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Kassenmeldung schon erledigt? Neue Pflicht zur Anmeldung Ihres elektronischen Einzelaufzeichnungssystems
Liebe Mandanten,
heuten möchten wir Sie über eine wichtige steuerliche Verpflichtung informieren, die viele Unternehmen betrifft: die elektronische Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme.
Wer ist betroffen?
Diese Meldepflicht gilt für Unternehmen, die folgende Systeme nutzen:
- Elektronische Kassensysteme (z.B. in Einzelhandelsgeschäften, Restaurants, aber auch zB. in der Praxissoftware eines Arztes)
- Registrierkassen (z.B. in Bäckereien, Kiosken, Supermarkt)
- Taxameter und Wegstreckenzähler (für Taxiunternehmen)
- Verbundene Systeme (z.B. Bestellsysteme in der Gastronomie)
Eine Meldepflicht besteht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem gesondert für sämtliche Betriebsstätten eines Unternehmens.
Was müssen Sie tun?
Alle bestehenden elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31.07.2025 elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Meldung kann ab sofort erfolgen.
Wie können Sie melden?
Sie können diese Meldung selbstständig und kostenlos nach einer Registrierung im Online-Portal ELSTER vornehmen.
Unsere Empfehlung: Alternativ ist auch eine Meldung über den Kassenhersteller rechtlich zulässig, sofern dieser diesen Service anbietet. Bitte sprechen Sie doch ihren Kassenhersteller an, ob dieser die Übernahme der Meldung für ihr eingesetztes Aufzeichnungssystem anbietet. Dies dürfte häufig die günstigste und komfortabelste Lösung zur Erfüllung der Meldepflicht sein.
Künftige Meldepflichten für Änderungen
Nach der erstmaligen Meldung Ihres elektronischen Aufzeichnungssystems müssen Sie dem Finanzamt folgende Änderungen mitteilen:
Änderungen der Systemdaten
- Wenn Sie ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
- Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
Standortwechsel
- Wenn Sie das System an einem anderen Standort oder in einer anderen Betriebsstätte einsetzen, muss dies gemeldet werden.
Außerbetriebnahme
- Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats gemeldet werden
Wichtige Hinweise zur Meldung
- Alle Meldungen müssen elektronisch über „Mein ELSTER“ oder eine Drittanbietersoftware via ERIC-Schnittstelle erfolgen.
- Bei jeder Meldung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (sogenannte „Bruttomethode“).
- Für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich
Besonderheiten bei der Abmeldung
- Bei der Abmeldung von Systemen, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn zuvor eine Anmeldung erfolgt ist
- Die Abmeldung aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Gesamtmeldung je Betriebsstätte erfolgen, ohne jedes einzelne System aufführen zu müssen
Fristen
- Änderungen und Neuanschaffungen ab dem 1. Juli 2025: Meldung innerhalb eines Monats
- Außerbetriebnahmen ab dem 1. Juli 2025: Meldung innerhalb eines Monats.
Bitte beachten Sie, dass diese Meldepflichten auch für geleaste oder gemietete Systeme gelten.
Diese Informationen sollten Sie in der Vergangenheit von dem Hersteller bzw. Verkäufer oder Leasinggeber Ihres Kassensystems bzw. Taxameters erhalten haben.
Sollten Sie diese Informationen nicht vorliegen haben, können Sie diese z. T. aus dem Kassensystem auslesen oder sich gerne mit dem beigefügten Musterschreiben an ihren Kassenhersteller /-verkäufer, -Leasinggeber wenden.
Es ist ratsam, alle Änderungen an Ihren elektronischen Aufzeichnungssystemen sorgfältig zu dokumentieren, um die fristgerechte Meldung sicherzustellen und die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten.
Unser Angebot an Sie
Sollten Sie die Meldepflicht nicht selbst erfüllen wollen, bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.
Wenn Sie unser Angebot annehmen möchten, antworten Sie bitte auf diese Mail. Sie erhalten dann weitere Informationen.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Steuerliche Optimierung – Erhöhte Abschreibung für vermietete Objekte durch Gutachten zur Restnutzungsdauer
Liebe Mandanten,
passend zu den ersten Sonnenstrahlen des neuen Jahres freuen wir uns, Ihnen eine interessante Möglichkeit zur steuerlichen Optimierung bei vermieteten Immobilien vorstellen zu können. Durch ein Gutachten zur Restnutzungsdauer kann die jährliche Abschreibung (AfA) oftmals erheblich gesteigert werden. Dies kann nach aktueller Rechtslage auch noch für den Veranlagungszeitraum 2024 geltend gemacht werden!
Wir haben in den vergangenen Monaten praktische Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise gesammelt und konnten für Mandanten bereits positive Ergebnisse erzielen. Daher bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Sachverständigen, der zuvor selbst für das Finanzamt tätig war, eine gezielte Beratung samt Gutachtenerstellung an. Der Vorteil: Unser Gutachter kennt die Anforderungen der Finanzverwaltung genau und kann das Gutachten so ausgestalten, dass es bestmöglich anerkannt wird.
Da die Möglichkeit zur Einreichung eines solchen Gutachtens auch von der politischen Entwicklung nach der Bundestagswahl abhängt, können wir derzeit nicht garantieren, wie lange dies noch möglich sein wird. Falls Sie Interesse haben, kümmern sich unsere Experten aus dem Restnutzungsdauer-Team um die Abwicklung. Ihr erster Ansprechpartner ist Herr Pieper.
Beispiel für die erhöhte Abschreibung durch ein Restnutzungsdauergutachten:
Ein Mandant besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, die im Jahr 1995 errichtet wurde. Ohne Gutachten beträgt die jährliche Abschreibung 2 % der Anschaffungskosten. Ein Sachverständigengutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Restnutzungsdauer nur noch 30 Jahre beträgt. Dadurch erhöht sich die jährliche Abschreibung auf 3,33 % der Anschaffungskosten, was eine erhebliche Steuerersparnis zur Folge hat.
Zusätzliche Möglichkeit: Steuerfreier AfA-Step-Up
Neben der Restnutzungsdauer-Bewertung kann es sich in bestimmten Fällen lohnen, eine familieninterne Umschichtung vorzunehmen, um die Abschreibung auf Basis der aktuellen Verkehrswerte anzusetzen.
Beispiel für einen steuerfreien AfA-Step-Up:
Eine vermietete Immobilie wurde 1980 für umgerechnet 100.000 EUR erworben. Aufgrund der alten Abschreibungsregelungen sind heute nur noch geringe Restwerte abschreibungsfähig. Durch eine Übertragung innerhalb der Familie, beispielsweise von Eltern auf Kinder, wird der heutige Marktwert (z. B. 400.000 EUR) als neue Bemessungsgrundlage anerkannt. Dadurch steigt die jährliche Abschreibung erheblich, ohne dass eine Schenkungsteuer anfällt.
Kosten und Abwicklung
Die steuerlich abzugsfähige Honorierung unserer Beratung erfolgt nach Zeitaufwand auf Basis der üblichen Stundensätze. Um allen (und wirklich interessierten) Mandanten eine faire Lösung anzubieten, setzen wir jedoch eine Mindestpauschale von 297,50 EUR brutto für die individuelle „Erstberatung“ zu dem Thema an, auch wenn es später nicht umgesetzt wird.
Für die Erstellung des notwendigen Gutachtens sollten Sie mit Kosten von ca. 1.000,00 EUR rechnen. Je nach Umfang und Objekt können die tatsächlichen Kosten jedoch variieren – gerne lassen wir Ihnen hierzu ein individuelles Angebot erstellen.
Unser Gutachter wird Sie zudem über besondere Unterschiede zwischen Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern informieren, da hier jeweils spezifische Faktoren bei der Bewertung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen sind.
