ist die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsprogrammes zu versagen. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§146 Absatz 4 AO, §239 Absatz 3 HGB). Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen müssen daher so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind. Für elektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß." Zitatende.

Da wir an dieser Stelle nur beratend tätig sein dürfen, bitte wir Sie, Ihr Rechnungsprogramm nach diesen Kriterien auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei Unsicherheiten hinsichtlich dieser Vorgaben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller, damit bei Ihrer Betriebsprüfung dieser Punkt als geklärt abgehakt werden kann und Sie noch entspannter durch die Prüfung kommen.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Die Betriebsprüfung

Liebe Mandanten,

kennen Sie ein angsteinflößendes Wort mit B, das bestimmt auch Sie kurzfristig mal ins Schwitzen bringen könnte?

Wir lösen auf: BETRIEBSPRÜFUNG (Substantiv, feminin).

Das Gefühl eine Prüfung angekündigt zu bekommen ist ähnlich, wie einen Streifenwagen im Rückspiegel zu sehen, auch wenn man sich exakt an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Wissen Sie, von welchem flauem Gefühl wir sprechen?

In Corona Zeiten wurden Prüfungen ausschließlich im Amt vorgenommen. Kaum aber sind diese Zeiten vorbei, hält es auch die Finanzamtsprüfer nicht mehr an ihren Schreibtischen. Eine Betriebsprüfung vor Ort ist dabei eine gerne genommene Abwechslung. Vielleicht hat das aber den Vorteil, dass die Prüfungen wieder schneller abgeschlossen werden.

Mit unserem extra für Sie aufgenommenem YouTube Video möchten wir Ihnen die schlaflosen Nächte verkürzen und die Sorge nehmen, dass der nette Herr oder die nette Dame vom Finanzamt plötzlich klingelnd direkt vor Ihrer Türe steht. Ohne eine schriftliche Prüfungsanordnung passiert erst einmal gar nichts. Dieses und weitere Themen erfahren Sie kurz und knapp in unserem Video.

Sollte es auch bei Ihnen irgendwann zu einer Prüfung kommen, können Sie sicher sein, dass wir an Ihrer Seite stehen und gemeinsam mit Ihnen die Prüfung abschließen.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Was ist eigentlich beim Geschäftsführer-Gehalt möglich

Liebe Mandanten,

immerhin haben wir schon die ersten 16 Tage im neuen Jahr geschafft. Gefühlt ist der Januar der längste Monat im Jahr mit den meisten Ausgaben und unverschämt vielen Arbeitstagen. Geht Ihnen das nicht genauso?

Dafür bietet er uns aber auch viel Zeit, Sie auf die eine oder andere Möglichkeit oder Frist hinzuweisen. Wir hatten in diesem Jahr schon die Erinnerung an das Abgabedatum der Grundsteuererklärung zum 31.01.2023 sowie die Unterscheidung der 1% Regelung vs. dem Fahrtenbuch.

Nun würden wir Sie gerne noch auf unser neues YouTube-Video zum Thema Geschäftsführergehalt hinweisen . Herr Matschulat und Herr van Eyll führen Sie dieses Mal durch die wichtigsten Punkte.

Haben Sie persönlich noch Themenbereiche, die wir Ihnen mit weiteren Videos nahebringen können? Dann freuen wir uns über Anregungen.

Lassen Sie sich nicht wegwehen und denken Sie immer daran, auch ein Januar kommt mal zum Ende.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Willkommen im neuen Jahr

Liebe Mandanten,

wir wünschen Ihnen ein gesundes und friedvolles Jahr 2023. Dieses Jahr rauche ich nicht mehr, auch treibe ich endlich mehr Sport und versuche weniger Rotwein zu trinken sowie weniger Süßigkeiten zu essen. Vergessen Sie all diese Vorsätze, die sowieso spätestens am 2. Januar hinfällig waren.

Versuchen Sie im neuen Jahr mal etwas ganz anderes: Ich schenke meinem Gegenüber ein Lächeln, ich bringe nette und wertschätzende Wörter in meinen Sätzen unter, Danke und Bitte freuen sich ebenfalls über jeden Satz, in dem sie verwendet werden, ich habe gute Gespräche und schaffe es, meinen Mitmenschen zuzuhören. Das würde unsere so sehr chaotische Welt für einen kleinen Moment besser und vor allem heller machen.

Heller werden unsere Tage auch mit dem Fortschreiten des Januars und damit kommen wir leider schon zu der ersten Frist diesen Jahres. Wie Sie sich sicherlich erinnern, haben wir immer noch das aktuelle Thema Grundsteuer. Die bundesweite Quote zu den eingereichten Erklärungen hat mit Stand 22.12.2022 nun immerhin schon die 46,2 % Hürde geknackt. Sollten Sie persönlich sich entscheiden, diese Quote nach oben zu ziehen, indem Sie Ihre Grundsteuererklärung einreichen und dabei doch noch auf unsere Hilfe bauen, möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Frist zur pünktlichen Erstellung (bei Vorlage aller benötigten Unterlagen) verbindlich der 23.01.2023 ist.

Bei Interesse bitten wir Sie, sich kurzfristig bei uns unter grundsteuer@pieper-partner.deoder über die Telefonnummer +49 2102 579 2432 zu melden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter grundsteuer.pieper-partner.de

Philosophisch begonnen und so beenden wir auch den ersten Newsletter des Jahres 2023.

Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen hingegen die Chance.

Victor Hugo

Seien Sie mutig!

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Das war 2022

Liebe Mandanten,

um es ganz ehrlich auszusprechen: Wir leben in einer verdammt verrückten Zeit. Ukraine Krieg, Energie, Finanzen, Iran - und auch Corona ist noch nicht vorbei. Kein Jahr bisher war politisch so aufgeladen wie 2022.

Aber, ob das alte Jahr gut war oder nicht, es ist (fast) Vergangenheit

Leo Bekew

Lassen Sie uns nach vorne schauen. Wir steuern unaufhaltsam auf 2023 zu. Nach so einem Jahr (na ja, eigentlich ist es ja mittlerweile mehr als eins) ist es umso wichtiger, die verbleibende Zeit mit Menschen zu verbringen, die uns wichtig sind, die uns atmen lassen, uns verstehen und zur Seite stehen, um zur Ruhe zu kommen und um wieder Kraft sowie positives Denken für das neue Jahr zu sammeln. Von ganzem Herzen wünschen wir Ihnen diese Menschen in Ihrer Umgebung und damit verbunden ein friedvolles und harmonisches Weihnachtsfest. Kommen Sie vor allem gesund und energiegeladen in das Jahr 2023.

Gerade, weil die letzten Jahre auf den Schultern der Kleinsten und Schwächsten ausgetragen wurden, haben wir uns auch in diesem Jahr dazu entschieden, zu spenden.

Wenn Sie sich uns noch anschließen möchten, finden Sie nachfolgend die entsprechenden Links der Gesellschaften:

Stiftung KinderHerz
stiftung-kinderherz.de

Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V.
kinderhospiz-regenbogenland.de

UKE - Wissen – Forschen – Heilen
uke.de

Herzenswünsche e.V.
herzenswuensche.de

Wir freuen uns darauf, Sie auch in 2023 mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden zu halten und verabschieden uns nun in unseren wohlverdienten Weihnachtsurlaub.

Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.

Albert Einstein

In diesem Sinne: Passen Sie auf sich auf und wir sehen oder lesen uns in 2023.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab 01.01.2023

Liebe Mandanten,

auch bei noch so guter Pflege erkranken Ihre Arbeitnehmer von Zeit zu Zeit. Wenn das der Fall ist, muss ab dem 01.01.2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zu einer Gesetzesänderung, welche sich auf die Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeiter auswirkt.

Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeiten spätestens vier Tage vor Erstellung der Lohnabrechnung per E-Mail mit.

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an unser Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung. Diesen erhöhten Aufwand werden wir Ihnen transparent und gesondert in Rechnung stellen.

Alternativ können Sie den Abruf der Daten bei den Krankenkassen selbst vornehmen: Für eine direkte Information über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nehmen Sie den Abruf der eAU über die Ausfüllhilfe sv.net vor. So liegen Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vor. Auch in diesem Fall benötigen wir weiterhin eine Information über die Arbeitsunfähigkeit. Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung, falls Sie den Abruf selbst durchführen. In dem Fall entstehen natürlich keine zusätzlichen Kosten für Sie.

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • privat versicherte Beschäftigte
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Entscheidungen zum Jahresende

Liebe Mandanten,

wiederkehrend zum Jahresende müssen wir Entscheidungen treffen: Was schenke ich, was koche ich, was ziehe ich an oder was machen wir an Silvester?

Eigentlich schon wirklich schwerwiegende Entscheidungen für einige. Es gibt aber auch noch geschäftliche Entscheidungen, die nicht minder wichtig sind, auch wenn sie vielleicht unter dem weihnachtlichen Einfluss etwas in den Hintergrund rutschen.

Aber, genau für solche Themen haben Sie uns :-)

Heute haben wir das Thema Fahrtenbuch vs. 1-Prozent-Regelung für Sie im Gepäck, weil hierbei ein Wechsel immer nur zum Jahresanfang möglich ist. Viele Menschen nutzen heutzutage einen Firmenwagen und den damit einhergehenden Vorteil. Um die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung kommt allerdings kein Firmenwagennutzer drum herum. Zu Beginn des Jahres wird festgelegt, wie der Nutzungswert ermittelt werden soll. Ein Wechsel während des laufenden Kalenderjahres ist nicht möglich. Darum sollte bereits zum Jahreswechsel die sich lohnendere Alternative gewählt werden. Eine Entscheidungshilfe bietet hierbei sicherlich der Anteil an Privatnutzung am Firmenwagen. Klingt kompliziert? Dann helfen wir Ihnen auch hier gerne mit unserem neuesten und extra für Sie selbst aufgenommenen YouTube Video https://youtu.be/_vQ08lFZ3jI weiter. Klicken Sie sich einfach mal rein. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, Sie ein Feedback oder Erfahrungswerte zu elektronischen Fahrtenbüchern benötigen, dann stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Noch ein weiterer Hinweis: Für alle die, die noch keine Zeit zum Plätzchen backen, Gans essen, Geschenke kaufen hatten oder einfach mal die Vorweihnachtszeit genießen konnten, in 16 Tagen ist bereits Weihnachten.

Wer dann immer noch nicht genug hat, findet hier noch weitere Informationen ...

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer drohen ab dem 01.01.2023

Liebe Mandanten,

für die Erbschaft- und Schenkungsteuer drohen ab dem 01.01.2023 höhere Werte.

Konkret ist vorgesehen, dass die Bewertungsverfahren für Grundstücke "angepasst" werden.

Die Hebel hierfür sind:

  • Herabsetzung der Liegenschaftszinssätze
  • Kein pauschaler Ansatz der Bewirtschaftungskosten
  • Einführung eines Regionalfaktors sowie eines Alterswertminderungsfaktors
  • Anpassung von Wertzahlen

Das klingt im ersten Moment sehr kryptisch und unspektakulär...ABER: Das Ziel ist klar.

Es sollen höhere Immobilienwerte erreicht werden, welche nach dem nächsten Bewertungsstichtag am 31.12.2022 drohen.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen Immobilien zu verschenken, dann könnte die Übertragung in diesem Jahr eine Menge Steuern sparen.

Ein weiterer Tipp, um sich die Erträge weiterhin zu sichern: Mit einem sogenannten Nießbrauchsvorbehalt behält sich der bisherige Eigentümer die Erträge, spart zusätzlich Schenkungsteuern und erleichtert die Übertragung auf die nächste Generation!

Da die Übertragungen notariell vorgenommen werden müssen, drängt die Zeit. Sprechen Sie uns für einen ersten Telefontermin gerne an. Ihre Ansprechpartner sind Herr Pieper und Frau Wessels.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Willkommen Im Oktober

Liebe Mandanten,

beginnen möchten wir heute mit einem Heinz-Erhardt-Spruch:

"Im Herbst bei kaltem Wetter
fallen vom Baum die Blätter – Donnerwetter!
Im Frühjahr dann, sind sie wieder dran.
Sieh mal an."

So läuft es in der Natur Jahr ein, Jahr aus. Ganz automatisch und ohne unser menschliches Zutun.

Leider ist der Zyklus bei uns Steuerpflichtigen nicht ganz so automatisch und es bedarf immer noch einmal einer kleinen, gedanklichen Auffrischung. Wenn auch nicht als Reim verpackt, möchten wir an dieser Stelle ganz herbstlich daran erinnern, dass wir Ihre Unterlagen für die anstehende Steuererklärung 2021 bis zum 15. November 2022 erhalten haben sollten, damit eine stressfreie und ordnungsgemäße Abgabe sichergestellt werden kann.

Wo wir gerade bei Fristen sind: Gehören Sie zu den 21 Prozent der Immobilienbesitzer die ihre Grundsteuererklärung schon abgegeben haben? Oder schließen Sie sich den 79 % an, die sich durch aktives Zuwarten auszeichnen? Wie auch immer, wir möchten an die offizielle Abgabefrist am 31.10.2022 erinnern. Stand heute gibt es noch keine Verlängerungszusagen seitens des Finanzministeriums.

Falls Sie noch Hilfe benötigen, verweisen wir auf unsere Registrierungsplattform grundsteuer.pieper-partner.de oder unsere extra dafür eingerichtete Grundsteuerdurchwahl 02102 579 2432.

Wir wünschen Ihnen einen herbstlichen Start in den Oktober und wenn Ihnen gefällt, was wir tun, dann freuen wir uns auf Ihr Feedback. Veröffentlichen Sie doch dazu eine positive Rezension in unserem Google Profil.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner

Dinge, die uns im September bewegen

Liebe Mandanten,

offiziell ist seit Donnerstag der Herbst in Deutschland eingezogen. Inoffiziell scheint das Wetter dies aber nicht zu wissen und begleitet uns auch weiterhin mit blauem Himmel, viel Sonnenschein und Temperaturen um die 29 Grad. Sprich, auch wenn die Weihnachtsplätzchen und die Deko bereits in den Regalen stehen, freuen wir uns über laue Sommerabende und weiterhin eine natürliche Vitamin D Produktion. Im Jahr 2022 hat der Sommer bewiesen, dass ein Sommer in Deutschland auch mal mehr als ein Wochenende sein kann.

Neben dem Dauerthema Wetter, begleiten uns noch ein paar weitere Themen hartnäckig durch das Jahr. Dazu zählt auch die NRW-Soforthilfe. Hier möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die Rückzahlungsfrist auf den 30.06.2023 verlängert wurde.

Ein anderes Dauerthema des diesjährigen Sommers ist die Grundsteuerreform. Glücklich sind in diesem kurzen Moment wahrscheinlich alle, die noch kein Eigentum haben. Für den Fall, dass Sie das aber vor dem endgültigen Ansteigen der Zinsen noch ändern wollen, beantwortet Ihnen hoffentlich unser eigens für Sie aufgenommenes YouTube Video "Immobilienkauf - alles was Sie wissen müssen" Ihre ersten Fragen. Eine steuerliche Einordnung beim Immobilienkauf ist nämlich schon vor dem Notartermin extrem wichtig.

Immobilienkauf- Alles was Sie wissen müssen!

Einen guten Lösungsansatz haben wir auch für die, die Eigentum haben und feststellen, dass die Anträge über Elster doch nicht so einfach sind: Wir helfen Ihnen diesen und nächsten Monat noch bis zum 14.10.2022 mit unserem Wissensknowhow weiter. Sprechen Sie uns an.

Unsere abschließende Empfehlung für die verbleibenden Tage der Woche lautet:

Genießen Sie den Sommer, so lange er noch hält. Ansonsten soll auch der Konsum von Lebkuchen glücklich machen.

Es grüßt Sie spätsommerlich
das gesamte Team von Pieper & Partner

Das Tabu-Thema Testament

Liebe Mandanten,

wir reden über Gott und die Welt, das Wetter und den Urlaub, die Kinder und die Arbeit, aber wir reden selten oder genaugenommen nie über den eigenen Tod. Natürlich nicht, denn wer hat schon Lust sich mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen? Somit ist die Folge, dass nur rund 15 Prozent der Deutschen über 60 Jahre ein Testament besitzen (Stand 2022).

Das Thema Erbfall berührt mehr als nur ein Tabu-Thema. Den Tod, aber auch das Thema Geld. Dahinter steht oft unsere prinzipielle Grundangst, die Abhängigkeit. Wir geraten in den Zwiespalt zwischen "mit warmen Händen geben" und "wer sorgt für mich, wenn ich alles weggebe?".

Wenn Sie einmal tief in sich hören und es bewusst zulassen, sich gedanklich damit zu beschäftigen, sind wir sicher, dass auch Sie dieses Thema bewegt.

Dabei werden neben Fragen, auch Begrifflichkeiten aufkommen: Nießbrauch, Wohnrecht, Schenkung, Erbe, Steuerfallen, Immobilienübertragung innerhalb der Familie sowie Schenkung unter Ehepartnern.

In unserer neu aufgenommenen Video-Reihe, die wir Ihnen frei zur Verfügung stellen, verschaffen wir Ihnen diesbezüglich einen ersten Überblick. Über folgenden Link gelangen Sie direkt zum Video:

Erbschaft und Schenkungen innerhalb der Familie - Alles was Sie wissen müssen - YouTube

Wie immer gilt auch bei diesem Thema: für Rückfragen oder Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen einen sommerlichen August.

Es grüßt Sie ganz herzlich
das gesamte Team von Pieper & Partner

Fristende Eintragung ins Transparenzregister für GmbHs usw.

Liebe Mandanten,

trotz Beginn der Sommerferien und damit verbunden für viele von Ihnen auch der ersehnte Urlaub, möchten wir Sie heute letztmalig daran erinnern, dass die Übergangsfristen für die Eintragung in dem Transparenzregister zu den nachfolgenden Terminen auslaufen:

  • 30.06.2022: GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft
  • 31.12.2022: alle anderen Fälle (eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen)

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Newsletter vom 25/26.03.2022. Mit dem nachfolgenden Link stellen wir Ihnen weitere Informationen aus unserer Kanzlei zur Verfügung.
Schauen Sie doch mal vorbei. Hier geht's zu unserem YouTube-Video.

Sollte Sie ein steuerliches Thema besonders interessieren, dann lassen Sie uns das gerne wissen, da weitere Videos in Planung sind.

Wir freuen uns über Ihr Feedback.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gehabt zur Verfügung.

Es grüßt Sie ganz herzlich
das gesamte Team von Pieper & Partner

Fristsache – Wichtige Informationen zur Grundsteuer ab 1. Juli 2022

Liebe Mandanten,

da der 1. Juli näher rückt, müssen wir unsere Kapazitäten planen. Wir haben hierzu per E-Mail am 21. März 2022 bereits über die Reform der Grundsteuer informiert. Alle Details können Sie hier im Archiv noch einmal nachlesen.

Die Feststellungserklärungen in diesem Zusammenhang müssen zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022 an die Finanzämter übermittelt werden. Uns erreichen derzeit sehr viele Beauftragungen, da die Finanzämter Informationsschreiben versenden. Insofern ist für eine fristgemäße Bearbeitung wichtig, dass wir unsere Ressourcen planen.

Wir möchten Sie daher bitten, uns möglichst zeitnah mitzuteilen, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, damit wir unsere Kapazitäten entsprechend einplanen können. Eine spätere Beauftragung kann u.U. eine fristgemäße Bearbeitung nicht mehr gewährleisten.

Ihre Registrierung können Sie bequem hier vornehmen: https://grundsteuer.pieper-partner.de/registrierung/

Für Rückfragen erreichen Sie uns über grundsteuer@pieper-partner.de oder unter +49 2102 579 2432.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Letzte Frist für Überbrückungshilfe IV

Liebe Mandanten,

langsam oder besser gesagt ganz langsam, kommt eine neue Zeit auf uns zu, in der wir über Corona Maßnahmen bald in der Vergangenheit sprechen werden. So wenigstens unsere Hoffnung.

Bevor es aber soweit ist, möchten wir nicht versäumen Sie darauf hinzuweisen, dass am 15.06.2022 die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 4 endet. Bis zu diesem Datum müssen alle Anträge gestellt sein. Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch unsere Hilfe benötigen, bitten wir Sie, sich spätestens bis zum 06.06.2022 bei uns zu melden.

Apropos ... kaum gehen also die Corona Maßnahmen, steht schon die nächste Herausforderung, in Form der Grundsteuerreform, vor unserer Tür. Für alle die, die sich noch informieren möchten, haben wir unter

Pieper & Partner | Grundsteuer - Grundsteuerreform 2022

Gerne stehen wir Ihnen auch bei diesem Thema in gewohnter Form zur Seite. Registrieren Sie sich oder sprechen Sie einfach mit uns.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und einen guten Start in den Juni.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform

Liebe Mandanten,

wie Sie vielleicht bereits durch ein Informationsschreiben Ihrer Kommune erfahren haben, werden Sie die nächsten Wochen aufgefordert, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz abzugeben.

Dies ist erforderlich, da durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ihre Grundsteuer zahlen Sie jährlich an Ihre ansässige Stadt/Gemeinde. Die zuständige Kommune erlässt immer zu Beginn des neuen Jahres den Bescheid, der dann für ein Jahr gültig ist.

Leider ist es so, dass für jedes Grundstück/Wohnungseigentum, welches sich in Ihrem Besitz befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese neue Regelung fallen. Insgesamt sind es daher knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland, für die in diesem Jahr eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss.

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, diese Steuererklärung genau in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt hochzuladen. Daher ist das frühzeitige Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen die unverzichtbare Voraussetzung für eine fristgerechte Einreichung.

Unsere Kanzlei steht Ihnen selbstverständlich auch beim Thema Grundsteuerreform zur Seite und entlastet Sie. Wir haben uns vorbereitet und können die entsprechende Steuererklärung, nach Ihrer Auftragserteilung, für Sie fertigen.

Mit uns als Partner an Ihrer Seite haben Sie die Sicherheit, dass die Wertermittlung, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist, korrekt ist. Wir sind gerne mit Ihnen im Austausch und helfen Ihnen, wie Sie es von uns gewohnt sind: schnell, kompetent und lösungsorientiert.

Planung ist bekanntlich die gedankliche Vorwegnahme zukünftigen Handelns und da wir einen reibungslosen Ablauf bei der Bearbeitung der Grundsteuerreform gewährleisten wollen, bitten wir Sie, uns über den nachstehenden Link:

grundsteuer.pieper-partner.de/registrierung

mitzuteilen, ob Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten und für welche Objekte Sie uns beauftragen.

Anschließend übersenden wir Ihnen eine Auftrags- und Honorarvereinbarung, welche sich individuell an Ihren Immobilienwerten orientiert. Trotz umfassender Schulungen zu diesem Thema, können wir den Gesamtaufwand für unsere Kanzlei im Moment nur schätzen, da bisher noch keine Programme freigeschaltet sind und nur theoretische Standardfälle dargestellt wurden. Weiterhin wird die Steuerberatervergütungsverordnung angepasst. Nach den jetzigen Informationen wird es eine Staffelung hinsichtlich der Vergütung geben. Wir gehen davon aus, dass Standardobjekte (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) bei einem Objektwert bis 750.000,00 EUR bei 720,00 EUR brutto inkl. der späteren Bescheidprüfung starten. Bei Mehrfamilienhäusern müssen wir von einer anderen Grundlage der Berechnung ausgehen. Der Einstieg wird bei 1.500,00 Euro brutto liegen. Für Geschäftsgrundstücke gilt ein anderes Bewertungssystem. Hier gehen wir von einer Einstiegsgebühr von 2.535,00 Euro brutto aus.

Sobald wir einen entsprechenden Überblick haben, in welchem Umfang wir Sie unterstützen dürfen, kommen wir mit weiteren Informationen und Hilfestellungen auf Sie zu. Im Moment verhält es sich so, dass der Beratungsaufwand noch nicht benannt werden kann, da die entsprechende Software immer noch nicht freigegeben ist und somit noch nie eine Probeberechnung erstellt werden konnte. Alle Annahmen sind im Moment somit rein theoretisch!

Ganz zum Schluss möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir nur einmal mit dieser allgemeinen Information auf Sie zukommen. Insbesondere müssen wir unter diesen widrigen Bedingungen die Kapazitäten planen. Sollten Sie sich zum heutigen Zeitpunkt nicht in unserem Link registrieren wollen, können wir zu einem späteren Zeitpunkt die Bearbeitung Ihrer Daten aufgrund der zu erwartenden Flut nicht mehr sicherstellen und bitten im Vorfeld um Ihr Verständnis. Grundsätzlich versuchen wir natürlich, mit einer frühzeitigen Planung der Kapazitäten, allen Anfragen gerecht zu werden.

Sofern Sie Fragen haben oder im Vorfeld Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Last Call, letzter Aufruf – Überbrückungshilfe 3 Plus

Liebe Mandanten,

bitte beachten Sie, dass letztmalig am 31.3.2022 Anträge für die ÜH3+ (Förderzeitraum Juli - Dezember 2021) eingereicht werden können und wir bis zum 25.3.2022 Ihren Auftrag zur Bearbeitung und bis zum 29.3. Ihre Freigabe zur Einreichung vorliegen haben müssen.

Andernfalls können wir nicht mehr für Sie tätig werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gehabt zur Verfügung.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Aktuelles Update Überbrückungshilfe IV

Liebe Mandanten,

wir möchten Sie darüber informieren, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe IV kürzlich erneut angepasst wurde. Ein Umsatzrückgang infolge freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit gilt auch für den Monat Februar 2022 als COVID bedingter Umsatzrückgang. Als entsprechender Nachweis wird eine Kalkulation über die Unwirtschaftlichkeit der Öffnung benötigt!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gehabt zur Verfügung.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe IV

Liebe Mandanten,

auch wenn das neue Jahr schon wieder ein paar Tage alt ist, möchten wir Ihnen doch noch "zurufen": Das neue Jahr kann kommen, das alte hat uns abgehärtet! Oder, um es mit Oliver Kalkhofes Worten zu sagen: "Uns allen wünsche ich, dass das neue Jahr nur halb so bescheuert wird, wie das vorangegangene."

Bei allem Optimismus, mit dem wir ins Jahr 2022 gestartet sind, wissen wir um die Einschränkungen und auch die erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten. Nach knapp zwei Jahren Pandemie, eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat, ist das Licht am Ende des Tunnels nur mit einem sehr starken Fernglas zu sehen.

Aus diesem Grunde reagiert das Bundesministerium der Finanzen mit der Überbrückungshilfe IV. Man wolle den Unternehmen sehr schnell eine helfende Hand reichen, um wenigstens einige Härten abzufedern. Als Förderzeitraum wird das Quartal I 2022 angegeben, während die Frist zur Beantragung nach aktuellem Stand erst am 30.04.2022 endet. Bei entsprechender Beantragung, so das Versprechen, sollen bereits in den nächsten Wochen die ersten Abschlagszahlungen erfolgen.

Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. Darüber hinaus können sie weitere Zuschläge bei einem besonders starken Umsatzrückgang erhalten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind, wie etwa die Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Feuerwerkshersteller. Auch Unternehmen, die im Januar schließen müssen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.

Jedoch wurde diese Überbrückungshilfe auch dazu genutzt, kleine "Modifizierungen" umzusetzen.

Nicht mehr förderfähig im Zuge der Überbrückungshilfe IV sind Digitalisierungsinvestitionen.

Hygienekonzepte sind, wenn auch stark eingeschränkt, noch förderungsfähig. Darunter fallen u. a. Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Dabei ist es unabhängig, ob diese Personalkosten intern durch Mitarbeitende oder extern durch Dienstleister angefallen sind.

Ergänzend zu den oben genannten Modifizierungen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Rechnungen, welche durch Barzahlung beglichen werden, zukünftig keine Berücksichtigung im Antragsverfahren finden.

Die Antragsstellung läuft auch in dieser Überbrückungshilfe ausschließlich über einen prüfenden Dritten. Sollten Sie Interesse daran haben und einen entsprechenden Antrag für Ihr Unternehmen stellen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner

Weihnachtliche Grüße 2021

Liebe Mandanten,

da haben wir 2020 von einem verrückten Jahr gesprochen und dieses Jahr doch prompt ein "verrücktes Jahr 2.0" bekommen. Ein Corona Newsletter folgte dem nächsten und gefühlt gab es zwischen Überbrückungshilfen, Soforthilfen und sonstigen Förderprogrammen kein anderes Thema mehr.

Aber halt, da gibt es noch etwas, das ist nämlich LEBEN. Gerne zitieren wir John Lennon (für die Jüngeren unter Ihnen: Mitbegründer der Beatles, Musiker und genialer Komponist) an dieser Stelle: Leben ist das was passiert, während du gerade beschäftigt bist, andere Pläne zu machen.

Genau so war es dieses Jahr. Wir greifen nur ein paar Punkte heraus wie Joe Biden, der neuer amerikanischer Präsident wurde und im Gegenzug Donald Trump, der gehen musste und nicht wollte. Mehr oder weniger zeitgleich hat Deutschland endlich angefangen zu impfen. Im Juli dann die furchtbare Flutkatastrophe hier bei uns in NRW, aber auch in anderen Bundesländern. Olaf Scholz, der Frau Angela Merkel als Bundeskanzler ablöste und somit Anlass dazu gibt, die Geschichtsbücher neu aufzulegen. All die Geschichten um Corona und die vielen, vielen Opfer, die diese Pandemie mit sich bringt. Da ist es nicht verwunderlich, dass das Unwort des Jahres 2021 Impfdurchbruch und bei der Jugend das Wort Cringe ist. Eigentlich wollte ich an dieser Stelle schreiben: fühlen wir uns nicht alle irgendwie Cringe in diesen Zeiten? Musste mich aber von der Jugend korrigieren lassen, dass dies zwar theoretisch die richtige Formulierung ist, praktisch so aber nicht genutzt wird. Tja, wieder etwas gelernt. Also bleiben wir sprachlich in unserer Welt und schreiben einfach, ein ziemlich verrücktes Jahr gehabt zu haben.