Falls Sie Interesse an einer Prüfung oder weiteren Informationen haben, melden Sie sich gerne kurzfristig bei uns. Wir helfen Ihnen dabei, die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Gedanken zum Jahresende
Haben Sie Ihren Mitarbeitern schon etwas Gutes getan …
Sonderserie E-Rechnung Teil 2
Liebe Mandanten,
Sie wissen es bereits: ab dem 01.01.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen!
Vorausschauend wie wir nun einmal sind, haben wir beschlossen bereits jetzt zu starten. Dazu brauchen wir zwingend eine E-Mail-Anschrift (z. B. rechnung@mustermann.de) von Ihnen, die Sie zukünftig ausschließlich für den Empfang von E-Rechnungen in Anspruch nehmen.
Klicken Sie dafür bitte auf den nachfolgenden Link:
Frist für diese Rückmeldung bei uns ist der 31. Juli 2024.
Die Mandanten, die bereits heute digitale Rechnungen von uns erhalten, bitten wir trotzdem um kurze Rückmeldung über den o.g. Link. Für die spätere Verarbeitung der Daten empfehlen wir auch Ihnen eine E-Mail-Anschrift, die mit rechnung@ beginnt. Diese Mailadresse sollte ausschließlich für den Empfang und ggfs. Versand von Rechnungen genutzt werden.
Für alle anderen Mandanten gilt folgendes Prinzip:

Für alle die, die den Text bis zum Ende gelesen haben – Hurra – und erneut der dringende Hinweis:
Jeder muss am 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Bitte berücksichtigen Sie bei der zeitlichen Planung Ihres Prozesses auch unser Zeitfenster. Wir werden unsere Mitarbeiter am 20.12.2024 in den wohlverdienten Weihnachtsurlaub schicken. Zum guten Schluss noch erneut die Erinnerung: Rückmeldung zu Ihrer Emailanschrift bis zum 31.07.2024 bei uns eingehend.
Den aktuellen sowie die vorherigen Infobriefe finden Sie auch hier auf unserer Internetseite.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Das kann jetzt weg – Ablage war gestern
Wie die aufmerksamen Betrachter von Ihnen festgestellt haben, sind auch wir im Zeitalter der KI angekommen. Es ist und bleibt spannend.
Bleiben Sie neugierig.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & PartnerPlötzlich ohne Chef oder Chefin
Liebe Mandanten,
Hand aufs Herz und eine ehrliche Antwort: Wer vertritt Sie, wenn Sie es nicht können? Wir behaupten, dass jeder – mit einem Funken Unternehmergeist – sich diese Frage insgeheim schon einmal gestellt, sie dann aber ganz schnell wieder zur Seite geschoben hat. Tenor dabei: Ach mir passiert schon nichts. Aber, ohne Vorsorgemaßnahmen kann dies die Existenz des Unternehmens und auch der Unternehmerfamilie gefährden.
Nachfolgend die fünf größten und existenzgefährdendsten Fehlannahmen
- Mein Ehepartner kann mich in persönlichen, privaten und gesundheitlichen Belangen vertreten
- Meine Mitarbeiter können mich in geschäftlichen Angelegenheiten vertreten
- Die Mitgesellschafter vertreten sich gegenseitig
- Das betrifft nur die Älteren
- Wir haben schon alles geregelt
Vorsorge für das eigene Unternehmen und den Unternehmer selbst ist keine Frage des Alters und unabhängig von der möglichen Nachfolge zu betrachten. Niemand kann davor sicher sein, schon morgen durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung – zumindest vorübergehend – auszufallen. Jeder, egal ob Privatperson oder Unternehmer, sollte unsere Eingangsfrage beantworten können!
Ein sorgfältig geplanter „Notfallkoffer“ verhindert, dass der Unternehmensablauf ins Stocken gerät. Darin werden wichtige Dokumente, Vollmachten, Verfügungen, Arbeitsabläufe und Kontaktdaten hinterlegt. Eine rechtzeitige Notfallplanung ist ein unverzichtbarer Beitrag zur Unternehmenssicherung. Sie wollen doch auch, dass notwendige Entscheidungen im Ernstfall von den „richtigen“ Personen getroffen werden!
Wir haben uns umfänglich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und können Ihnen auch hierbei beratend zur Seite stehen. Möchten Sie mehr zu Vorsorgemaßnahmen und Unternehmenssicherung wissen, dann können Sie sich gerne mit dem nachstehenden Link unverbindlich registrieren.
services.pieper-partner.de/nachfolge
Denken Sie daran, Vorsorgemaßnahmen können Schicksalsschläge zwar nicht verhindern, aber die Existenz Ihres Unternehmens und Ihrer Familie sichern.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Start in den März.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
SONDERSERIE Startschuss für die E-Rechnung
Liebe Mandanten,
in einer Newsletter Sonderserie E-Rechnung möchten wir Sie zukünftig immer aktuell zur
E-Rechnungspflicht, die zum 1. Januar 2025 eintritt, informieren.
Was wir heute schon wissen:
Ab dem 01.01.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (sog. E-Rechnungen) zu empfangen. Der Versand von elektronischen Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls grundsätzlich für alle Unternehmen zur Pflicht. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entspricht.
Wie Sie sehen, sollten Sie sich genau jetzt mit dem Thema E-Rechnung beschäftigen und möglichst schnell mit der Umstellung Ihrer Prozesse beginnen. Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse ist nicht von heute auf morgen umsetzbar und erfordert Zeit und Know-how.
Wie können wir Sie als Kanzlei unterstützen? Die DATEV-Plattform Unternehmen online reicht für die notwendigen Voraussetzungen völlig aus und Sie müssen sich nicht mit anderen Plattformen oder Cloudlösungen beschäftigen.
Alle, die DATEV Unternehmen online (DUO) heute schon im Einsatz haben, können E-Rechnungen zentral ablegen und archivieren. Weiterhin können Rechnungsinhalte aus E-Rechnungen automatisch ausgelesen werden, die für die Finanzbuchführung oder auch für die Zahlung offener Rechnungen wichtig sind. Damit stehen sowohl die Belegdaten, als auch das Belegbild elektronischer Rechnungen im gesamten Rechnungswesen-Prozess für alle Beteiligten jederzeit zur Verfügung.
Sollten Sie DATEV Unternehmen Online (DUO) bisher nicht im Einsatz haben und Sie nutzen diesen Newsletter, um sich jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen, dann suchen Sie unbedingt das Gespräch mit uns und lassen Sie uns gemeinsam die passende Lösung für Sie finden.
Sollte es Neuigkeiten oder Veränderungen zur E-Rechnung geben, werden wir Sie umgehend informieren.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Änderung Grundsteuer Fristende 31.01.2024
Liebe Mandanten,
2024 beginnt, wie das alte Jahr geendet hat, mit Fristen. Auch wenn von 366 Tagen schon 22 vergangen sind, hoffen wir, dass Sie wohlbehalten in 2024 angekommen sind.
Die nachfolgende Information betrifft Sie, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind! Nach einer Gesetzesänderung ist der Eigentümer eines Grundstücks nunmehr verpflichtet, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Immobilie dem Finanzamt anzuzeigen.
Dazu zählen beispielsweise bauliche Änderungen, welche Einfluss auf die Wohn- oder Nutzflächen haben. Regelmäßig ergibt sich dies bei Neu-, An- oder Umbauten sowie beim Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Gleiches gilt bei Nutzungsänderung von beispielsweise Büro- in Wohnnutzung oder Veränderungen des Entwicklungszustands eines unbebauten Grundstücks, zum Beispiel von Ackerland zu baureifen Grundstücken oder der Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken.
Die Anzeige für verwirklichte Änderungen im Jahr 2023 ist (Stand heute) bis zum 31.01.2024 an das Finanzamt zu übermitteln. Lediglich für Grundstücke in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen wurde die Frist auf den 31.03.2024 verlängert.
Sollte Ihre Immobilie betroffen sein und Sie möchten, dass wir für Sie in der Angelegenheit tätig werden, melden Sie sich bitte möglichst umgehend bei uns per Mail an grundsteuer@pieper-partner.de.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Weihnachten – ein paar Gedanken
Kostenloses Webinar zum Thema Quickcheck
Planung plus Beratung – Wir können mehr als Steuern
Limits gehören zum Leben
Liebe Mandanten,
zack, da sind wir schon wieder im September angekommen und wer es noch nicht gemerkt hat, erkennt es spätestens an Dominosteinen und Spekulatius im Supermarkt.
Wie hat das kürzlich jemand so nett formuliert: 30 Grad draußen und die Dominosteine stehen gekühlt neben uns, das ist Leben am Limit.
An Limits stoßen wir unser Leben lang und in allen Bereichen. Zwei davon greifen wir in diesem Newsletter auf und möchten Ihnen im ersten Fall unser aufgenommenes YouTube Video „Start-up – wie gründe ich richtig“ ans Herz legen. In Deutschland gründen die jüngeren Altersgruppen verstärkt, u.a. auch, um dem Angestellten-Dasein zu entgehen und ihr eigener Chef zu werden. Im Jahr 2022 weisen die erfassten Altersgruppen der 18-24-Jährigen eine Gründungsquote von 15,2 Prozent (Gründungsquote der 55-64-Jährigen bei lediglich 4,1 Prozent) auf. Trotzdem moniert der DIHK Report Unternehmensgründung, dass viele schlecht informiert in die Gründung gehen. Deswegen erhalten alle, die es interessiert, hier unseren Link, um sich im Vorfeld zu informieren. Sollte dieses Thema für Sie zum Tragen kommen, unabhängig vom Alter, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Anbei der Link zum Video:
Das zweite Limit ist eins von denen im Leben, welches wir weder überschreiten, noch durchbrechen können. Das ist nämlich unser Lebensende. Keiner will es hören und noch weniger darüber sprechen. Damit Sie sich still und leise und in Momenten, die sich für Sie richtig anfühlen informieren können, haben wir unsere Homepage um das Portal Erben & Schenken erweitert.
Hier zum Portal Erben & Schenken …
Wenn Sie feststellen, dass diese Informationen noch nicht ausreichen, legen wir Ihnen unseren zertifizierten Seniorenberater und Testamentsvollstrecker Herrn Steuerberater Ralf Pieper ans Herz, der gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch alles bespricht.
Die Hitze haben wir geschafft, somit wünschen wir Ihnen nun den Genuss wohltemperierter Dominosteine und einen wunderbaren sonnigen September.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Wichtig zu wissen – Ordnungsmäßigkeit von Rechnungsprogrammen
Liebe Mandanten,
erst klingelt der Betriebsprüfer, dann prüft er und zum guten Schluss schreibt er seinen Bericht.
Damit erzählen wir Ihnen aber nichts Neues, denn Sie haben sicherlich alle schon unser YouTube-Video zu diesem Thema gesehen.
Aktuell haben wir eine weitere Mandantenprüfung begleiten dürfen und freuen uns darüber, dass diese, aufgrund guter und genauer Vorarbeit ohne eine erwähnenswerte Nachzahlung abgeschlossen wurde.
Besonders erfolgreich finden wir als Kanzlei solche Prüfungen, wenn wir für unsere Mandanten einen Mehrwert an Wissen generieren und Sie noch besser auf zukünftige Prüfungen vorbereiten können. Warum das? Weil, wie in diesem Fall, im abschließenden Betriebsprüfungsbericht wichtige Informationen über die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungsprogrammen zu finden sind.
Dass Sie alle zur Rechnungserstellung kein Excel und Word mehr verwenden dürfen, wissen Sie spätestens seit einem unserer vorangegangenen Newsletter. Mit dem neuen Prüfungsbericht geht das Finanzamt aber noch einen Schritt weiter. Wir zitieren hier direkt aus dem Bericht:
„…aus dem Bedienungshandbuch des Programmes ist ersichtlich, dass Rechnungen, die gedruckt und somit verbucht wurden über die Funktion „Druck und Buchung zurücksetzen“ wieder zur Bearbeitung freigegeben und danach erneut gedruckt und gebucht werden können……. Es ist daher möglich, Rechnungen im Nachhinein zu verändern, dass die ursprüngliche Fassung nicht erkenntlich ist. Somit ist die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsprogrammes zu versagen. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§146 Absatz 4 AO, §239 Absatz 3 HGB). Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen müssen daher so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind. Für elektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß.“ Zitatende.
Da wir an dieser Stelle nur beratend tätig sein dürfen, bitte wir Sie, Ihr Rechnungsprogramm nach diesen Kriterien auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei Unsicherheiten hinsichtlich dieser Vorgaben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller, damit bei Ihrer Betriebsprüfung dieser Punkt als geklärt abgehakt werden kann und Sie noch entspannter durch die Prüfung kommen.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Die Betriebsprüfung
Was ist eigentlich beim Geschäftsführer-Gehalt möglich
Willkommen im neuen Jahr
Liebe Mandanten,
wir wünschen Ihnen ein gesundes und friedvolles Jahr 2023. Dieses Jahr rauche ich nicht mehr, auch treibe ich endlich mehr Sport und versuche weniger Rotwein zu trinken sowie weniger Süßigkeiten zu essen. Vergessen Sie all diese Vorsätze, die sowieso spätestens am 2. Januar hinfällig waren.
Versuchen Sie im neuen Jahr mal etwas ganz anderes: Ich schenke meinem Gegenüber ein Lächeln, ich bringe nette und wertschätzende Wörter in meinen Sätzen unter, Danke und Bitte freuen sich ebenfalls über jeden Satz, in dem sie verwendet werden, ich habe gute Gespräche und schaffe es, meinen Mitmenschen zuzuhören. Das würde unsere so sehr chaotische Welt für einen kleinen Moment besser und vor allem heller machen.
Heller werden unsere Tage auch mit dem Fortschreiten des Januars und damit kommen wir leider schon zu der ersten Frist diesen Jahres. Wie Sie sich sicherlich erinnern, haben wir immer noch das aktuelle Thema Grundsteuer. Die bundesweite Quote zu den eingereichten Erklärungen hat mit Stand 22.12.2022 nun immerhin schon die 46,2 % Hürde geknackt. Sollten Sie persönlich sich entscheiden, diese Quote nach oben zu ziehen, indem Sie Ihre Grundsteuererklärung einreichen und dabei doch noch auf unsere Hilfe bauen, möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Frist zur pünktlichen Erstellung (bei Vorlage aller benötigten Unterlagen) verbindlich der 23.01.2023 ist.
Bei Interesse bitten wir Sie, sich kurzfristig bei uns unter grundsteuer@pieper-partner.deoder über die Telefonnummer +49 2102 579 2432 zu melden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter grundsteuer.pieper-partner.de
Philosophisch begonnen und so beenden wir auch den ersten Newsletter des Jahres 2023.
Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen hingegen die Chance.
Victor Hugo
Seien Sie mutig!