Somit haben wir beschlossen, dass es für dieses Jahr reicht. Wir uns langsam aus der Phase des ständigen Luftanhaltens rausschleichen und wieder mit der normalen Atmung starten wollen. Das tun wir, weil wir das können. Viele Menschen und im ganz speziellen Kinder können das aber nicht! Deswegen haben wir in diesem Jahr entschieden, dass wir wenigstens ein bisschen Leid lindern wollen. Anstelle aller anderen Aktionen werden wir für die Kleinsten spenden und zwar vertreten durch die jeweiligen Partner.

Die Gerald Asamoah Stiftung setzt sich weltweit für herzkranke Kinder ein, die dann oft in Deutschland die Möglichkeit einer dringend benötigten OP bekommen. Wir durften schon selber erleben, wie Herr Asamoah seine Stiftung lebt und immer wieder neue Wege für seine kleinen Patienten sucht.
www.gerald-asamoah-stiftung.de

8.700 Kinder die mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt kommen und da sind noch nicht die mitgezählt, die an einem Herzfehler erkranken. Die Stiftung KinderHerz engagiert sich dafür, dass erworbenes Wissen um die bestmögliche Behandlung geteilt und ausgetauscht wird. Sie investieren und finanzieren die Erforschung und die Behandlung von Kinderherzkrankheiten.
www.stiftung-kinderherz.de

Die Stiftung Herzenswünsche erfüllt schwer kranken Kindern und Jugendlichen lang ersehnte Wünsche, um ihnen damit neuen Mut, Kraft und Freude zu schenken.
www.herzenswuensche.de.

Unsere ganz besondere und persönliche Herzensangelegenheit: Seit vielen Jahren bewundern und fördern wir die Arbeit des Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland in Düsseldorf und möchten auch in diesem Jahr wieder unseren Beitrag leisten, damit Kindern und Eltern ein familiärer und kinderwürdiger Abschied ermöglicht wird.
www.kinderhospiz-regenbogenland.de

Werfen Sie doch selber mal einen Blick auf die Seiten der Stiftungen und erfahren Sie mehr über deren Arbeit.

So, das war es also wirklich für dieses Jahr. Der letzte Newsletter ist getippt (und ich habe es sehr genossen, ein anderes Thema als Corona Hilfen zu behandeln), die Kerzen sind schon fast runtergebrannt und der eine oder andere von Ihnen hat den Tannenbaum bereits in voller Pracht zu Hause stehen.

Danke für ein erlebnisreiches Jahr! Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gesundes, erholsames sowie friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2022.

Wir sagen auf ein Wiedersehen im nächsten Jahr.

Es grüßt Sie weihnachtlich
das gesamte Team von Pieper & Partner

Fixkostenförderung ab 30% coronabedingten Umsatzrückgang

Liebe Mandanten,

das Jahr neigt sich kontinuierlich dem Ende zu, die Coronavirus-Pandemie hingegen scheint beschlossen zu haben, uns noch über den Jahreswechsel zu begleiten.

Somit stehen wir auch am Ende dieses Jahres vor der Herausforderung steigender Inzidenzzahlen. Das am 24.11.2021 in Kraft getretene neue Infektionsschutzgesetz sieht in vielen Branchen enormen Einschränkungen vor.

Das Resultat dieser Maßnahmen spiegelt sich oftmals in Umsatzrückgängen wieder. Um dem ein Stück weit entgegenzuwirken, bietet die Bundesregierung weiterhin diverse Corona-Förderprogramme an. Allen voran die Überbrückungshilfe 3 Plus, welche bereits seit dem 22.07.2021 beantragt werden kann und in der Zwischenzeit bis einschließlich Dezember 2021 verlängert wurde!

Wie schon in der vorangegangenen Version, der Überbrückungshilfe 3, ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019 maßgeblich.

Das heißt, dass die Antragsvoraussetzungen identisch mit denen der Überbrückungshilfe 3 sind. Lediglich der Förderzeitraum unterscheidet sich und beinhaltet die Monate Juli bis Dezember 2021.

Zusätzlich zu den förderfähigen Fixkosten können auch in der neuen Überbrückungshilfe Kosten für Corona-bedingte Umbau- und Umstrukturierungsmaßnahmen (max. 20.000EURO/Monat) sowie Kosten für Hygienemaßnahmen und Digitalisierungskosten (max. 10.000EURO über den gesamten Förderzeitraum) angesetzt und gefördert werden.

Neu eingeführt wird mit der Überbrückungshilfe 3 Plus die sogenannte Restart-Prämie. Diese wird alternativ zu der 20% Personalkostenpauschale angeboten und soll den Mehraufwand an Personalkosten durch Wiederöffnungen auffangen.

Beantragen können diese alle Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen und antragsberechtigt sind.

Die Antragsstellung läuft auch in dieser Überbrückungshilfe ausschließlich über einen prüfenden Dritten. Sollten Sie Interesse daran haben und einen entsprechenden Antrag für Ihr Unternehmen stellen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

Einatmen - Ausatmen - Durchhalten. Wenn Sie uns eins glauben können, auch wir würden gerne mal wieder über andere Themen berichten.

Es grüßt Sie herzlichst das gesamte Team von Pieper & Partner.

Optionsmodell – Bitte informieren Sie sich!

Liebe Mandanten,

in der letzten Woche (am 10. November) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die finale Fassung des Einführungsschreibens zum sog. Optionsmodell nach § 1a KStG vorgelegt.

Wir möchten noch schnell die Chance nutzen, Sie kompakt über das neue Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zu informieren. Die entscheidende Frage, ob sich für Personenhandelsgesellschaften (z. B. KG oder OHG) ein Wechsel in die Körperschaftsbesteuerung bereits für 2022 lohnt, muss verbindlich bis zum 30.11.2021 geklärt und ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wie schon bei der Umsatzsteueränderung in 2020 setzen wir aus zeitlichen Gründen auf ein Video unseres Dozenten im Schulungsbereich, um Ihnen das Thema zeitnah und anschaulich näher zu bringen. Das Video dauert rd. 35 Minuten. Der Dozent hat darin dieses hoch komplexe Thema möglichst überschaubar und verständlich aufbereitet.

Hier geht's zum oben genannten Video ...

Sollten Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Es grüßt Sie herzlichst das gesamte Team von Pieper & Partner.

Fristsache Soforthilfe

Liebe Mandanten,

manchmal drückt ein Gedicht aus Kindheitstagen genau das aus, was man sagen möchte: Wenn der erste Herbstwind weht, packt Herr Sommer seinen Koffer. Es wird nun Zeit, dass er geht ...

Somit sind wir schon im Oktober und bei unserer Fristsache angekommen. Wie alle Antragsteller durch das Rückmeldeverfahren der Bezirksregierung wissen, endet am 31.10.2021 die Frist zur Rückmeldung in NRW. In Anbetracht der Umfänglichkeit bei der Bearbeitung dieser Meldung, möchten wir darauf hinweisen, dass wir nur noch bis kommenden Freitag (08.10.2021) Ihre Aufträge annehmen können, um eine fristgerechte Bearbeitung sicherzustellen.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in den Oktober und vergessen Sie nicht, man ist nie zu alt, um durch einen Laubhaufen zu rennen.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

P.S. für alle die wissen wollen, wie das Gedicht weitergeht:

In den Koffer kommen Sachen, die den Sommer zum Sommer machen. Die lauen Sommernächte wandern hinein und auch die Hosen, mit dem kurzen Bein.....Was ist wohl noch im Koffer drin? Und wo geht Herrn Sommers Reise hin? Egal wohin, wir wünschen ihm viel Glück und hoffen, er kommt nächstes Jahr schnell zurück.

Es grüßt Sie herzlichst das gesamte Team von Pieper & Partner.

Einkommensteuernachzahlungen 2019

Liebe Mandanten,

es ist kaum zu fassen, wir haben September, es scheint tatsächlich die Sonne und man könnte fast die Frage stellen, ob der Sommer dieses Jahr, wenn auch nur kurz, doch noch bei uns Einzug hält.

Während wir diese Frage leider nicht beantworten können, müssen wir vorausschauend schon den Herbst im Fokus haben. Ab dem 1. Oktober 2021 beginnt die Verzinsung für Steuernachzahlungen aus 2019.

Wenn bei Ihnen noch eine Steuernachzahlung für das Jahr 2019 ansteht und insbesondere der Bescheid noch nicht vorliegt, können wir eine Verzinsung ab dem 1. Oktober nur durch eine sogenannte nachträgliche Vorauszahlung für das Jahr 2019 vermeiden.

Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an oder senden uns eine E-Mail, wenn wir eine nachträgliche Vorauszahlung beim Finanzamt - entsprechend unserer Hochrechnung bei Erstellung der Erklärung - ankündigen sollen.

Falls Sie Fragen haben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Die neue Überbrückungshilfe 3Plus

Liebe Mandanten,

wissen Sie noch, was am 27.01.2020 war? An diesem Tag hat offiziell die Corona-Pandemie in Deutschland begonnen. Ein einzelner Mitarbeiter einer Autozuliefererfirma hatte sich bei einer chinesischen Kollegin in Shanghai angesteckt. Gefühlt ist es aber doch eher so, dass wir in der "Corona-Blase" sämtliches Zeit- und Raumgefühl verloren haben. Wenn nicht die Überbrückungshilfen mit fortlaufenden Nummern versehen wären, hätten wir das Zeitgefühl bestimmt schon gänzlich verloren. Oder geht es Ihnen etwa anders?

Nun denn, seit dem 22.07.2021 ist nun die vierte Phase der Überbrückungshilfen, die sogenannte Überbrückungshilfe 3 Plus, gestartet.

Selbstverständlich informieren wir Sie auch dieses Mal über die Neuerungen sowie die Antragsvoraussetzungen des neuen Förderprogramms.

Wie schon in der vorangegangenen Version, der Überbrückungshilfe 3, ist ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019 maßgeblich.

Das heißt, dass die Antragsvoraussetzungen identisch mit denen der Überbrückungshilfe 3 sind. Lediglich der Förderzeitraum unterscheidet sich und beinhaltet die Monate Juli bis Dezember 2021.

Zusätzlich zu den förderfähigen Fixkosten können auch in der neuen Überbrückungshilfe Kosten für Corona-bedingte Umbau- und Umstrukturierungsmaßnahmen (max. 20.000EURO/Monat) sowie Kosten für Hygienemaßnahmen und Digitalisierungskosten (max. 10.000EURO über den gesamten Förderzeitraum) angesetzt und gefördert werden.

Neu eingeführt wird mit der Überbrückungshilfe 3 Plus die sogenannte Restart-Prämie. Diese wird alternativ zu der 20% Personalkostenpauschale angeboten und soll den Mehraufwand an Personalkosten durch Wiederöffnungen auffangen.

Beantragen können diese alle Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen und antragsberechtigt sind.

Die Antragsstellung läuft auch in dieser Überbrückungshilfe ausschließlich über einen prüfenden Dritten. Sollten Sie Interesse daran haben und einen entsprechenden Antrag für Ihr Unternehmen stellen wollen, kontaktieren Sie uns gerne.

Was glauben Sie, bis zu welcher Zahl wir bei den Förderprogrammen kommen? Wetten werden noch angenommen :-).

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

LIES MICH! Breaking News – NRW Soforthilfe

Liebe Mandanten,

uns hat gestern Nachmittag eine Rundmail der DEHOGA erreicht, welche empfiehlt umgehend eine Klage in Sachen Rückzahlung NRW-Soforthilfe 2020 zu erheben.

Da dies eine juristische Beratung darstellt, können wir in diesem Zusammenhang aus berufsrechtlichen Gründen nicht tätig werden. Wir leiten Ihnen aber zu Ihrer weiteren Verwendung den Originaltext der DEHOGA-Rundmail weiter. Weiterhin verweisen wir auf die Seite der IG-NRW Soforthilfe ...

Eingehen möchten wir aber auf den Punkt 2 der Mail. Ob eine Rückzahlung aufgrund des Inhalts der ab Juli 2020 versandten Mails ungerechtfertigt ist (siehe Punkt 2 der DEHOGA-Mail), können wir berufsrechtlich nicht beantworten, da dies auch eine verwaltungsjuristische Einordnung ist.

Sollten Sie juristischen Rat benötigen, möchten wir Sie bitten, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Hier finden Sie das Originalschreiben der DEHOGA sowie ein Muster für die Anfechtungsklage:

Langeweile war gestern, jetzt geht es wieder rund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Änderung bei Mindestlohn

Liebe Mandanten,

heute ist astronomischer Sommeranfang. Allerdings scheint das Wetter davon nichts zu wissen. Interne Annahmen tippen schon darauf, dass die Wetter-App und die Corona-App aus ähnlichen Programmierer-Kreisen stammen.

Bitte beachten Sie, dass sich der Mindestlohn ab 01.07.2021 ändert. Alles Wichtige dazu finden Sie im nachfolgenden Text.

Leitsatz:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Juli 2021 um 10 Cent auf 9,60 Euro je Zeitstunde. Damit verringert sich bei Konstanz der 450-Euro-Grenze die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll deren Status erhalten bleiben, müssen unter Umständen zeitnah Korrekturen am Arbeitsvertrag vorgenommen werden.

Handlungsbedarf:

Bitte vereinbaren Sie mit Ihren Minijobbern schriftlich neue Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten ab dem 01. Juli 2021 und reichen uns diese in Kopie ein.

Sollte kein Arbeitsvertrag vorhanden sein, dann denken Sie bitte bei den Mindestlohn Aufzeichnungen an die neuen Grenzen.

Erläuterung:

Aus der Grenze von 450 Euro ergab sich bis Juni 2021 bei einem Mindestlohn von 9,50 Euro eine maximale Arbeitszeit eines Minijobbers von 47,36 Stunden im Monat. Bei Minijobbern, die weniger als 450 Euro verdienen, muss die maximale Stundenzahl entsprechend anteilig berechnet werden.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns um 10 Cent hat keine Auswirkung auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Allerdings verringert sich hierdurch die mögliche Arbeitszeit eines Minijobbers. Die maximale mögliche Arbeitszeit eines Minijobbers beträgt ab 01. Juli 2021 nur noch 46,875 Stunden. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig.

Spätestens zum Monatswechsel sollten Sie als Arbeitgeber die Verträge mit den Minijobbern prüfen. Wenn weiterhin von einem versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden soll, muss die Arbeitszeit auf höchstens 46,88 (besser 46) Stunden reduziert werden. Geschieht dies nicht, endet der Status eines Minijobbers am 30. Juni 2021. Arbeitgeber haben dann die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen.