Es grüßt Sie auf das Herzlichste,
das gesamte Team von Pieper & Partner
Das war 2022
Aber, ob das alte Jahr gut war oder nicht, es ist (fast) Vergangenheit
Leo Bekew
Lassen Sie uns nach vorne schauen. Wir steuern unaufhaltsam auf 2023 zu. Nach so einem Jahr (na ja, eigentlich ist es ja mittlerweile mehr als eins) ist es umso wichtiger, die verbleibende Zeit mit Menschen zu verbringen, die uns wichtig sind, die uns atmen lassen, uns verstehen und zur Seite stehen, um zur Ruhe zu kommen und um wieder Kraft sowie positives Denken für das neue Jahr zu sammeln. Von ganzem Herzen wünschen wir Ihnen diese Menschen in Ihrer Umgebung und damit verbunden ein friedvolles und harmonisches Weihnachtsfest. Kommen Sie vor allem gesund und energiegeladen in das Jahr 2023. Gerade, weil die letzten Jahre auf den Schultern der Kleinsten und Schwächsten ausgetragen wurden, haben wir uns auch in diesem Jahr dazu entschieden, zu spenden. Wenn Sie sich uns noch anschließen möchten, finden Sie nachfolgend die entsprechenden Links der Gesellschaften: Stiftung KinderHerz stiftung-kinderherz.de Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V. kinderhospiz-regenbogenland.de UKE – Wissen – Forschen – Heilen uke.de Herzenswünsche e.V. herzenswuensche.de Wir freuen uns darauf, Sie auch in 2023 mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden zu halten und verabschieden uns nun in unseren wohlverdienten Weihnachtsurlaub.Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
Albert Einstein
In diesem Sinne: Passen Sie auf sich auf und wir sehen oder lesen uns in 2023. Es grüßt Sie auf das Herzlichste, das gesamte Team von Pieper & PartnerArbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab 01.01.2023
Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an unser Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung. Diesen erhöhten Aufwand werden wir Ihnen transparent und gesondert in Rechnung stellen. Alternativ können Sie den Abruf der Daten bei den Krankenkassen selbst vornehmen: Für eine direkte Information über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nehmen Sie den Abruf der eAU über die Ausfüllhilfe sv.net vor. So liegen Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vor. Auch in diesem Fall benötigen wir weiterhin eine Information über die Arbeitsunfähigkeit. Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung, falls Sie den Abruf selbst durchführen. In dem Fall entstehen natürlich keine zusätzlichen Kosten für Sie. Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte.Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
- privat versicherte Beschäftigte
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
Entscheidungen zum Jahresende
Höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer drohen ab dem 01.01.2023
- Herabsetzung der Liegenschaftszinssätze
- Kein pauschaler Ansatz der Bewirtschaftungskosten
- Einführung eines Regionalfaktors sowie eines Alterswertminderungsfaktors
- Anpassung von Wertzahlen
Willkommen Im Oktober
Dinge, die uns im September bewegen
Das Tabu-Thema Testament
Fristende Eintragung ins Transparenzregister für GmbHs usw.
- 30.06.2022: GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft
- 31.12.2022: alle anderen Fälle (eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen)
Fristsache – Wichtige Informationen zur Grundsteuer ab 1. Juli 2022
Liebe Mandanten,
da der 1. Juli näher rückt, müssen wir unsere Kapazitäten planen. Wir haben hierzu per E-Mail am 21. März 2022 bereits über die Reform der Grundsteuer informiert. Alle Details können Sie hier im Archiv noch einmal nachlesen.
Die Feststellungserklärungen in diesem Zusammenhang müssen zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022 an die Finanzämter übermittelt werden. Uns erreichen derzeit sehr viele Beauftragungen, da die Finanzämter Informationsschreiben versenden. Insofern ist für eine fristgemäße Bearbeitung wichtig, dass wir unsere Ressourcen planen.
Wir möchten Sie daher bitten, uns möglichst zeitnah mitzuteilen, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, damit wir unsere Kapazitäten entsprechend einplanen können. Eine spätere Beauftragung kann u.U. eine fristgemäße Bearbeitung nicht mehr gewährleisten.
Ihre Registrierung können Sie bequem hier vornehmen: https://grundsteuer.pieper-partner.de/registrierung/
Für Rückfragen erreichen Sie uns über grundsteuer@pieper-partner.de oder unter +49 2102 579 2432.
Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner
Letzte Frist für Überbrückungshilfe IV
Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform
Liebe Mandanten,
wie Sie vielleicht bereits durch ein Informationsschreiben Ihrer Kommune erfahren haben, werden Sie die nächsten Wochen aufgefordert, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz abzugeben.
Dies ist erforderlich, da durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ihre Grundsteuer zahlen Sie jährlich an Ihre ansässige Stadt/Gemeinde. Die zuständige Kommune erlässt immer zu Beginn des neuen Jahres den Bescheid, der dann für ein Jahr gültig ist.
Leider ist es so, dass für jedes Grundstück/Wohnungseigentum, welches sich in Ihrem Besitz befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese neue Regelung fallen. Insgesamt sind es daher knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland, für die in diesem Jahr eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, diese Steuererklärung genau in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt hochzuladen. Daher ist das frühzeitige Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen die unverzichtbare Voraussetzung für eine fristgerechte Einreichung.
Unsere Kanzlei steht Ihnen selbstverständlich auch beim Thema Grundsteuerreform zur Seite und entlastet Sie. Wir haben uns vorbereitet und können die entsprechende Steuererklärung, nach Ihrer Auftragserteilung, für Sie fertigen.
Mit uns als Partner an Ihrer Seite haben Sie die Sicherheit, dass die Wertermittlung, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist, korrekt ist. Wir sind gerne mit Ihnen im Austausch und helfen Ihnen, wie Sie es von uns gewohnt sind: schnell, kompetent und lösungsorientiert.
Planung ist bekanntlich die gedankliche Vorwegnahme zukünftigen Handelns und da wir einen reibungslosen Ablauf bei der Bearbeitung der Grundsteuerreform gewährleisten wollen, bitten wir Sie, uns über den nachstehenden Link:
grundsteuer.pieper-partner.de/registrierung
mitzuteilen, ob Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten und für welche Objekte Sie uns beauftragen.
Anschließend übersenden wir Ihnen eine Auftrags- und Honorarvereinbarung, welche sich individuell an Ihren Immobilienwerten orientiert. Trotz umfassender Schulungen zu diesem Thema, können wir den Gesamtaufwand für unsere Kanzlei im Moment nur schätzen, da bisher noch keine Programme freigeschaltet sind und nur theoretische Standardfälle dargestellt wurden. Weiterhin wird die Steuerberatervergütungsverordnung angepasst. Nach den jetzigen Informationen wird es eine Staffelung hinsichtlich der Vergütung geben. Wir gehen davon aus, dass Standardobjekte (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) bei einem Objektwert bis 750.000,00 EUR bei 720,00 EUR brutto inkl. der späteren Bescheidprüfung starten. Bei Mehrfamilienhäusern müssen wir von einer anderen Grundlage der Berechnung ausgehen. Der Einstieg wird bei 1.500,00 Euro brutto liegen. Für Geschäftsgrundstücke gilt ein anderes Bewertungssystem. Hier gehen wir von einer Einstiegsgebühr von 2.535,00 Euro brutto aus.
Sobald wir einen entsprechenden Überblick haben, in welchem Umfang wir Sie unterstützen dürfen, kommen wir mit weiteren Informationen und Hilfestellungen auf Sie zu. Im Moment verhält es sich so, dass der Beratungsaufwand noch nicht benannt werden kann, da die entsprechende Software immer noch nicht freigegeben ist und somit noch nie eine Probeberechnung erstellt werden konnte. Alle Annahmen sind im Moment somit rein theoretisch!
Ganz zum Schluss möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir nur einmal mit dieser allgemeinen Information auf Sie zukommen. Insbesondere müssen wir unter diesen widrigen Bedingungen die Kapazitäten planen. Sollten Sie sich zum heutigen Zeitpunkt nicht in unserem Link registrieren wollen, können wir zu einem späteren Zeitpunkt die Bearbeitung Ihrer Daten aufgrund der zu erwartenden Flut nicht mehr sicherstellen und bitten im Vorfeld um Ihr Verständnis. Grundsätzlich versuchen wir natürlich, mit einer frühzeitigen Planung der Kapazitäten, allen Anfragen gerecht zu werden.
Sofern Sie Fragen haben oder im Vorfeld Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.
Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner
Last Call, letzter Aufruf – Überbrückungshilfe 3 Plus
Liebe Mandanten,
bitte beachten Sie, dass letztmalig am 31.3.2022 Anträge für die ÜH3+ (Förderzeitraum Juli – Dezember 2021) eingereicht werden können und wir bis zum 25.3.2022 Ihren Auftrag zur Bearbeitung und bis zum 29.3. Ihre Freigabe zur Einreichung vorliegen haben müssen.
Andernfalls können wir nicht mehr für Sie tätig werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gehabt zur Verfügung.
Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner
Aktuelles Update Überbrückungshilfe IV
Liebe Mandanten,
wir möchten Sie darüber informieren, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe IV kürzlich erneut angepasst wurde. Ein Umsatzrückgang infolge freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit gilt auch für den Monat Februar 2022 als COVID bedingter Umsatzrückgang. Als entsprechender Nachweis wird eine Kalkulation über die Unwirtschaftlichkeit der Öffnung benötigt!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gehabt zur Verfügung.
Es grüßt Sie herzlichst
das gesamte Team von Pieper & Partner
Überbrückungshilfe IV
Weihnachtliche Grüße 2021
Liebe Mandanten,
da haben wir 2020 von einem verrückten Jahr gesprochen und dieses Jahr doch prompt ein „verrücktes Jahr 2.0“ bekommen. Ein Corona Newsletter folgte dem nächsten und gefühlt gab es zwischen Überbrückungshilfen, Soforthilfen und sonstigen Förderprogrammen kein anderes Thema mehr.
Aber halt, da gibt es noch etwas, das ist nämlich LEBEN. Gerne zitieren wir John Lennon (für die Jüngeren unter Ihnen: Mitbegründer der Beatles, Musiker und genialer Komponist) an dieser Stelle: Leben ist das was passiert, während du gerade beschäftigt bist, andere Pläne zu machen.
Genau so war es dieses Jahr. Wir greifen nur ein paar Punkte heraus wie Joe Biden, der neuer amerikanischer Präsident wurde und im Gegenzug Donald Trump, der gehen musste und nicht wollte. Mehr oder weniger zeitgleich hat Deutschland endlich angefangen zu impfen. Im Juli dann die furchtbare Flutkatastrophe hier bei uns in NRW, aber auch in anderen Bundesländern. Olaf Scholz, der Frau Angela Merkel als Bundeskanzler ablöste und somit Anlass dazu gibt, die Geschichtsbücher neu aufzulegen. All die Geschichten um Corona und die vielen, vielen Opfer, die diese Pandemie mit sich bringt. Da ist es nicht verwunderlich, dass das Unwort des Jahres 2021 Impfdurchbruch und bei der Jugend das Wort Cringe ist. Eigentlich wollte ich an dieser Stelle schreiben: fühlen wir uns nicht alle irgendwie Cringe in diesen Zeiten? Musste mich aber von der Jugend korrigieren lassen, dass dies zwar theoretisch die richtige Formulierung ist, praktisch so aber nicht genutzt wird. Tja, wieder etwas gelernt. Also bleiben wir sprachlich in unserer Welt und schreiben einfach, ein ziemlich verrücktes Jahr gehabt zu haben.
Somit haben wir beschlossen, dass es für dieses Jahr reicht. Wir uns langsam aus der Phase des ständigen Luftanhaltens rausschleichen und wieder mit der normalen Atmung starten wollen. Das tun wir, weil wir das können. Viele Menschen und im ganz speziellen Kinder können das aber nicht! Deswegen haben wir in diesem Jahr entschieden, dass wir wenigstens ein bisschen Leid lindern wollen. Anstelle aller anderen Aktionen werden wir für die Kleinsten spenden und zwar vertreten durch die jeweiligen Partner.
Die Gerald Asamoah Stiftung setzt sich weltweit für herzkranke Kinder ein, die dann oft in Deutschland die Möglichkeit einer dringend benötigten OP bekommen. Wir durften schon selber erleben, wie Herr Asamoah seine Stiftung lebt und immer wieder neue Wege für seine kleinen Patienten sucht.
www.gerald-asamoah-stiftung.de
8.700 Kinder die mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt kommen und da sind noch nicht die mitgezählt, die an einem Herzfehler erkranken. Die Stiftung KinderHerz engagiert sich dafür, dass erworbenes Wissen um die bestmögliche Behandlung geteilt und ausgetauscht wird. Sie investieren und finanzieren die Erforschung und die Behandlung von Kinderherzkrankheiten.
www.stiftung-kinderherz.de
Die Stiftung Herzenswünsche erfüllt schwer kranken Kindern und Jugendlichen lang ersehnte Wünsche, um ihnen damit neuen Mut, Kraft und Freude zu schenken.
www.herzenswuensche.de.
Unsere ganz besondere und persönliche Herzensangelegenheit: Seit vielen Jahren bewundern und fördern wir die Arbeit des Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland in Düsseldorf und möchten auch in diesem Jahr wieder unseren Beitrag leisten, damit Kindern und Eltern ein familiärer und kinderwürdiger Abschied ermöglicht wird.
www.kinderhospiz-regenbogenland.de
Werfen Sie doch selber mal einen Blick auf die Seiten der Stiftungen und erfahren Sie mehr über deren Arbeit.
So, das war es also wirklich für dieses Jahr. Der letzte Newsletter ist getippt (und ich habe es sehr genossen, ein anderes Thema als Corona Hilfen zu behandeln), die Kerzen sind schon fast runtergebrannt und der eine oder andere von Ihnen hat den Tannenbaum bereits in voller Pracht zu Hause stehen.
Danke für ein erlebnisreiches Jahr! Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gesundes, erholsames sowie friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2022.
Wir sagen auf ein Wiedersehen im nächsten Jahr.
Es grüßt Sie weihnachtlich
das gesamte Team von Pieper & Partner
Fixkostenförderung ab 30% coronabedingten Umsatzrückgang
Optionsmodell – Bitte informieren Sie sich!
Einkommensteuernachzahlungen 2019
Die neue Überbrückungshilfe 3Plus
LIES MICH! Breaking News – NRW Soforthilfe
Änderung bei Mindestlohn
Liebe Mandanten,
heute ist astronomischer Sommeranfang. Allerdings scheint das Wetter davon nichts zu wissen. Interne Annahmen tippen schon darauf, dass die Wetter-App und die Corona-App aus ähnlichen Programmierer-Kreisen stammen.
Bitte beachten Sie, dass sich der Mindestlohn ab 01.07.2021 ändert. Alles Wichtige dazu finden Sie im nachfolgenden Text.
Leitsatz:
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Juli 2021 um 10 Cent auf 9,60 Euro je Zeitstunde. Damit verringert sich bei Konstanz der 450-Euro-Grenze die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll deren Status erhalten bleiben, müssen unter Umständen zeitnah Korrekturen am Arbeitsvertrag vorgenommen werden.
Handlungsbedarf:
Bitte vereinbaren Sie mit Ihren Minijobbern schriftlich neue Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten ab dem 01. Juli 2021 und reichen uns diese in Kopie ein.
Sollte kein Arbeitsvertrag vorhanden sein, dann denken Sie bitte bei den Mindestlohn Aufzeichnungen an die neuen Grenzen.
Erläuterung:
Aus der Grenze von 450 Euro ergab sich bis Juni 2021 bei einem Mindestlohn von 9,50 Euro eine maximale Arbeitszeit eines Minijobbers von 47,36 Stunden im Monat. Bei Minijobbern, die weniger als 450 Euro verdienen, muss die maximale Stundenzahl entsprechend anteilig berechnet werden.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns um 10 Cent hat keine Auswirkung auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Allerdings verringert sich hierdurch die mögliche Arbeitszeit eines Minijobbers. Die maximale mögliche Arbeitszeit eines Minijobbers beträgt ab 01. Juli 2021 nur noch 46,875 Stunden. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig.