Ausblick:

An dieser Stelle erlauben wir uns noch einen Hinweis auf die künftigen Steigerungen des Mindestlohns auf folgende Beträge: ab 01. Januar 2022 beträgt dieser 9,82 Euro sowie ab 01. Juli 2022 10,45 Euro.

Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgende Übersicht:

(Stichtag – Maximale Arbeitszeit)

  • ab 01. Januar 2021 – 47,368 Stunden pro Monat
  • ab 01. Juli 2021 – 46,875 Stunden pro Monat
  • ab 01. Januar 2022 – 45,825 Stunden pro Monat
  • ab 01. Juli 2022 – 43,062 Stunden pro Monat

Es grüßt Sie herzlichst und wünscht Ihnen einen gesunden Start in den Sommer!

Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Soforthilfe Rückmeldeverfahren

Liebe Mandanten,

manche Dinge im Leben dauern gefühlt ewig (wie ein Corona Lockdown), andere hingegen gehen so schnell, dass selbst uns die nötige Zeit zum Reagieren minimiert wurde.

Plötzlich, unerwartet und ohne Vorankündigung wurde gestern das Rückmeldeverfahren für die Corona Soforthilfe gestartet. Die ersten E-Mails hierzu haben wir von Ihnen bereits erhalten.

Gerne werden wir Sie bei dem Rückmeldeverfahren unterstützen. Sie können uns in diesem Fall per E-Mail gerne Ihr Interesse mitteilen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns erst einen Überblick über die notwendigen Formalitäten verschaffen müssen und Ihnen daraufhin eine individuelle Auftragsvereinbarung zukommen lassen werden. Erst nachdem Sie diese unterzeichnet haben, können wir für Sie tätig werden. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um die Soforthilfe handelt. Die Anträge hierzu haben Sie selbständig im März 2020 beantragt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Frist zur Rückmeldung bis zum 31. Oktober 2021 läuft, haben wir über die Sommermonate Zeit, entsprechend für Sie tätig zu werden.

Halten Sie durch, Licht ist am Horizont erkennbar.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

E-Mails GoBD konform aufbewahren

Liebe Mandanten,

die Welt dreht sich gefühlt nur noch um Corona und dabei vergessen wir, dass die Welt sich dennoch unaufhörlich weiterdreht. Wir erwischen uns selber dabei, wie wir alles auf eine Zeit nach Corona verschieben. Gerade wenn es sich um die weniger angenehmen Angelegenheiten dreht. Wir verdrängen gänzlich, dass es Institutionen gibt, die mal mehr, mal weniger, ihren täglichen Aufgaben nachgehen. Was das sein soll? Na ja ganz einfach, die sind latent auf der Suche nach Ihrem Geld. An dieser Stelle bekommen vier Buchstaben ihren großen Auftritt: GoBD. Als erfahrener Newsletter-Leser wissen Sie, was sich dahinter verbirgt. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Der tägliche Informationsaustausch eines Unternehmens erfolgt inzwischen zum großen Anteil in digitaler Form, denn das Schreiben von E-Mails spart Zeit und Geld. Der Gesetzgeber hat für sämtliche geschäftliche Dokumente Regeln vorgegeben, die die Archivierung betreffen. So müssen Betriebe auch E-Mails GoBD konform aufbewahren. Zu den aufbewahrungspflichtigen Dokumenten gehören neben Rechnungen, Angeboten und Lieferscheinen auch Aufzeichnungen aus der Material- und Lagerdokumentation, Lohnabrechnungen und Kassensysteme. Grundsätzlich können Unternehmer davon ausgehen, dass sämtliche Dokumente, die in die Buchführung Eingang erhalten, steuerlich relevant sind und unter die Vorschriften der Verordnung fallen. Ihre Buchhaltung muss demnach diese E-Mails GoBD konform archivieren. Aus diesem Grund fallen E-Mails genauso unter die gesetzlichen Vorgaben für eine ordentliche Buchhaltung wie Papierdokumente.

Wie werden E-Mails GoBD konform archiviert?

E-Mails, die für die Steuerbehörden von Interesse sein können, müssen für sechs bis zehn Jahre elektronisch archiviert werden. Die Archivierung gemäß der GoBD umfasst fünf zentrale Aspekte:

  • Originalformat
  • Unveränderbarkeit
  • Volltextsuche
  • Ordnungssystem
  • Transparenz

Aufbewahrung im Originalformat

Eine Rechnung, die per E-Mail im Betrieb eingeht, darf nicht einfach ausgedruckt und abgeheftet werden. Vielmehr gilt das Prinzip, das Medium des Originals zu verwenden. Daher muss jedes Dokument in seiner überbrachten Form archiviert werden. Eine Papierrechnung kommt in den Aktenordner, während die E-Mail in einem elektronischen Archiv abgespeichert wird.

Unveränderbarkeit von Daten

Sobald ein digitales Dokument eingeht, muss es ohne Verzögerung abgespeichert werden. Das Archiv, in welches das Dokument gelegt wird, darf nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein. Denn die Dokumente dürfen nicht im Nachhinein bearbeitet und verändert werden. Sie müssen in einer Form abgelegt werden, dass Unbefugte das Dokument nicht öffnen oder transferieren können.

Volltextsuche - schnell zum Ziel

Das Finanzamt hat bei einer Betriebsprüfung Zugang zum Datensystem des Unternehmens zu erhalten. Dem Betriebsprüfer muss nicht nur ein betriebsinterner Rechner für seine Prüfung zur Verfügung stehen. Die E-Mail Korrespondenz muss auch über die Volltextsuche einfach aufzufinden sein. Daher finden für die Dokumentation von Buchungsunterlagen Screenshots oder Scans keine Verwendung. Die E-Mails müssen im Originalzustand vorhanden sein.

Ordnungssystem (Datenindex) im E-Mail Archiv

Das Ordnungssystem muss durch die Zuweisung von eindeutigen Indices gut überschaubar sein. Der Index muss die Suche nach bestimmten Dokumenten erleichtern. Hierbei kommen Bezeichnungen für Datum, Inhalt oder Namen des Geschäftspartners zum Einsatz.

Um E-Mails GoBD konform zu archivieren, müssen sie eine Zuordnung zu einem Geschäftsvorgang des Unternehmens erkennen lassen.

Transparenz - nicht nur für die Betriebsprüfung

Unternehmen müssen ihr Ordnungssystem (Datenindex) so aufbauen, dass eine externe Person die Struktur leicht verstehen kann. Um dem Betriebsprüfer seine Arbeit zu erleichtern, können schriftliche Anleitungen den Aufbau der Struktur in der Archivierung dokumentieren.

Wie für fast alles im Leben gilt der Grundsatz, man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wen man fragen kann. Sprechen Sie also mit Ihrem IT-Experten oder Ihrem Systemhaus. Gemeinsam werden Sie eine, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, optimale Lösung finden. Haben Sie dieses Thema für sich bereits gelöst - herzlichen Glückwunsch.

Bleiben Sie gesund und optimistisch.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Elektronische Aufzeichnungssysteme z. B. Kassen

Liebe Mandanten,

der Mai ist gekommen, das Wetter scheint es allerdings noch nicht mitbekommen zu haben. Wie bei Corona ist auch hier die klare Devise durchhalten, es kann nur besser oder im Fall des Wetters nur wärmer werden.

Warm wird dem einen oder anderen vielleicht schon von alleine, wenn er an die am 31.03.2021 abgelaufene Frist zur Nutzung von TSE Modulen für elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Kassen denkt. Wie wir Sie bereits in unseren Informationsbriefen Jahreswechsel 2020 und Jahreswechsel 2021 informiert haben, setzt der Gesetzgeber diese zur Verhinderung nachträglicher Manipulation an Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme (digitale Grundaufzeichnungen) voraus.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

Sicherheitsmodul:
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Speichermedium:
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Einheitliche digitale Schnittstelle:
Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.

In Zweifelsfällen sollten Sie Ihren EDV Experten zur TSE Fähigkeit eines Ihrer Geräte befragen.

Neben dem verpflichtenden Einsatz der TSE wurde eine Pflicht zur Anmeldung Ihrer Systeme gegenüber dem Finanzamt eingeführt. Vereinfacht gesagt gilt diese für: Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, mit "Kassenfunktion". Wir würden das so verstehen: das sind im allgemeinen Sprachgebrauch also einfach "elektronische Kassensysteme".

Das Bundesfinanzministerium formuliert genauer (oder etwas umständlich). Dann klingt das so:

Dabei steht die "Kassenfunktion" für die Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen und auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (z.B. Geldkarte, Gutscheine etc.). Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist dabei nicht erforderlich.

Mehr Infos dazu gibt es in einem PDF des Bundesfinanzministeriums.

Bis heute gibt es kein Formular für die vorzunehmende Meldung aller Systeme an das Finanzamt. Mit Sicherheit sagen können wir aber, dass die folgenden Eckpunkte bei Ihrer Meldung an das Finanzamt enthalten sein müssen:

  • Name und Steuernummer
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Also: Was für ein Kassensystem haben Sie?
  • Anzahl der verwendeten Kassensysteme
  • Seriennummer der Kasse
  • Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme

Es ist auch wichtig, dass Sie das Aufstellungsprotokoll des Herstellers bekommen, damit Sie es in Ihren Unterlagen haben und wir ebenfalls eine Kopie davon bekommen. Die Meldung wird zu gegebener Zeit elektronisch erfolgen können.

Wir wünschen Ihnen eine gute kurze Restwoche. Genießen Sie den Feier- bzw. Vatertag und lassen Sie die Seele baumeln.

Bleiben Sie gesund und optimistisch.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Energetische Sanierung

Liebe Mandanten,

let´s talk about ??? Wir sprechen heute (leider) nicht über den ursprünglichen Liedtext von Salt -n- Pepa aus dem Jahr 1991, aber, wir sprechen zur Abwechslung auch mal nicht über Corona! Heute geht es ausschließlich um Ihr Eigenheim.

Wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch sanieren möchte, können Sie jetzt viel Geld sparen. Sie können sich einen Teil der Kosten für Ihre energetische Sanierung mit Ihrer Steuererklärung erstatten lassen. Insgesamt können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren bis maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen. Wir erklären Ihnen, wie Sie in den Genuss des Steuerbonus kommen.

Für welche energetischen Sanierungsmaßnahmen gilt der Steuerbonus?

Bislang können private Haus- und Wohnungsbesitzer bereits Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Absetzbar sind hier allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten.

Seit 2020 ist es nun erstmals auch möglich, die kompletten Kosten (Material und Lohn) einer energetischen Sanierungsmaßnahme, wie beispielsweise eine neue Heizung oder Wärmedämmung, bei der Steuer geltend zu machen.

Außerdem bekommen Sie mit dem neuen Steuerbonus für energetische Sanierungen deutlich mehr Geld vom Staat zurück. Insgesamt 20% der anfallenden Gesamtkosten können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren von Ihrer Steuerlast abziehen.

Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und wird in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden).

Gerne versorgen wir Sie mit weiterführenden Informationen. Senden Sie uns einfach eine E-Mail an die Info@pieper-partner.de   wir geben Ihnen dann die ausführlichen Rahmenbedingungen an die Hand und stehen anschließend auch für eine individuelle Beratungen zur Verfügung.

Wenn wir Ihnen schon nicht einen schönen Tanz in den Mai wünschen können, so möchten wir Sie wenigstens mit einem Spruch übers Tanzen in den Mai schicken:

Leben heißt nicht zu warten, dass der Sturm vorüberzieht, sondern lernen, im Regen zu tanzen.

Bleiben Sie gesund und optimistisch.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Wir sind dabei

Liebe Mandanten,

auch wenn es in Deutschland gefühlt keine anderen Themen mehr gibt als Covid19, Impfungen, verlängerter Lockdown, Überbrückungshilfen und ähnliches, haben wir heute vom Handelsblatt erfahren, dass unsere Kanzlei Pieper & Partner Steuerberater PartG mbB zu den Besten Steuerberatern 2021 gekürt wurde. Wir freuen uns dieses Jahr ganz besonders über die Auszeichnung, da wir erstmalig nach dem Zusammenschluss aller Niederlassungen unter einem Namen an dieser Herausforderung teilgenommen haben.

Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (S.W.I. Finance) hat über 4.200 Steuerberater analysiert, indem die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Beschäftigung von Fachberatern berücksichtigt wurden.

Die Auswertung wurde nach Städten, Sachgebieten und Branchen aufbereitet. Unsere Kanzlei ist im Sachgebiet Existenzgründung; Allrounder sowie in der Branche Freiberufler; Handwerk ausgezeichnet worden. Weitere Informationen erhalten Sie online unter Das sind die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands.

Wir sind unsagbar stolz auf unser gesamtes Team, denn nur gemeinsam können wir den täglich neuen Herausforderungen die Stirn bieten, für Sie persönlich und mit Fachkompetenz da sein und solche Ziele erreichen.

ACHTUNG, jetzt wird es noch mal wichtig für Sie, also weiterlesen.

Weil wir wissen, wie wichtig ein gutes und organisiertes Team ist, haben wir den Ursprungsgedanken unserer Regierung aufgegriffen und werden offiziell mit einer Osterruhe ab dem 31.03.2021 (nach dem offiziellen Büroschluss) starten.

Ab diesem Zeitpunkt werden Sie sich ausschließlich mit unserem AB unterhalten müssen. Der gibt auch kein Widerwort :-).

Unsere Mitarbeiter sollen die Zeit finden, sich am Gründonnerstag um die Dinge zu kümmern, zu denen sie im normalen Betrieb nicht kommen. Um dann ganz entspannt ihre freien Ostertage anzutreten. Nach Ostern sind wir zu den bekannten Zeiten wieder für Sie da.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gesundes Osterfest.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Vorsprung durch Technik - Unsere neue Telefonanlage

Liebe Mandanten,

"Vorsprung durch Technik" ist eigentlich der Werbeslogan eines großen deutschen Automobilherstellers. Manchmal muss man zugeben können, dass auch andere Menschen kreativ sind und dann einfach darauf zurückgreifen. Immerhin ersetzen wir jetzt das Wort Vorsprung noch durch Fortschritt und sind dann schon beim heutigen Thema.

Um Ihnen, auch zu Zeiten der Home-Office Regelung, den persönlichen Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter oder den Beratern zu ermöglichen, haben wir uns dazu entschieden, auf eine neue "Telefonanlage" umzusteigen. Neben der Erreichbarkeit des gewünschten Telefonpartners im Home-Office und auch die telefonische Vermittlung dahin, haben wir ab sofort die Besonderheit, dass alle Gespräche in unserer Niederlassung Ratingen (Calor-Emag-Straße 3) ankommen. Dies hat den Vorteil, dass wir Sie gezielt "vermitteln" oder Ihre Anfragen im Nachgang auch per Mail direkt an den Sachbearbeiter weiterleiten können.