Spätestens zum Monatswechsel sollten Sie als Arbeitgeber die Verträge mit den Minijobbern prüfen. Wenn weiterhin von einem versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden soll, muss die Arbeitszeit auf höchstens 46,88 (besser 46) Stunden reduziert werden. Geschieht dies nicht, endet der Status eines Minijobbers am 30. Juni 2021. Arbeitgeber haben dann die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen.
Ausblick:
An dieser Stelle erlauben wir uns noch einen Hinweis auf die künftigen Steigerungen des Mindestlohns auf folgende Beträge: ab 01. Januar 2022 beträgt dieser 9,82 Euro sowie ab 01. Juli 2022 10,45 Euro.
Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgende Übersicht:
(Stichtag – Maximale Arbeitszeit)
- ab 01. Januar 2021 – 47,368 Stunden pro Monat
- ab 01. Juli 2021 – 46,875 Stunden pro Monat
- ab 01. Januar 2022 – 45,825 Stunden pro Monat
- ab 01. Juli 2022 – 43,062 Stunden pro Monat
Es grüßt Sie herzlichst und wünscht Ihnen einen gesunden Start in den Sommer!
Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner
Soforthilfe Rückmeldeverfahren
E-Mails GoBD konform aufbewahren
- Originalformat
- Unveränderbarkeit
- Volltextsuche
- Ordnungssystem
- Transparenz
Elektronische Aufzeichnungssysteme z. B. Kassen
- Name und Steuernummer
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Also: Was für ein Kassensystem haben Sie?
- Anzahl der verwendeten Kassensysteme
- Seriennummer der Kasse
- Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme
Energetische Sanierung
Liebe Mandanten,
let´s talk about ??? Wir sprechen heute (leider) nicht über den ursprünglichen Liedtext von Salt -n- Pepa aus dem Jahr 1991, aber, wir sprechen zur Abwechslung auch mal nicht über Corona! Heute geht es ausschließlich um Ihr Eigenheim.
Wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch sanieren möchte, können Sie jetzt viel Geld sparen. Sie können sich einen Teil der Kosten für Ihre energetische Sanierung mit Ihrer Steuererklärung erstatten lassen. Insgesamt können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren bis maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen. Wir erklären Ihnen, wie Sie in den Genuss des Steuerbonus kommen.
Für welche energetischen Sanierungsmaßnahmen gilt der Steuerbonus?
Bislang können private Haus- und Wohnungsbesitzer bereits Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Absetzbar sind hier allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten.
Seit 2020 ist es nun erstmals auch möglich, die kompletten Kosten (Material und Lohn) einer energetischen Sanierungsmaßnahme, wie beispielsweise eine neue Heizung oder Wärmedämmung, bei der Steuer geltend zu machen.
Außerdem bekommen Sie mit dem neuen Steuerbonus für energetische Sanierungen deutlich mehr Geld vom Staat zurück. Insgesamt 20% der anfallenden Gesamtkosten können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren von Ihrer Steuerlast abziehen.
Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und wird in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden).
Gerne versorgen wir Sie mit weiterführenden Informationen. Senden Sie uns einfach eine E-Mail an die Info@pieper-partner.de wir geben Ihnen dann die ausführlichen Rahmenbedingungen an die Hand und stehen anschließend auch für eine individuelle Beratungen zur Verfügung.
Wenn wir Ihnen schon nicht einen schönen Tanz in den Mai wünschen können, so möchten wir Sie wenigstens mit einem Spruch übers Tanzen in den Mai schicken:
Leben heißt nicht zu warten, dass der Sturm vorüberzieht, sondern lernen, im Regen zu tanzen.
Bleiben Sie gesund und optimistisch.
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner
Wir sind dabei
Vorsprung durch Technik - Unsere neue Telefonanlage
Letzte Frist für Überbrückungshilfe II
Überbrückungshilfe 3 – neueste Informationen
Liebe Mandanten,
nie war ein Zitat zutreffender als heute:
„Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern. Nichts hindert mich, weiser zu werden.“
(Konrad Adenauer)
Vielleicht sollte gestern Abend Herr Wirtschaftsminister Altmaier nicht alle Schelte abbekommen, vielleicht ist auch jemand im Ministerium mal ans Arbeiten kommen und hat den Schalter umgelegt. Wir wissen es nicht.
Was wir wissen ist, dass gestern widererwarten die FAQs und die dazugehörigen Anträge für die Überbrückungshilfe 3 freigegeben wurden.
Das heißt für uns, wir werden Ihre Anträge (nach Auftragseingang) so schnell wie möglich direkt im Tool beantragen.
Getreu dem Motto „Unmögliches erledigen wir sofort, Wunder dauern etwas länger“ starten wir noch heute für Sie.
Noch etwas in eigener Sache, unser gesamtes Team ist hoch engagiert für Sie tätig und arbeitet sich fast täglich in Neuerungen und zusätzliche Informationen ein. Ein Lob oder ein positives Feedback von Ihnen ist oft die beste Motivation und erfreut die Seele…
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner
Überbrückungshilfe 3 – aktuelle Informationen
Coronahilfen - Überforderung des Ministeriums
Novemberhilfe Mandantenupdate [27.11.2020]
NRW-Soforthilfe-Rückmeldungen [17.11.2020]
Liebe Mandanten,
wenn wir Corona mal etwas Positives in diesem Jahr zuschreiben wollen, dann ist es die Tatsache, dass der vergangene Freitag seines Zeichens ein Freitag der 13. war und keiner darüber gesprochen hat. Die Gesellschaft hat ihn einfach so verbracht und wir behaupten ganz frech: ein Großteil hat es noch nicht einmal mitbekommen. So entspannt kann eigentlich ein Freitag der 13. sein.
Das Leben im Jahr 2020 geht also auch mit Corona einfach weiter und arbeitet – mal mehr und mal weniger kreativ – Tag für Tag im Kalender ab.
Kreativ vor allem dann, wenn es um „klare Richtlinien“ unserer Regierung geht. Wir möchten Sie also an dieser Stelle auf den aktuellen Stand zur NRW-Soforthilfe aufmerksam machen, da die Frist „eigentlich“ am 30.11.2020 abläuft.
Die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 werden sich noch weiter verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.
Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls die nach eigener Meinung zu viel erhaltenen Mittel zurückzuzahlen.
Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen!
Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld.
Warum hat das Land das Rückmeldeverfahren angehalten?
Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.
Was passiert, wenn ich mich bereits zurückgemeldet (und den evtl. ermittelten Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt) habe?
Ihre Rückmeldung sowie Ihre etwaige Rückzahlung wurden in der Antragsteller-Datenbank und auf den Konten der Bezirksregierungen verbucht. Ihnen soll gem. Pressemitteilung kein Nachteil durch Ihre bereits erfolgte Rückmeldung entstehen.
Ich wurde bereits zur Rückmeldung aufgefordert, habe mich aber weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt. Was soll ich jetzt tun?
Aufgrund des angehaltenen Rückmeldeverfahrens können Sie derzeit das Rückmeldeformular, das Sie über den Link in Ihrer E-Mail erreichen, nicht ausfüllen! Beim Aufrufen des Links werden Sie über die Nichtverfügbarkeit des Formulars informiert. Bitte sehen Sie bis zum Abschluss der Gespräche zwischen Bund und Ländern von Rückzahlungen auf Konten der Bezirksregierungen ab. Sie werden erneut kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.
Ich habe noch keine Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail erhalten. Bekomme ich diese E-Mail noch?
Aufgrund der laufenden Gespräche zwischen Bund und Ländern ist der E-Mail-Versand derzeit pausiert. Bisher wurden die ersten rund 100.000 Antragsteller zur Rückmeldung des Finanzierungsengpasses aufgefordert. Sie werden kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.
Wir möchten diesen Newsletter mit einem, gerade in der heutigen Zeit wieder sehr aktuellem, Zitat von Sebastian Kneipp beenden:
„Wer nicht jeden Tag etwas Zeit für seine Gesundheit aufbringt, muss eines Tages sehr viel Zeit für die Krankheit opfern“!