Neben den allgemeinen Vorteilen, gibt es aber leider auch einen kleinen Wehrmutstropfen:

Unsere Damen aus dem Back-Office sind richtig gut, haben aber leider (noch) keine hellseherischen Fähigkeiten.

Das heißt, sie können nicht feststellen, welchen Gesprächspartner aus welcher Niederlassung Sie gerade erreichen oder welche Niederlassung Sie anfahren möchten, um Unterlagen abzugeben. Dies können die Damen erst in dem Telefongespräch mit Ihnen herausfinden.

Also eine Bitte in eigener Sache: Helfen Sie unseren Damen, indem Sie Informationen mit ihnen teilen.

Um Sie ein wenig herauszufordern: wir hören natürlich auch gerne Ihre Mandantennummer (die Sie selbstverständlich auswendig können), dann klappen die hellseherischen Fähigkeiten nämlich schon fast.

Haben Sie kreative oder umsetzbare Anregungen in diesem Zusammenhang? Lassen Sie sie uns wissen, denn wir wollen immer noch besser werden.

Vielen Dank für Ihre Verständnis und Ihre Mithilfe.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Letzte Frist für Überbrückungshilfe II

Liebe Mandanten,

in der Kürze liegt die Würze. Deswegen dieses Mal kurz und knapp: Ihre Zeit läuft ab!! Letztmalig kann Ihr Antrag für die Überbrückungshilfe II bis zum Ende des Monats (31.03.2021) hochgeladen werden. Sollte uns bis zum 15.03.2021 keine schriftliche Beauftragung Ihrerseits vorliegen, können wir in diesem Fall leider nicht mehr für Sie tätig werden.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe 3 – neueste Informationen

Liebe Mandanten,

nie war ein Zitat zutreffender als heute:
"Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern. Nichts hindert mich, weiser zu werden."
(Konrad Adenauer)

Vielleicht sollte gestern Abend Herr Wirtschaftsminister Altmaier nicht alle Schelte abbekommen, vielleicht ist auch jemand im Ministerium mal ans Arbeiten kommen und hat den Schalter umgelegt. Wir wissen es nicht.

Was wir wissen ist, dass gestern widererwarten die FAQs und die dazugehörigen Anträge für die Überbrückungshilfe 3 freigegeben wurden.

Das heißt für uns, wir werden Ihre Anträge (nach Auftragseingang) so schnell wie möglich direkt im Tool beantragen.

Getreu dem Motto "Unmögliches erledigen wir sofort, Wunder dauern etwas länger" starten wir noch heute für Sie.

Noch etwas in eigener Sache, unser gesamtes Team ist hoch engagiert für Sie tätig und arbeitet sich fast täglich in Neuerungen und zusätzliche Informationen ein. Ein Lob oder ein positives Feedback von Ihnen ist oft die beste Motivation und erfreut die Seele...

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe 3 – aktuelle Informationen

Liebe Mandanten,

wir hoffen, Sie sind in stabiler Gemütsverfassung in das neue Jahr 2021 gestartet. Wir alle werden eine kreative Robustheit gut gebrauchen können. Der Weg zurück zur Normalität ist lang und steinig. Das gilt sowohl für die Wirtschaft, als auch für unsere Gesellschaft und somit für jeden einzelnen von Ihnen. Wie auch immer sich alles entwickeln wird, wir verfolgen den Grundsatz "der Weg ist das Ziel" und versuchen uns eine positive Einstellung zu erhalten. Kein Jahr ohne "eigentlich" und so darf es auch in diesem ersten Newsletter 2021 nicht fehlen.

Eigentlich sollte die Überbrückungshilfe 3 schon viel weiter sein, trotzdem gibt es bis heute nur ein Eckpunktepapier!

Vermutlich werden die sogenannten FAQ`s kurzfristig erscheinen und erst auf deren Basis wird die endgültige Programmierung erwartet. Eine Antragstellung wird voraussichtlich Ende Februar/Anfang März möglich sein. Zeitlich dehnbare Begriffe stehen also bei den entsprechenden Stellen gerade ganz hoch im Kurs.

Eine wichtige Änderung jedoch, die in den letzten Tagen vorgenommen wurde, ist die Möglichkeit über die sogenannte Kleinbeihilferegelung in Summe bis zu 2 Mio. Euro für alle Corona-Programme zu erhalten und dies insbesondere ohne den Nachweis eines Verlustes. Durch diese aktuelle Anpassung sind die bisherigen Programme, welche über uns beantragt wurden, im Regelfall nicht mehr gefährdet.

Die Überbrückungshilfe 3 wiederum wird zu Ihren Gunsten einige Abweichungen zu den bisherigen Regelungen der anderen Programme haben. Sie betrifft insbesondere (nach heutigem Stand) die Förderungen für bereits in 2020 getätigte, spezielle Investitionen. Da wir den Februar nicht ungenutzt verstreichen lassen und so viel wie möglich vorbereiten wollen, kommen wir bereits heute auf Sie zu. Sie können die neue Auftragsvereinbarung bei uns anfordern und wir werden nach deren Erteilung mit Excel-Tabellen die wichtigsten Daten -bereits im Vorfeld- nach heutigem Stand erfassen. Dabei sind wir auf Ihre aktive Mithilfe angewiesen, um auch wirklich alle Förderungen auszuschöpfen.

Eine grundsätzliche Förderung ist -unter Vorbehalt- ab einem Umsatzrückgang von 30 % möglich. Allerdings ist bis heute nicht festgelegt, ob der Vergleichsmonat für den aktuellen Zeitraum Januar/Februar das Jahr 2019 oder 2020 ist.

Sollten die finalen FAQs nicht anders lauten, können wir aber im Regelfall ab diesem Umsatzrückgang für Sie tätig werden.

Das neue Jahr hat zwar jetzt schon ein paar beschriebene Seiten, trotzdem wünschen wir Ihnen für die verbleibenden 329 Tage viel Gesundheit, Robustheit und Durchhaltevermögen. Bei all dem Chaos um uns herum möchten wir Ihnen noch ein Zitat von John Lennon mitgeben: Leben ist das, was passiert, während du eifrig dabei bist, andere Pläne zu machen. Auf das Leben !

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Coronahilfen - Überforderung des Ministeriums

Liebe Mandanten,

wie die Kinder mit großer Vorfreude auf Nikolaus ihren größten Schuh raussuchen und ihre Stiefel putzen, in der Hoffnung, dass sie am nächsten Morgen prall gefüllt sind mit leckeren Süßigkeiten, wartet der eine oder andere von Ihnen sehnsüchtig auf eine Bewilligung seines Bescheids und der damit verbundenen positiven Entwicklung des Kontostandes. Auch wenn wir lieber gute Nachrichten für Sie bringen würden, müssen wir Ihre Erwartungen leider dämpfen. Ende Oktober, als der Lockdown light absehbar wurde, sagten Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier den Betroffenen großzügige Unterstützung zu: Unternehmen, Selbstständige, Einrichtungen und Vereine sollten bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes vom Staat ersetzt bekommen. Man werde "schnell und unbürokratisch helfen", versprach der Vizekanzler. Anfang Dezember sieht die Lage leider anders aus.

Wir zitieren einen Artikel aus dem Handelsblatt vom 01.12.2020:

"Die Bundesregierung kämpft den Coronahilfen für die vom Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen mit Problemen. Ob die Unterstützung noch in diesem Jahr fließen kann, ist unsicher, wie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) bei einer Konferenz mit seinen Länderkollegen einräumen musste. In der Bundesregierung schließt man nicht aus, dass es 2020 nur die Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro pro Betrieb geben wird.

Offenbar haben Finanz- und Wirtschaftsministerium die Prozesse für die Bearbeitung der Hilfsanträge unterschätzt. Aber nicht nur die Technik macht Probleme, es gibt auch noch juristische Hürden. Die Bundesregierung verhandelt mit der EU-Kommission über beihilferechtliche Genehmigungen. Vor allem bei höheren Summen für Firmen gibt es nach wie vor Konfliktpotenzial."

Wir für unseren Teil, arbeiten an sieben Tagen in der Woche alle Anträge nach Eingang und Beauftragung ab und freuen uns mit Ihnen über jeden bewilligten Bescheid.

In dieser schwierigen Zeit sind dies zwar keine rosigen Nachrichten, aber wir bleiben weiterhin mit viel positiver Energie unterstützend an Ihrer Seite.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Novemberhilfe Mandantenupdate [27.11.2020]

Liebe Mandanten,

heute, kurz vor dem sich nähernden Dezember, möchten wir Ihre Aufmerksamkeit noch einmal auf den November und der damit verbundenen Novemberhilfe lenken und bitten um entsprechende Kenntnisnahme.

Theoretisch können seit Mittwochabend (ca. 18 Uhr) Anträge für die Novemberhilfe bearbeitet werden. Wir haben bereits mehrfach versucht die ersten Anträge anzulegen, jedoch stürzt das System, aufgrund der Überlastung, regelmäßig ab. Wir bleiben dran und werden die Anträge sukzessive abarbeiten. Für den Fall, dass Sie noch keine Beauftragung veranlasst haben, sollten Sie das sehr kurzfristig nachholen. Nur wenn uns eine solche vorliegt, können wir, entsprechend der Vorgaben der Steuerberaterkammer, überhaupt für Sie tätig werden.

Die Vorgehensweise ist identisch zu denen bei den vorangegangenen Anträgen und kann hier auf unserer Homepage eingesehen werden.

Informationen zum Weiterlesen:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen antragsberechtigt, müssen aber, im Gegensatz zur Überbrückungshilfe II, als direkt betroffene Unternehmen gelten (Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten). Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden dabei als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Darüber hinausgehende Antragsmöglichkeiten (z.B. für indirekt betroffene Unternehmen) und ausschließlich verbindliche Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Wir wünschen Ihnen einen sonnigen ersten Advent. Bleiben Sie gesund.

Stay healthy, negative and optimistic!

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

NRW-Soforthilfe-Rückmeldungen [17.11.2020]

Liebe Mandanten,

wenn wir Corona mal etwas Positives in diesem Jahr zuschreiben wollen, dann ist es die Tatsache, dass der vergangene Freitag seines Zeichens ein Freitag der 13. war und keiner darüber gesprochen hat. Die Gesellschaft hat ihn einfach so verbracht und wir behaupten ganz frech: ein Großteil hat es noch nicht einmal mitbekommen. So entspannt kann eigentlich ein Freitag der 13. sein.

Das Leben im Jahr 2020 geht also auch mit Corona einfach weiter und arbeitet – mal mehr und mal weniger kreativ – Tag für Tag im Kalender ab.

Kreativ vor allem dann, wenn es um "klare Richtlinien" unserer Regierung geht. Wir möchten Sie also an dieser Stelle auf den aktuellen Stand zur NRW-Soforthilfe aufmerksam machen, da die Frist "eigentlich" am 30.11.2020 abläuft.

Die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 werden sich noch weiter verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls die nach eigener Meinung zu viel erhaltenen Mittel zurückzuzahlen.

Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen!

Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld.

Warum hat das Land das Rückmeldeverfahren angehalten?

Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.

Was passiert, wenn ich mich bereits zurückgemeldet (und den evtl. ermittelten Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt) habe?

Ihre Rückmeldung sowie Ihre etwaige Rückzahlung wurden in der Antragsteller-Datenbank und auf den Konten der Bezirksregierungen verbucht. Ihnen soll gem. Pressemitteilung kein Nachteil durch Ihre bereits erfolgte Rückmeldung entstehen.

Ich wurde bereits zur Rückmeldung aufgefordert, habe mich aber weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt. Was soll ich jetzt tun?

Aufgrund des angehaltenen Rückmeldeverfahrens können Sie derzeit das Rückmeldeformular, das Sie über den Link in Ihrer E-Mail erreichen, nicht ausfüllen! Beim Aufrufen des Links werden Sie über die Nichtverfügbarkeit des Formulars informiert. Bitte sehen Sie bis zum Abschluss der Gespräche zwischen Bund und Ländern von Rückzahlungen auf Konten der Bezirksregierungen ab. Sie werden erneut kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.

Ich habe noch keine Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail erhalten. Bekomme ich diese E-Mail noch?

Aufgrund der laufenden Gespräche zwischen Bund und Ländern ist der E-Mail-Versand derzeit pausiert. Bisher wurden die ersten rund 100.000 Antragsteller zur Rückmeldung des Finanzierungsengpasses aufgefordert. Sie werden kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.

Wir möchten diesen Newsletter mit einem, gerade in der heutigen Zeit wieder sehr aktuellem, Zitat von Sebastian Kneipp beenden:

"Wer nicht jeden Tag etwas Zeit für seine Gesundheit aufbringt, muss eines Tages sehr viel Zeit für die Krankheit opfern"!

Diese Devise sollten wir uns alle zu Herzen nehmen und das nicht nur zu Zeiten von Corona und Co. Einatmen - ausatmen - lächeln.

Stay healthy, negative and optimistic!

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe II [27.10.2020]

Liebe Mandanten,

ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliches Handeln. Dem können wir uns leider auch nicht entziehen und müssen Sie, auch wenn Sie gestern bereits einen umfänglichen Newsletter erhalten haben, in einem separaten Newsletter zusätzlich informieren. Bitte schenken Sie dennoch auch diesen Informationen Ihre Aufmerksamkeit.

Wie bereits mit unserem letzten Newsletter mitgeteilt, ist die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 angelaufen. Auch dieses Mal ist der Antrag zwingend durch einen prüfenden Dritten zu stellen und spätestens bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch im gestrigen Newsletter.

Bezüglich der Antragsvoraussetzungen und der Höhe der förderfähigen Kosten verweisen wir auf den zuvor ergangenen Newsletter. Weitere und ausschließlich verbindliche Informationen erhalten Sie auch über folgenden Link:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Um Sie bei der Beantragung der Hilfen schnellstmöglich unterstützen zu können bitten wir Sie, uns entsprechend zu beauftragen (bitte schriftlich). Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass wir voraussichtlich ab Anfang November 2020 mit der Beantragung beginnen können.

Bitte beachten Sie, dass wir unsere Tätigkeit auf Basis der bereits für die Überbrückungshilfe I geltenden Honorarvereinbarung berechnen werden. Sollte Ihnen diese noch nicht vorliegen, werden wir Ihnen diese vor Antragsbeginn zukommen lassen. Hier gilt aber auch dieses Mal: Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller zwar selbst getragen werden, sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst das gesamte Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe und Rückmeldung Soforthilfe [19.10.2020]

Liebe Mandanten,

der Herbst ist da! Wer erinnert sich bei diesem Satz nicht sofort an eigene Kindheitstage, an die Kindergarten- oder Grundschulzeit der Kinder oder die der Enkel? Sie wissen nicht, wovon wir reden? Moment:

Der Herbst, der Herbst, der Herbst ist da! Er bringt uns Wind, hei hussasa! Schüttelt ab die Blätter, bringt uns Regenwetter, heia hussassa, der Herbst ist da! ...