Diese Devise sollten wir uns alle zu Herzen nehmen und das nicht nur zu Zeiten von Corona und Co. Einatmen – ausatmen – lächeln.
Stay healthy, negative and optimistic!
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner
Überbrückungshilfe II [27.10.2020]
Liebe Mandanten,
ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliches Handeln. Dem können wir uns leider auch nicht entziehen und müssen Sie, auch wenn Sie gestern bereits einen umfänglichen Newsletter erhalten haben, in einem separaten Newsletter zusätzlich informieren. Bitte schenken Sie dennoch auch diesen Informationen Ihre Aufmerksamkeit.
Wie bereits mit unserem letzten Newsletter mitgeteilt, ist die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 angelaufen. Auch dieses Mal ist der Antrag zwingend durch einen prüfenden Dritten zu stellen und spätestens bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch im gestrigen Newsletter.
Bezüglich der Antragsvoraussetzungen und der Höhe der förderfähigen Kosten verweisen wir auf den zuvor ergangenen Newsletter. Weitere und ausschließlich verbindliche Informationen erhalten Sie auch über folgenden Link:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Um Sie bei der Beantragung der Hilfen schnellstmöglich unterstützen zu können bitten wir Sie, uns entsprechend zu beauftragen (bitte schriftlich). Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass wir voraussichtlich ab Anfang November 2020 mit der Beantragung beginnen können.
Bitte beachten Sie, dass wir unsere Tätigkeit auf Basis der bereits für die Überbrückungshilfe I geltenden Honorarvereinbarung berechnen werden. Sollte Ihnen diese noch nicht vorliegen, werden wir Ihnen diese vor Antragsbeginn zukommen lassen. Hier gilt aber auch dieses Mal: Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller zwar selbst getragen werden, sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben Sie gesund.
Es grüßt Sie herzlichst das gesamte Team von Pieper & Partner
Überbrückungshilfe und Rückmeldung Soforthilfe [19.10.2020]
Zertifizierung Kassensysteme [17.09.2020]
Liebe Mandanten,
wissen Sie was am 15.09.2020 war? Da waren es noch genau 100 Tage bis Weihnachten. Kaum vorstellbar, wenn wir auf das Thermometer schauen und bis zu 31Grad ablesen. Manche Dinge ändern sich eben trotz Corona nicht, auch wenn Masken, Abstandsregeln, Reisewarnungen und Desinfektionsmittel den Einzug in unser Leben gehalten haben und unsere bisherige „Normalität“ nicht mehr das ist, was sie vielleicht im Februar 2020 noch war. Wir haben unseren Wortschatz durch viele Begrifflichkeiten erweitert – heutzutage weiß jeder, wer das RKI ist – und haben den Wörtern eigentlich (unser persönliches Lieblingswort, wie Sie ja wissen) und normalerweise eine ganz neue Bedeutung zukommen lassen. Aber, es gibt auch positive Veränderungen. Wir schicken unsere Mitarbeiter jetzt täglich auf ihre Lieblingsinseln. Durch die Homeoffice-Zeiten haben wir festgestellt, dass wir unsere Büroräume flexibler belegen können. Unsere Mitarbeiter buchen sich somit auf die gewünschte Lieblingsinsel ein, um den jeweiligen Arbeitsraum zu belegen. Wer sich die kreative Auswahl der Insel ansehen möchte, kann das unter Instagram pieper_partner oder unter Einhaltung der Corona-Regeln auch gerne direkt vor Ort in Ratingen ansehen.
So, nun kommen wir zu den Dingen, die sich auch nicht ändern werden, nämlich zu Verordnungen und Erlassen durch den Gesetzgeber. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die folgenden Informationen lenken:
Bereits im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Pflicht zum Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung beschlossen. Diese sog. TSE sollte Ihnen insb. als Nutzer einer Registrier- bzw. PC Kasse bereits ein Begriff sein. Da die technische Entwicklung bisher noch den Anforderungen des Gesetzgebers hinterhereilt, wurde zuletzt Ende 2019 eine Fristverlängerung zum 30.09.2020 beschlossen. Dies nehmen wir erneut zum Anlass dieses Thema aufzugreifen.
Leider agieren Bund und Länder uneinheitlich. Die Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, haben eine weitere Fristverlängerung zum Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Kassen gewährt.
Das Land NRW hat diese bis zum 31.03.2021 geltende Fristverlängerung an folgende Bedingungen geknüpft:
Elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE sind für die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:
- Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
- es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Sollte Ihnen die TSE bisher kein Begriff sein, empfehlen wir zur dringenden Kontaktaufnahme mit Ihrem Kassenaufsteller.
Passend zu diesem Thema berichten wir erneut über den seit dem 01.01.2020 geltenden §146a (4) AO, wonach bestehende sowie neu angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme (insb. PC- und Registrierkassen) beim zuständigen Finanzamt an- und abzumelden sind. Der bestehenden Mitteilungspflicht können und müssen Sie erst nachkommen, sobald die digitale Schnittstelle durch die Finanzverwaltung programmiert und freigeschaltet wurde. Ein Termin für die Freischaltung ist derzeit nicht bekannt.
Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte kurzfristig Kontakt mit unserem Steuerberaterteam auf.
Genießen Sie das sonnige Spätsommerwetter, widerstehen Sie den ersten Dominosteinen (die schmelzen im Moment sowieso zu schnell) und bleiben Sie gesund.
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner
NRW Soforthilfe 2020 (Update) [25.08.2020]
- Das Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 wird mit neuen Rahmenbedingungen noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Soforthilfeempfänger werden dazu in Kürze eine E-Mail erhalten.
- Die Rückmeldefrist wird verlängert bis zum 30. November 2020.
- Die evtl. Rückzahlungen müssen erst bis zum 30. März 2021 erfolgen.
- Alle Empfänger werden von den Verbesserungen profitieren, auch wenn die Rückmeldung bereits erfolgt ist.
Überbrückungshilfe (Update) [05.08.2020]
Überbrückungshilfe [13.07.2020]
Liebe Mandanten,
wir hatten bereits zu einem frühen Zeitpunkt berichtet, dass die Überbrückungshilfe kommt.
Jetzt ist das Programm tatsächlich gestartet, so dass nun weitere Schritte folgen können um Ihnen die finanzielle Hilfe zu ermöglichen, wenn Sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen.
Vorab möchten wir Ihnen mitteilen, dass im Unterschied zur Soforthilfe, das nun aufgelegte Hilfsprogramm ausschließlich über einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer in Ihrem Auftrag beantragt werden kann. Hierzu bedarf es zunächst einer entsprechenden Registrierung, die wir bereits in der vergangenen Woche umgehend veranlasst haben. Nach der Online-Registrierung folgt ein Zertifizierungsprozess bei den Behörden. Wenn dieser erfolgreich ist, werden Briefe per Post an die Berater verschickt. In den Briefen befindet sich eine benötigte PIN, die wir hoffentlich kurzfristig erhalten werden. Sobald uns die PIN vorliegt, können wir den Online-Registrierungsprozess abschließen. Erst ab diesem Zeitpunkt können wir für Sie die Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe stellen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld.
Der Prozess für die Beantragung der Überbrückungshilfe ist zunächst in zwei Prozessschritte aufgeteilt. Um hier in einem ersten Schritt überhaupt die Zugangsvoraussetzungen zum Hilfsprogramm zu erfüllen, wurde die Eingangshürde hoch gesetzt:
Demnach wird die Überbrückungshilfe unabhängig von der Branche grundsätzlich nur gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen,
- Soloselbstständige (im Haupterwerb)
- selbstständige Angehörige der Freien Berufe.
Überbrückungshilfe können dabei nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet worden sind. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich des Umsatzrückganges heranzuziehen. Zudem durfte sich Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Wir bitten Sie, für sich zunächst einmal grob zu überschlagen, ob die o. g. Kriterien (insb. Umsatzrückgang mind. 60%) bei Ihnen erfüllt sind. Ein Umsatzrückgang von bis zu 59% reicht nicht aus und führt zur Verwerfung des Antrages.