Der Herbst ist also da. Corona, anders als der Sommer, ist aber leider nicht gegangen. Mit dem Verbleib von Corona warten somit viele von Ihnen auch auf die weiteren bereits avisierten Fördermöglichkeiten, wie die Überbrückungshilfe Phase 2. Wir haben im Moment noch keine Möglichkeit, diese weitere Überbrückungshilfe zu beantragen. Sobald das der Fall sein wird, kommen wir unaufgefordert - so wie Sie es in den letzten Monaten von uns gewohnt sind - auf Sie zu.

Gleiches gilt für die Rückmeldung der im März/April ausgezahlten Soforthilfe. Auch wenn dazu einige Schreiben bereits verschickt worden sind, warten wir auf die endgültigen Berechnungsgrundlagen des Regierungspräsidiums. Die Meldefrist endet erst zum 30. November 2020, somit ist ein ausreichendes Zeitfenster vorhanden.

Sie brauchen im Moment nicht telefonisch oder schriftlich bei uns nachzufragen. Wir haben den gesamten Prozess im Auge und bedienen uns aller Informationsquellen, so dass wir sicherstellen können, Ihnen einen möglichen Antragszeitpunkt umgehend mitzuteilen.

Genießen Sie einen ausgiebigen Herbstspaziergang und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Zertifizierung Kassensysteme [17.09.2020]

Liebe Mandanten,

wissen Sie was am 15.09.2020 war? Da waren es noch genau 100 Tage bis Weihnachten. Kaum vorstellbar, wenn wir auf das Thermometer schauen und bis zu 31Grad ablesen. Manche Dinge ändern sich eben trotz Corona nicht, auch wenn Masken, Abstandsregeln, Reisewarnungen und Desinfektionsmittel den Einzug in unser Leben gehalten haben und unsere bisherige "Normalität" nicht mehr das ist, was sie vielleicht im Februar 2020 noch war. Wir haben unseren Wortschatz durch viele Begrifflichkeiten erweitert - heutzutage weiß jeder, wer das RKI ist - und haben den Wörtern eigentlich (unser persönliches Lieblingswort, wie Sie ja wissen) und normalerweise eine ganz neue Bedeutung zukommen lassen. Aber, es gibt auch positive Veränderungen. Wir schicken unsere Mitarbeiter jetzt täglich auf ihre Lieblingsinseln. Durch die Homeoffice-Zeiten haben wir festgestellt, dass wir unsere Büroräume flexibler belegen können. Unsere Mitarbeiter buchen sich somit auf die gewünschte Lieblingsinsel ein, um den jeweiligen Arbeitsraum zu belegen. Wer sich die kreative Auswahl der Insel ansehen möchte, kann das unter Instagram pieper_partner oder unter Einhaltung der Corona-Regeln auch gerne direkt vor Ort in Ratingen ansehen.

So, nun kommen wir zu den Dingen, die sich auch nicht ändern werden, nämlich zu Verordnungen und Erlassen durch den Gesetzgeber. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die folgenden Informationen lenken:

Bereits im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Pflicht zum Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung beschlossen. Diese sog. TSE sollte Ihnen insb. als Nutzer einer Registrier- bzw. PC Kasse bereits ein Begriff sein. Da die technische Entwicklung bisher noch den Anforderungen des Gesetzgebers hinterhereilt, wurde zuletzt Ende 2019 eine Fristverlängerung zum 30.09.2020 beschlossen. Dies nehmen wir erneut zum Anlass dieses Thema aufzugreifen.

Leider agieren Bund und Länder uneinheitlich. Die Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, haben eine weitere Fristverlängerung zum Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Kassen gewährt.

Das Land NRW hat diese bis zum 31.03.2021 geltende Fristverlängerung an folgende Bedingungen geknüpft:

Elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE sind für die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Sollte Ihnen die TSE bisher kein Begriff sein, empfehlen wir zur dringenden Kontaktaufnahme mit Ihrem Kassenaufsteller.

Passend zu diesem Thema berichten wir erneut über den seit dem 01.01.2020 geltenden §146a (4) AO, wonach bestehende sowie neu angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme (insb. PC- und Registrierkassen) beim zuständigen Finanzamt an- und abzumelden sind. Der bestehenden Mitteilungspflicht können und müssen Sie erst nachkommen, sobald die digitale Schnittstelle durch die Finanzverwaltung programmiert und freigeschaltet wurde. Ein Termin für die Freischaltung ist derzeit nicht bekannt.

Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte kurzfristig Kontakt mit unserem Steuerberaterteam auf.

Genießen Sie das sonnige Spätsommerwetter, widerstehen Sie den ersten Dominosteinen (die schmelzen im Moment sowieso zu schnell) und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

NRW Soforthilfe 2020 (Update) [25.08.2020]

Liebe Mandanten,

die Hundstage haben wir mit viel Schwitzen und Wärme gut hinter uns gelassen. Der vielleicht ausgefallene Urlaub im Süden wurde durch das heimische Wetter ein wenig wettgemacht und wer nicht die eine oder andere Nacht auf dem Balkon, im Garten oder unter freiem Himmel verbrachte, die Sterne gezählt und die langsam abklingende Wärme genossen hat, hat dieses Jahr wirklich etwas verpasst!

Zum Thema NRW-Soforthilfe 2020 wollen wir Sie kurz über den aktuellen Stand informieren. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt. Die Verbesserungen betreffen u.a. Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.

Hintergrund hierzu war, dass Unternehmen, Kammern und Verbände Teile der Abrechnungsvorgaben des Bundes kritisierten. Insgesamt wurden bisher 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Antragszeitraums Anfang Juli hat das Land gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige Abrechnungsvorgaben des Bundes als sehr problematisch erwiesen.

Geplant soll es jetzt folgendermaßen weitergehen:

  1. Das Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 wird mit neuen Rahmenbedingungen noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Soforthilfeempfänger werden dazu in Kürze eine E-Mail erhalten.
  2. Die Rückmeldefrist wird verlängert bis zum 30. November 2020.
  3. Die evtl. Rückzahlungen müssen erst bis zum 30. März 2021 erfolgen.
  4. Alle Empfänger werden von den Verbesserungen profitieren, auch wenn die Rückmeldung bereits erfolgt ist.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Kurzum: sobald es weitergeht, kommen wir mit neuen Informationen wieder auf Sie zu.

Da wir selber mit ganzem Herzen Ausbildungsbetrieb sind und die Meinung vertreten, dass die besten Mitarbeiter von morgen, die jungen Menschen sind, die wir selber ausbilden, möchten wir Ihnen noch einen weiteren Punkt ans Herz legen:

Mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sollen Ausbildungsbetriebe unterstützt werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden. Die Antragstellung und Abwicklung läuft über die Agentur für Arbeit. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/Bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Genießen Sie die etwas kühleren Temperaturen, um den abendlichen Mückenangriffen zu entgehen und die Wohnung mal wieder auf "Normaltemperatur" runter zu kühlen. Aber am Wichtigsten ist noch immer: Bleiben Sie gesund!

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe (Update) [05.08.2020]

Liebe Mandanten,

der Sommer hat in Deutschland wieder Einzug gehalten, die Temperaturen steigen, die Natur freut sich über nächtlichen Regen und die Schulkinder genießen ihre letzten freien Tage der Sommerferien. Eigentlich alles wie jedes Jahr im Sommer. Eigentlich!

Denn neu sind dieses Jahr die verbleibende Maskenpflicht, eingeschränkte Reiseziele, 1,5 Meter Abstand, aber auch ausgedehnte Förder- und Überbrückungshilfen durch die Bundesregierung.

Natürlich würden wir an dieser Stelle lieber mit Ihnen über die Vorzüge des Sommers plaudern, müssen aber aus gegebenem Anlass erneut auf die Corona Überbrückungshilfe zurückkommen. Diese haben wir Ihnen bereits in unserem Newsletter am 13.07.2020 vorgestellt (s. u.).

Ab dieser Woche haben wir endlich den ersehnten Kammerzugang erhalten, der die Legitimierung unserer Kanzlei darstellt und es uns ermöglicht, die Anträge für die Überbrückungshilfe zu stellen bzw. zu übermitteln.

Sollten Sie also die Voraussetzungen erfüllen und einen entsprechenden Antrag stellen wollen, möchten wir Sie hiermit bitten, sich kurzfristig an uns zu wenden, damit wir für Sie tätig werden können.

Bitte berücksichtigen Sie dazu auch, dass die Anträge in chronologischer Reihenfolge aus dem Pool bedient werden. Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Da es sich um einen begrenzten Pool handelt, kann Ihr Antrag trotz einer fristgerechten Abgabe (bis zum 30.09.2020) keine Berücksichtigung finden.

Getreu dem Motto: alles ist so viel schöner, wenn die Sonne scheint, wünschen wir Ihnen sommerliche Tage und laue Nächte.

Bleiben Sie gesund.

Sonnige Grüße

Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner

Überbrückungshilfe [13.07.2020]

Liebe Mandanten,

wir hatten bereits zu einem frühen Zeitpunkt berichtet, dass die Überbrückungshilfe kommt.
Jetzt ist das Programm tatsächlich gestartet, so dass nun weitere Schritte folgen können um Ihnen die finanzielle Hilfe zu ermöglichen, wenn Sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen.

Vorab möchten wir Ihnen mitteilen, dass im Unterschied zur Soforthilfe, das nun aufgelegte Hilfsprogramm ausschließlich über einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer in Ihrem Auftrag beantragt werden kann. Hierzu bedarf es zunächst einer entsprechenden Registrierung, die wir bereits in der vergangenen Woche umgehend veranlasst haben. Nach der Online-Registrierung folgt ein Zertifizierungsprozess bei den Behörden. Wenn dieser erfolgreich ist, werden Briefe per Post an die Berater verschickt. In den Briefen befindet sich eine benötigte PIN, die wir hoffentlich kurzfristig erhalten werden. Sobald uns die PIN vorliegt, können wir den Online-Registrierungsprozess abschließen. Erst ab diesem Zeitpunkt können wir für Sie die Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe stellen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld.

Der Prozess für die Beantragung der Überbrückungshilfe ist zunächst in zwei Prozessschritte aufgeteilt. Um hier in einem ersten Schritt überhaupt die Zugangsvoraussetzungen zum Hilfsprogramm zu erfüllen, wurde die Eingangshürde hoch gesetzt:

Demnach wird die Überbrückungshilfe unabhängig von der Branche grundsätzlich nur gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen,
  • Soloselbstständige (im Haupterwerb)
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

Überbrückungshilfe können dabei nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet worden sind. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich des Umsatzrückganges heranzuziehen. Zudem durfte sich Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Wir bitten Sie, für sich zunächst einmal grob zu überschlagen, ob die o. g. Kriterien (insb. Umsatzrückgang mind. 60%) bei Ihnen erfüllt sind. Ein Umsatzrückgang von bis zu 59% reicht nicht aus und führt zur Verwerfung des Antrages.

Grundlage für Ihre erste Einschätzung sind die von Ihnen geführten Bücher sowie die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Basis der erfassten Buchhaltung. Sollten Sie hierbei, gerne in Rücksprache mit uns, zu dem Ergebnis gekommen sein, dass o. g. Umsatzrückgang bei Ihnen vorliegt bitten wir Sie, sich wieder an uns zu wenden um den offiziellen Beauftragungsprozess anzustoßen. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir unsere Leistungen aufgrund der der Komplexität, des zeitlichen Umfangs und nicht zuletzt auch aus Haftungsgründen nur gegen ein verbindliches Honorar anbieten können. Wir werden die anfallenden Zeiten daher in Rechnung stellen müssen (Sie erhalten bei Auftragserteilung noch eine gesonderte Honorarvereinbarung). Bezüglich unseres Honorars wurde jedoch in Aussicht gestellt, dass dieses im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig ist (bei erfolgreicher Aufnahme in das Programm). Der Anteil der Erstattung entspricht maximal dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im ersten Fördermonat. Die restlichen Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen.

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Wir bitten Sie daher uns frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31.07.2020 entsprechend zu beauftragen.

Weitere und ausschließlich verbindliche Auskünfte zur Überbrückungshilfe erhalten Sie unter folgendem Link:
www.wirtschaft.nrw

Bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Erklärvideos: Brennpunkt Minderung der Umsatzsteuer [22.06.2020]

Liebe Mandanten,

wenn wir doch eins in der Corona-Zeit gelernt haben: Kreativität ist Trumpf und in neuen Wegen denken ist das, was uns alle weiterbringt.

Wie wir in den letzten Wochen bewiesen haben, verfolgen wir beide Ansätze, um Ihnen mit Informationen, Rat und Tat, aber auch immer mit einem offenen Ohr für Ihre Probleme, zur Seite zu stehen. Unsere neueste Errungenschaft sind zwei Erklär-Videos inklusive Skript rund um das Thema Steuersatzänderungen zum 01.07.2020. Mit einfachen Worten und verständlichen Beispielen erhalten Sie alle Informationen zum Thema und bekommen die wichtigsten Fragen beantwortet.

Ein Video ist explizit für den Gastronomiebereich und das andere für alle anderen Geschäftszweige. Wir stellen in diesem Newsletter beide Videos kostenlos zur Verfügung. Einen entsprechenden Abruf können Sie hier starten:

Gastronomiemandate   |   Das Sript zum Video

"alle außer Gastronomie"   |   Das Sript zum Video

Wie schon in den vorangegangen Zeilen beschrieben, versuchen wir Sie durch unseren individuellen Newsletter und den persönlichen Kontakt bestmöglich zu informieren und Ihnen durch den Schreibstil mal ein Lächeln, mal ein - genauso ist es - oder ein - Oh Gott, auch das noch - zu entlocken. Das alles macht uns Spaß, wir schreiben selber und wir tun das neben unserer eigentlichen Aufgabe: der Steuerberatung.

Eine Frage, die uns dabei aber immer wieder beschäftigt ist die, wie kommt das eigentlich bei Ihnen an? Gefallen Ihnen unsere Informationen, unsere Webinare in Kooperation mit den Rechtsanwälten Peters & Partner oder auch jetzt die neuen Videos? Fühlen Sie sich gut abgeholt oder löschen Sie den Newsletter direkt? Heute sind wir also ganz mutig und bitten Sie um ein kurzes konstruktives Feedback, damit wir wissen, dass wir auf dem richtigen Weg sind oder im schlimmsten Fall, was wir zukünftig anders machen müssen. Getreu dem Motto "Stillstand ist Rückgang" wollen wir immer noch besser werden und dazu benötigen wir Ihre Hilfe. Ach, zum Schluss fehlt natürlich noch der Konjunktiv in diesem Text: Eigentlich würden wir uns sehr freuen, wenn Sie uns 5 Sterne bei Google schenken und Ihr positives Feedback auch anderen Nutzern mitteilen. Danke!

Bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Brennpunkt Minderung der Umsatzsteuer [09.06.2020]

Liebe Mandanten,

fassen wir heute einmal kurz zusammen, was wir aus der bisherigen Corona-Zeit für Erkenntnisse ziehen:

  1. Wir wissen jetzt, welche Vor- und vielleicht auch Nachteile ein Homeoffice hat.
  2. Was unsere Kinder in der Schule lernen, wo man mögliche Beispiele herbekommt und wie viel Stoff bei uns von früher noch hängengeblieben ist (unbezahlbar im Moment).
  3. Das ein Satz ohne Konjunktive kein ganzer Satz mehr ist.
  4. Wir dank der Einführung von Online Tools, Webinaren und Face-to-face Chats weiterhin in Kontakt bleiben können (man dafür die kurzen Hosen unter dem Schreibtisch nicht sieht).
  5. Der digitale Datenaustausch eine immer größere Bedeutung hat (gut, dass wir in diesem Thema so weit voran sind).

Und als letzter Punkt: Dass die aktuelle Bundesregierung uns mit immer neuen Möglichkeiten der Förderung überraschen kann. Gerade so letzte Woche geschehen. Die Informationsflut war riesig und Ihre Fragen zum Thema Minderung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 waren vielschichtig und interessant. Wir haben uns also hingesetzt und für Sie dieses Wirrwarr an Informationen aufgedröselt und Ihnen nachfolgende Beispiele aufgeführt, die hoffentlich auch auf Ihre jeweiligen Fälle und Fragen anwendbar sind.

Aufgrund der kurzfristigen Minderung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 möchten wir in einer ersten Zusammenfassung die Abgrenzung darstellen um Ihnen einen Überblick zu verschaffen:

Grundsätzlich muss der zum Leistungszeitpunkt gültige USt-Satz zur Anwendung kommen. Der Leistungszeitpunkt ist im Regelfall der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Beendigung der (Dienst-)Leistung.

Dies wird bei den üblichen bzw. einfachen Leistungen unproblematisch sein, da den Beteiligten klar ist, wann die Leistung erbracht bzw. beendet wird. Insofern kann eine Leistung, die im Juni erbracht wird, nicht im Juli mit dem neuen Steuersatz berechnet werden.

Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung!

Anders sieht es bei den umfangreicheren Leistungen oder verschiedenen Lieferbedingungen aus:

Bsp: Ein Optiker kassiert bei Bestellannahme im Juni eine Anzahlung zu 19%. Die Brille wird erst im Juli geliefert und ist daher vollständig mit 16% zu besteuern.

Bei verschiedenen Unternehmen sind auch Teilleistungen denkbar. Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen geschuldet werden, können daher bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen!

Hier sind u. U. in der Schlussrechnung unterschiedliche USt-Sätze abzurechnen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.

Wichtig: Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wurde.

Beispiel 1:

In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.

Beispiel 2:

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.

In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.

Beispiel 3:

Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend werden die Abrechnungen durchgeführt.

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden.

Beispiel 4:

Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.

Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden.

Hier gibt es keine Teilleistung, sondern die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann.

Beispiel 5 (Schlussrechnungen mit Abschlagszahlungen):

Ein Auftraggeber überträgt einem Bauunternehmer als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. Er gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag "in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen" Abschlagszahlungen.

Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt ist. Soweit das Entgelt laut Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer in dem Monat in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat.

Wie Sie sehen, ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung, Abschlagszahlung oder um Teilleistungen handelt. Da dies in der Praxis nicht immer so transparent ist wie in den vorgenannten Beispielen möchten wir Sie bitten uns direkt auf den bekannten Kommunikationswegen anzusprechen, damit wir Sie in den nächsten Wochen aktiv unterstützen können.

Einatmen - ausatmen - ruhig werden - nicht weinen - nicht ausrasten - nichts durch die Gegend werfen - nicht verzweifeln - sondern zum Hörer greifen und uns anrufen. Da wo es uns möglich ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Stay healthy!

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung [04.06.2020]

Liebe Mandanten,

heute ist der wievielte Tag nach der Corona-Rechnung? Ach, mittlerweile doch eigentlich auch egal. Oder? Haben wir eins in den letzten Wochen ganz sicher gelernt, ein Satz ohne Konjunktive ist kein vollständiger Satz mehr. Dennoch haben wir heute zwei Besonderheiten für Sie.

Erstens, es regnet zur Abwechslung mal und zweitens, unsere Regierung hat gestern ein weiteres und umfassendes Förderprogramm auf den Weg gebracht.

Wir möchten Ihnen in diesem Newsletter nicht die Punkte vorstellen, die seit gestern Abend schon durch die Presse geistern wie der Kinderbonus, die Kaufprämie oder die Überbrückungshilfen usw., sondern wollen uns den steuerlichen Ansätzen in diesem Papier zuwenden. An dieser Stelle sei vorab angemerkt, dass das Gesamtschreiben 15 Seiten umfasst und wir uns dazu entschieden haben, unseren Fokus auf die - neudeutsch - Mainpoints zu legen. Wir zitieren hier aus dem Originaltext des Eckpunktepapiers. Für alle die, die noch weiterlesen möchten, finden Sie das vollständige Schreiben unter dem unten genannten Link wieder.

Aus dem Bereich des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket:

Befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Für Personengesellschaften wird der Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

Aus dem Bereich Wirtschaftliche und soziale Härten abfedern:

Es wird für den Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Diese gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt.

Aus dem Bereich Junge Menschen und Familie unterstützen:

Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona- Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Unternehmen, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit eines vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbunds oder Auftragsausbildung erhalten.

Die Details der Durchführung einer solchen Verbund oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.

Aus dem Bereich Zukunftspaket:

Der Digitalisierung der Wirtschaft wird unverzüglich ein zusätzlicher Schub gegeben über die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbau von Plattformen und die Befähigung von KMUs zur beschleunigten digitalen Transformation.

Wie Sie selber sehr schnell feststellen werden, ist die Informationsflut bereits in unseren gewählten Auszügen immens. Wie gut, dass es heute regnet. Suchen Sie sich ein trockenes Plätzchen mit dem zweiten, dritten oder auch vierten Kaffee des Tages (andere Getränke Ihrer Wahl sind selbstverständlich auch möglich) und lesen Sie in Ruhe.

Natürlich stehen wir Ihnen auch hier zur Seite und unterstützen Sie, wo es uns möglich ist.

Aber, wie immer gilt, Sie lesen und entscheiden für sich und Ihren Betrieb, was brauchbar, umsetzbar oder möglich ist und kommen dann auf uns zu. Bitte beachten Sie hierbei auch die genannten Fristen.

Wir wünschen Ihnen - welcher Tag war heute doch gleich - einen guten Tagesausklang.

Weitere Informationen finden Sie hier:

www.bundesfinanzministerium.de

Stay healthy!

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Soforthilfe - Lebenshaltungskosten [18.05.2020]

Liebe Mandanten,

ein Wochenstart ohne neue Informationen zum Thema Corona wäre doch in der heutigen Zeit kein wirklicher Wochenstart oder?

Deshalb möchten wir Ihnen auch heute die neusten Fundstücke (oder lieber Informationen) nicht vorenthalten.

Mehr Worte bedarf es nicht, aber lesen Sie doch einfach selber. Diese Informationen - im Frage- und Antwortstil - sprechen für sich.

Darf ich die Soforthilfe auch für meine Lebenshaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.

Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 Euro für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?
Nein, es können nur 2.000 Euro als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die Monate März oder April kein ALG II bewilligt wurde.

Darf ich die 2.000 Euro für jeden Monat ansetzen?
Nein. Die 2.000 Euro werden pauschal für die Monate März & April gewährt.

Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?
Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.

Was gilt bei einer GbR mit mehreren selbstständigen Partnern?
GbRs dürfen nur einen Antrag stellen. Entsprechend ist die Entnahme von 2.000 Euro einmal pro GbR möglich.

Mein Partner in der GbR erhält die Grundsicherung. Ich (der Antragsteller) jedoch nicht. Kann ich für unsere GbR einmalig 2.000 Euro entnehmen?
Ja.

Wie sind meine Lebenshaltungskosten im Mai zu decken?
Die Soforthilfe ist nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen gedacht. Lebenshaltungskosten sind nach dem Willen des Bundes durch die Grundsicherung zu decken, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt wird.

Der Originaltext ist unter www.wirtschaft.nrw/nrw-Soforthilfe-2020

Sollten Ihre persönlichen Fragen hier keine Beantwortung gefunden haben, stehen wir Ihnen, in gewohnter Weise, gerne als Gesprächspartner persönlich zur Verfügung.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Corona - Gefahren bei der Soforthilfe? [08.05.2020]

Liebe Mandanten,

geht es Ihnen auch so, dass Sie hin und wieder überlegen müssen welcher Wochentag eigentlich gerade ist? Die alltäglich neuen Cartoons und Zusammenschnitte zum Thema Corona zaubern uns hin und wieder wenigstens ein kleines Lächeln aufs Gesicht. All diejenigen von Ihnen, die nebenbei noch das -Homeschooling- begleiten, wissen mittlerweile auch, wie viel Stoff aus der eigenen Schulzeit noch abrufbar ist und dass man Brüche beim Dividieren mit dem Kehrwert multipliziert. Die zweite Erkenntnis die darauf folgt ist, dass diese Klassen das noch mit Kopfrechnen lösen müssen und Sie als Elternteil nicht mal eben den Taschenrechner zücken können, ohne einen strafenden Blick abzubekommen. Was für eine verrückte Zeit!

Verrückt ist aber auch das richtige Adjektiv, um die letzten Wochen zu beschreiben. Diese waren geprägt von fast täglichen Neuerungen zur Unterstützung der Unternehmen. Die Rahmenbedingungen sind bei einigen Neuerungen bis heute nicht abschließend geklärt. Insbesondere bei der Soforthilfe besteht die akute Gefahr, dass bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung ein Rückzahlungsrisiko besteht! Mittlerweile mehren sich die Aussagen, dass -wie bereits kommuniziert- nur betriebliche Kosten geltend gemacht werden dürfen und keine Kosten der privaten Lebenshaltung, entgangener Gewinn oder ähnliches. Da auch der Zeitraum für die Geltendmachung der Kosten eingeschränkt ist, wir jedoch im Rahmen Ihrer Buchhaltung erst später dazu Einblicke erhalten, möchten wir Sie hiermit aktiv auffordern, mit uns über die Soforthilfe in den Dialog zu gehen. Gerne geben wir Ihnen Hilfestellung im Vorfeld der Buchhaltung.

Grundsätzlich dürfen wir insofern darauf hinweisen, dass wir in den folgenden Beratungsfeldern tätig werden dürfen:

  • Beratung im Zusammenhang mit der Beantragung von Steuererleichterungen (Stundungsanträge, Herabsetzung von Vorauszahlungen, etc.);
  • Beratung im Rahmen von Stundungsanträgen für fällige Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherung;
  • Hilfeleistung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld;
  • Hilfeleistung bei der Beantragung von Bundes- und/oder Landeszuschüssen (Soforthilfe) und Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz, aber keine Antragstellung und Richtigkeitsversicherung für den Mandanten;
  • Hilfeleistung bei der Vorbereitung von Kreditanträgen und diesbezüglichen Planungsrechnungen, aber keine Beistellung von Zahlen, die originär durch den Mandanten zu ermitteln sind (z.B. geplante Personalkosten und Planumsätze), und keine Antragstellung für den Mandanten.

Sollte sich herausstellen, dass aufgrund der Maßnahmen rechtliche Probleme ins Haus stehen, sind wir verpflichtet einen Juristen hinzuziehen. Aber auch dies können wir selbstverständlich abstimmen.

Auch die folgenden Punkte sind zwingend von einem Juristen zu beraten und können im Laufe der nächsten Monate im Nachgang der Corona-Maßnahmen und Auswirkungen auf die Beteiligten zukommen:

  • Prüfung von Insolvenzgründen.
  • Beratung bei der Vorbereitung eines Insolvenzantrages, wobei zur Vermeidung von Strafbarkeiten und Haftungsinanspruchnahmen im Zweifel ein Antrag gestellt werden sollte, der im noch nicht eröffneten Verfahren bei einer Verbesserung der Situation auch zurückgenommen werden könnte.
  • Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren.
  • Beratung bei der Abwehr von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen.
  • Beratung in Regelinsolvenzverfahren mit einem (vorbereiteten) Insolvenzplan.
  • Beratung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Wir sind gut, aber wir haben (noch) keine hellseherischen Fähigkeiten. Somit möchten wir zusammenfassend nochmal darum bitten, dass Sie uns im Einzelfall aktiv ansprechen, damit wir uns individuell mit Ihnen über Ihre Vorgänge abstimmen können.

Es ist Licht am Horizont zu erkennen. Halten Sie durch.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

BREAKING NEWS - Liquiditätshilfe BMF [27.04.2020]

Liebe Mandanten,

wir befinden uns in Woche 7 der Quarantänezeit. Zum Glück war es eine weitere sonnige Woche, die das #STAYATHOME doch ein wenig erträglicher gemacht hat.

So wie die Sonne uns wöchentlich mit ihrer Anwesenheit beglückt, tun das auch die Informationen, die News und alle Menschen, die glauben etwas zu sagen zu haben. Wir versuchen all das für Sie zu filtern! Bitte schauen Sie dazu, neben unseren diversen Newslettern, auch regelmäßig auf unsere Internetseite.

Unter www.pieper-partner.de finden Sie - ständig aktualisiert - alle wichtigen Nachrichten in unserem Blog.

Zu den Breaking News zitieren wir tagesaktuell das Bundesministerium der Finanzen:

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden. Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden. -

Sobald die konkreten Details in einem BMF-Schreiben geregelt sind, das in Kürze veröffentlicht wird, können Sie diese Informationen auch noch einmal auf unserer Internetseite nachlesen.

Mit diesen News entlassen wir Sie nun in ein sonniges Wochenende.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Fristsache Lohnsteuer (Eilt) - KfW Schnellkredit [07.04.2020]

Liebe Mandanten,

erneut wird ein weiterer Schritt unserer bereits am 21. März prognostizierten Vorgehensweise durch die Finanzverwaltung umgesetzt. Seit gestern gibt es eine Fristverlängerung bei der Lohnsteuer-Anmeldung, die Ihnen weitere Liquidität verschafft.

Wir bitten Sie, sich umgehend mit diesem Thema zu beschäftigen und uns bei Bedarf fristgerecht zu informieren.

Der Finanzminister NRW hat veranlasst, dass die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung für den Monat März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 vom 10. April auf den 10. Juni 2020 verschoben wird.

Allerdings setzt die Fristverlängerung eine unmittelbare, nicht unerhebliche Betroffenheit des Arbeitgebers (Liquiditätsengpass) durch die Corona-Krise im Zeitpunkt der Antragstellung voraus.

Wir zitieren aus dem offiziellen Schreiben der Finanzverwaltung:

Allerdings setzt die Fristverlängerung eine unmittelbare, nicht unerhebliche Betroffenheit des Arbeitgebers (Liquiditätsengpass) durch die Corona-Krise im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Diese ist im Antrag auf Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung für März 2020/1. Quartal 2020 aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus, der auf der Homepage des Finanzministeriums sowie der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde, kurz zu begründen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte zeitnah gestellt werden. Je früher die Anträge im Finanzamt eingehen, umso eher ist gewährleistet, dass die Steuer nicht eingezogen wird. Die Finanzverwaltung wird die DATEV schriftlich bitten, die Übermittlung der Lohnsteueranmeldungsdaten für März 2020/1. Quartal 2020 an die Finanzverwaltung NRW vom 10. April auf den 24. April 2020 zu verschieben. Insofern ist für Sie außer der Antragstellung nichts weiter zu veranlassen, wenn der o g Liquiditätsengpass auf Ihr Unternehmen zutrifft

Das heißt im Klartext: Kommt dieser Antrag für Sie und Ihr Unternehmen in Betracht, benötigen wir, als Ihre steuerliche Vertretung, eine verbindliche (schriftliche) Information bis spätestens 14. April 2020 um 12 Uhr, dass wir in Ihrem Auftrag den Antrag stellen sollen. Eine entsprechende Begründung (wie im Antrag gefordert!) liefern Sie uns bitte mit.

Des Weiteren gibt seit gestern folgendes Mittel, um einen Liquiditätsengpass abzufedern:

KfW-Schnellkredit

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes, setzt aber dennoch voraus, dass die nachfolgenden Punkte erfüllt sind:

Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet (entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre).

Wir halten unser Versprechen und sind wir für Sie da!

Neue Situationen erfordern manchmal einen Blickpunktwechsel. Setzen Sie sich zum Durchatmen einen Moment in die Sonne und schauen Sie zu, wie unermüdlich der Frühling voranschreitet. Ungefragt all den Vorkommnissen da draußen. Durchhalten!

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Schutzschirm Corona Virus [01.04.2020]

Liebe Mandanten,

wir kommen nicht umher zu sagen, dass die globalen Auswirkungen der Corona-Krise ein immer größeres Ausmaß annehmen. Dies haben die Bundes- und Landesregierungen ebenfalls erkannt und mit einem Rettungsschirm zum Schutz unserer Volkswirtschaft reagiert.

Dieser Schutzschirm unterteilt sich u.a. in die steuerlichen Erleichterungen, die wir Ihnen bereits vorgestellt und da, wo es möglich war, diese Erleichterungen für Sie eingeleitet haben. Als zweiter Punkt kommt der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld hinzu (bitte vgl. Sie auch hierzu unseren entsprechenden Newsletter oder wählen Sie den Zugang über den Link auf unserer Website).

Ergänzend zu den zuvor genannten Punkten steht seit Freitag für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen die Möglichkeit auf finanzielle Förderung über einen Antrag bei der NRW-Soforthilfe 2020 (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020). Für die anderen Bundesländer gibt es entsprechenden Antragsseiten.

Als nächstes großes Instrument geht es um die Finanzhilfen. Seit dem 23.03.2020 können Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, auf neue Finanzierungsangebote der KfW zurückgreifen.

Sie können ab sofort bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel (alle laufenden Kosten wie Miete, Personalkosten und Energiekosten, Aufwendungen für Werbung, Anmeldungen und Genehmigungen, Forschung und Entwicklung, Beratung, Mitarbeiterschulung, eingeräumte Zahlungsziele und vorfinanzierte Aufträge) beantragen, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.

Für kleine und mittlere Unternehmen (<250 MA und <50 Mio. Umsatz) übernimmt die KfW nun statt wie bisher bis zu 80% bis zu 90% des Risikos der Hausbanken.

Im Einzelnen stehen folgende Programme zur Verfügung:

  • KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
  • KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
  • KfW-Sonderprogramm Konsortialfinanzierungen ab 25. Mio. Euro

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.kfw.de/Kfw-Konzern/Newsroom/aktuelles/Kfw-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Folgende Unterlagen werden für die Bearbeitung eines Antrages benötigt:

  • Jahresabschluss 2018
  • Kurze Corona-bedingte Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • Liquiditätsplanung/Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfes (ggf. für bis zu 12 Monaten)
  • Rentabilitätsplanung für 2020 (einschließlich Krisenauswirkung) und 2021 (ggf. auf Basis der Jahre 2018/2019).

Weitere Infos finden Sie auch noch unter:

www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Corona-Virus-Information-fuer-Kreditinstitute/

Wenn Sie Hilfe benötigen sprechen Sie uns bitte an.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

NRW Soforthilfe 2020 [26.03.2020]

Liebe Mandanten,

inzwischen wurde die bereits avisierte Soforthilfe über die Eckpunkte hinaus konkretisiert. Insofern können Sie sich mit dem nachfolgenden Link direkt über die wichtigsten Fragen umfassend informieren:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass entsprechend der Formulierung auf der Internetseite der Wirtschaft NRW, die Website mit den elektronischen Antragsformularen am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen wird.

Bereits heute können Sie sich den dort hinterlegten Muster-Fragebogen anschauen und Sie werden feststellen, dass dieser selbsterklärend gestaltet wurde. Es gibt ausschließlich das elektronische Antragsverfahren.

Wir müssen an dieser Stelle aber unbedingt darauf hinweisen, dass alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet bzw. ausgefüllt werden müssen und eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits abzugeben ist.

Eine detaillierte, wenn auch zeitlich verlagerte, Überprüfung der entsprechenden Stellen schließen wir zum aktuellen Zeitpunkt nicht aus. Die Anträge werden nach dem Eingang abgearbeitet.

Benötigen Sie hinsichtlich der Umsatz-Vormonatsvergleiche unsere Hilfestellung, können Sie gerne auf uns zukommen.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Kanzlei-Update – Soforthilfen [24.03.2020]

Liebe Mandanten,

gestern wurden im Laufe des Tages die Soforthilfen des Bundes sowie des Landes abgestimmt und über eine Pressemitteilung bekannt gegeben.

Vermutlich haben Sie, über die diversen zur Verfügung stehenden Kanäle, ebenfalls die Kernpunkte der Pressemitteilung bereits erhalten.

Wichtig ist an dieser Stelle aber: Bisher handelt es sich hier nur um Eckpunkte!

Es ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich diese zu beantragen, da es noch keine entsprechenden Antragsformulare gibt. Derzeit ist auch noch nicht abzusehen, ob die in der Presse genannten Höchstbeträge grundsätzlich/immer zum Tragen kommen oder wie die genauen Bedingungen aussehen werden!

Wir gehen davon aus, dass die genauen Inhalte der Regelungen und insbesondere auch das Prozedere der Antragstellung spätestens zum Ende der Woche vorliegen werden. Sobald wir die Möglichkeit haben, werden wir Sie natürlich umgehend informieren und mit Ihnen die Beantragung besprechen. Schon jetzt ist abzusehen, dass der Unternehmer eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Auch hierzu gibt es noch keine genauen Angaben, wie die Handhabung dazu aussehen wird.

Zusammengefasst heißt das: Im Moment können wir keine Anträge für Sie stellen, da es noch keine gibt. Ebenfalls können wir auch noch nicht sagen, wann mit einer Auszahlung zu rechnen ist, die einhergeht mit der Verbesserung Ihrer Liquidität.

Sollten Sie bereits aktuell Ihre finanzielle Lage als angespannt betrachten, möchten wir Sie erneut bitten uns zu kontaktieren, damit wir Ihnen mit den aktuellen steuerlichen Möglichkeiten und KUG Unterstützung geben können. Unsere Mitarbeiter sind bestmöglich informiert und können Ihnen die Möglichkeiten gerne aufzeigen.

Wir lassen Sie nicht alleine.

#stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Kanzlei Update Corona Virus [21.03.2020]

Liebe Mandanten,

auch wenn wir uns alle, nach einer aufregenden und ereignisreichen Woche, gerade im wohlverdienten Wochenende befinden und die Natur den Frühling ungebremst und von nichts wissend durchbrechen lässt, kommt doch bei vielen kein wirkliches Weekendfeeling auf.

Die Sorgen um die eigene Gesundheit und die der Familie sowie der Fortbestand des Unternehmens oder die Sorge um den Job sind omnipräsent.

Die Informationen überschlagen sich und was gestern noch neu war, ist heute schon ein veralteter Stand. Seien Sie beruhigt, mit diesem Gefühl sind Sie nicht alleine.

Wir gehen davon aus, dass über das Wochenende diverse Maßnahmen beschlossen werden.

Folgende Informationen liegen uns unverbindlich vor:

  • Abgabefristen UST/LST Voranmeldung werden rückwirkend ab 02 bzw. 03/2020 auf Quartal umgestellt
  • Banken sind angewiesen, auf das formelle Kredit Procedere zu verzichten, damit die Unternehmen mit ausreichend Liquidität versorgt werden können
  • KfW hat die Banken angewiesen bei Unternehmen/Freiberuflern alle Ende März fälligen Kreditraten nicht per Lastschrift einzuziehen
  • Hilfsprogramm Solo Selbständige/kleine + mittlere Unternehmen wird am WE auf Bundesebene konkretisiert werden

Bereits beschlossen ist schon die Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer (1/11) auf null Euro! Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, wenn wir diesen Antrag für Sie stellen sollen.

Natürlich werden wir Sie auch in der kommenden Woche regelmäßig auf dem Laufenden halten.

Bitte achten Sie aber auch auf die Aktualisierung zum Thema Fragen und Antworten rund um das Corona Virus (COVID -19) auf unserer Homepage. Hier sind die jeweiligen Links zu finden, die Sie direkt weiterleiten.

#Stayathome und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Kanzlei-Update "Corona Virus" [19.03.2020]

Liebe Mandanten,

wie bereits an Tag eins des Ausnahmezustandes unter Corona versprochen, möchten wir Sie an unseren Erkenntnissen und Umsetzungsmaßnahmen teilhaben lassen.

Aufgrund unserer Anträge werden die Stundungen und Herabsetzungen umgehend genehmigt. Damit haben wir unseren Mandanten die ersten Liquiditätsspritzen bereitgestellt. Aktuell beziehen wir alle Steuerarten in die Anträge ein. Insbesondere auch die Umsatz- und Lohnsteuer. Vermutlich wird aber ab heute die Lohnsteuer nicht mehr gestundet werden, da das aktuelle BMF-Schreiben, welches wir heute oder morgen erwarten, diese nicht mehr mit einbezieht.

Sprechen Sie uns bitte jetzt unmittelbar an, wenn wir auch für Sie dahingehend tätig werden sollen (falls es nicht sowieso schon erfolgt ist).

Auch die ersten Anzeigen für KUG sind auf den Weg gebracht. Unser Team arbeitet sich aktuell weiter in das Thema ein. Soweit dies für uns rechtlich zulässig ist, unterstützen wir Sie auch dabei. Ebenfalls stehen wir auch hier als kompetenter Ansprechpartner an Ihrer Seite.

Als dritte Stufe folgt nun der Einsatz der Milliarden unserer Regierung. Leider sind hier die Banken aktuell überfordert und die Programme weiterhin so bürokratisch wie bisher. Wir erwarten nun tagtäglich den Durchbruch für eine unbürokratische Mittelvergabe. Ob diese als Kredite oder Zuschüsse gewährt werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Sobald wir die Möglichkeit haben Sie zu unterstützen, kommen wir direkt auf Sie zu. Wir sind uns darüber bewusst, dass Ihre Existenz jetzt auch von unserem Handeln abhängt. Aber seien Sie sicher: Was immer wir für Sie tun können, das tun wir. Jetzt!

In eigener Sache: Ein besonders dicker Dank geht an dieser Stelle an unser tolles Team, das sich an Tag vier auf diese, für uns alle neue Situation, perfekt eingestellt hat und gewohnt lösungsorientiert und effektiv arbeitet. Dennoch schaffen es alle immer noch, ein offenes Ohr für Ihre Sorgen und Wünsche zu haben. Wir sind sehr stolz darauf, auf ein Team zu blicken, mit dem wir gemeinsam auch Krisen meistern können.

Halten Sie den Kopf oben und bleiben Sie gesund.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Aktuelle Informationen in eigener Sache - Erreichbarkeit [17.03.2020]

Liebe Mandanten,

wie am Freitag versprochen, geben wir Ihnen hiermit weitere aktuelle Informationen über die möglichen Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen durch den Corona-Virus:

Mitarbeiter und Betrieb

Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:

  • Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.

  • Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
  • Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krankmelden lassen.

Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein.

Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch ?Mythos? von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:

  • CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
  • Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.

Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Corona-Virus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.

Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst vom Arbeitgeber (wir als Steuerberater dürfen dies nicht!) anzumelden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

und danach zu beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

  • Wie bereits oben erwähnt, kann aktuell eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen).

Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,

  • wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (...).
  • Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
  • Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
  • Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Bank und Liquidität

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.

Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Corona-Virus zu leisten. Hierzu zählen:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona -Virus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
  • Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
  • Wir können daher für Sie Reduzierungen aller laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dabei werden wir die Vorauszahlungen für das I. Quartal bereits einbeziehen und geben Ihnen die Möglichkeit diese u.U. im Rahmen der Lastschriftrückgabe direkt wieder dem Konto gutzuschreiben. Bitte informieren Sie uns umgehend schriftlich, wenn wir diesen Prozess starten sollen. Auf die möglichen wirtschaftlichen Nachteile in Form von Gebühren etc. weisen wir vorsorglich hin, auch wenn angekündigt ist auf Vollstreckungsmaßnahmen etc. zu verzichten.

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.

Unterstützungsberatung aufgrund der Corona-Auswirkungen [13.03.2020]

Liebe Mandanten,

bedingt durch die täglich neuen Ereignisse, die bisher keiner von uns so erlebt hat, möchten wir Sie kurzfristig und individuell unterstützen.

Noch ist nicht vollständig abzusehen, welche Branchen und Unternehmen, in welcher Form betroffen sein werden.

Auch uns stellt dies vor eine ganz neue Situation. Lösungsorientiert wie Sie es gewohnt sind, haben wir unsere Kooperation mit den Anwälten der Kanzlei ATN (im Nachbargebäude in Ratingen) verstärkt und bieten Ihnen gemeinsam sowohl eine Erstberatung, als auch weitergehende Unterstützung an.

Für einen ersten Überblick können Sie sich direkt auf der Internetseite unter

https://www.atn-ra.de/insolven...

informieren.

Unsere direkten Kooperationspartner sind Herr Peter Mazzoti und Herr Ignacio Ordejón Zuckermaier.

Bitte berücksichtigen Sie, dass sich quasi täglich die Möglichkeiten und Hilfsmaßnahmen ändern können.

Wir versuchen Sie zeitnah und individuell auf dem Laufenden zu halten, möchten Sie aber hiermit auch motivieren, sich mit konkreten Anfragen direkt an die beiden o.g. Anwälte oder alternativ uns, zu wenden.

Halten Sie durch. Bleiben Sie heiter. Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Wochenende.

Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.