Grundlage für Ihre erste Einschätzung sind die von Ihnen geführten Bücher sowie die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Basis der erfassten Buchhaltung. Sollten Sie hierbei, gerne in Rücksprache mit uns, zu dem Ergebnis gekommen sein, dass o. g. Umsatzrückgang bei Ihnen vorliegt bitten wir Sie, sich wieder an uns zu wenden um den offiziellen Beauftragungsprozess anzustoßen. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir unsere Leistungen aufgrund der der Komplexität, des zeitlichen Umfangs und nicht zuletzt auch aus Haftungsgründen nur gegen ein verbindliches Honorar anbieten können. Wir werden die anfallenden Zeiten daher in Rechnung stellen müssen (Sie erhalten bei Auftragserteilung noch eine gesonderte Honorarvereinbarung). Bezüglich unseres Honorars wurde jedoch in Aussicht gestellt, dass dieses im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig ist (bei erfolgreicher Aufnahme in das Programm). Der Anteil der Erstattung entspricht maximal dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im ersten Fördermonat. Die restlichen Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen.
Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Wir bitten Sie daher uns frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31.07.2020 entsprechend zu beauftragen.
Weitere und ausschließlich verbindliche Auskünfte zur Überbrückungshilfe erhalten Sie unter folgendem Link:
www.wirtschaft.nrw
Bleiben Sie gesund.
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.
Erklärvideos: Brennpunkt Minderung der Umsatzsteuer [22.06.2020]
Brennpunkt Minderung der Umsatzsteuer [09.06.2020]
Liebe Mandanten,
fassen wir heute einmal kurz zusammen, was wir aus der bisherigen Corona-Zeit für Erkenntnisse ziehen:
- Wir wissen jetzt, welche Vor- und vielleicht auch Nachteile ein Homeoffice hat.
- Was unsere Kinder in der Schule lernen, wo man mögliche Beispiele herbekommt und wie viel Stoff bei uns von früher noch hängengeblieben ist (unbezahlbar im Moment).
- Das ein Satz ohne Konjunktive kein ganzer Satz mehr ist.
- Wir dank der Einführung von Online Tools, Webinaren und Face-to-face Chats weiterhin in Kontakt bleiben können (man dafür die kurzen Hosen unter dem Schreibtisch nicht sieht).
- Der digitale Datenaustausch eine immer größere Bedeutung hat (gut, dass wir in diesem Thema so weit voran sind).
Und als letzter Punkt: Dass die aktuelle Bundesregierung uns mit immer neuen Möglichkeiten der Förderung überraschen kann. Gerade so letzte Woche geschehen. Die Informationsflut war riesig und Ihre Fragen zum Thema Minderung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 waren vielschichtig und interessant. Wir haben uns also hingesetzt und für Sie dieses Wirrwarr an Informationen aufgedröselt und Ihnen nachfolgende Beispiele aufgeführt, die hoffentlich auch auf Ihre jeweiligen Fälle und Fragen anwendbar sind.
Aufgrund der kurzfristigen Minderung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 möchten wir in einer ersten Zusammenfassung die Abgrenzung darstellen um Ihnen einen Überblick zu verschaffen:
Grundsätzlich muss der zum Leistungszeitpunkt gültige USt-Satz zur Anwendung kommen. Der Leistungszeitpunkt ist im Regelfall der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Beendigung der (Dienst-)Leistung.
Dies wird bei den üblichen bzw. einfachen Leistungen unproblematisch sein, da den Beteiligten klar ist, wann die Leistung erbracht bzw. beendet wird. Insofern kann eine Leistung, die im Juni erbracht wird, nicht im Juli mit dem neuen Steuersatz berechnet werden.
Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung!
Anders sieht es bei den umfangreicheren Leistungen oder verschiedenen Lieferbedingungen aus:
Bsp: Ein Optiker kassiert bei Bestellannahme im Juni eine Anzahlung zu 19%. Die Brille wird erst im Juli geliefert und ist daher vollständig mit 16% zu besteuern.
Bei verschiedenen Unternehmen sind auch Teilleistungen denkbar. Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen geschuldet werden, können daher bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen!
Hier sind u. U. in der Schlussrechnung unterschiedliche USt-Sätze abzurechnen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.
Wichtig: Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wurde.
Beispiel 1:
In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.
Beispiel 2:
Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.
Beispiel 3:
Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend werden die Abrechnungen durchgeführt.
Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden.
Beispiel 4:
Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.
Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden.
Hier gibt es keine Teilleistung, sondern die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann.
Beispiel 5 (Schlussrechnungen mit Abschlagszahlungen):
Ein Auftraggeber überträgt einem Bauunternehmer als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. Er gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag „in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen“ Abschlagszahlungen.
Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt ist. Soweit das Entgelt laut Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer in dem Monat in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat.
Wie Sie sehen, ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung, Abschlagszahlung oder um Teilleistungen handelt. Da dies in der Praxis nicht immer so transparent ist wie in den vorgenannten Beispielen möchten wir Sie bitten uns direkt auf den bekannten Kommunikationswegen anzusprechen, damit wir Sie in den nächsten Wochen aktiv unterstützen können.
Einatmen – ausatmen – ruhig werden – nicht weinen – nicht ausrasten – nichts durch die Gegend werfen – nicht verzweifeln – sondern zum Hörer greifen und uns anrufen. Da wo es uns möglich ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Stay healthy!
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.
Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung [04.06.2020]
Liebe Mandanten,
heute ist der wievielte Tag nach der Corona-Rechnung? Ach, mittlerweile doch eigentlich auch egal. Oder? Haben wir eins in den letzten Wochen ganz sicher gelernt, ein Satz ohne Konjunktive ist kein vollständiger Satz mehr. Dennoch haben wir heute zwei Besonderheiten für Sie.
Erstens, es regnet zur Abwechslung mal und zweitens, unsere Regierung hat gestern ein weiteres und umfassendes Förderprogramm auf den Weg gebracht.
Wir möchten Ihnen in diesem Newsletter nicht die Punkte vorstellen, die seit gestern Abend schon durch die Presse geistern wie der Kinderbonus, die Kaufprämie oder die Überbrückungshilfen usw., sondern wollen uns den steuerlichen Ansätzen in diesem Papier zuwenden. An dieser Stelle sei vorab angemerkt, dass das Gesamtschreiben 15 Seiten umfasst und wir uns dazu entschieden haben, unseren Fokus auf die – neudeutsch – Mainpoints zu legen. Wir zitieren hier aus dem Originaltext des Eckpunktepapiers. Für alle die, die noch weiterlesen möchten, finden Sie das vollständige Schreiben unter dem unten genannten Link wieder.
Aus dem Bereich des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket:
Befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Für Personengesellschaften wird der Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
Aus dem Bereich Wirtschaftliche und soziale Härten abfedern:
Es wird für den Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Diese gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt.
Aus dem Bereich Junge Menschen und Familie unterstützen:
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona- Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Unternehmen, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit eines vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbunds oder Auftragsausbildung erhalten.
Die Details der Durchführung einer solchen Verbund oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.
Aus dem Bereich Zukunftspaket:
Der Digitalisierung der Wirtschaft wird unverzüglich ein zusätzlicher Schub gegeben über die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbau von Plattformen und die Befähigung von KMUs zur beschleunigten digitalen Transformation.
Wie Sie selber sehr schnell feststellen werden, ist die Informationsflut bereits in unseren gewählten Auszügen immens. Wie gut, dass es heute regnet. Suchen Sie sich ein trockenes Plätzchen mit dem zweiten, dritten oder auch vierten Kaffee des Tages (andere Getränke Ihrer Wahl sind selbstverständlich auch möglich) und lesen Sie in Ruhe.
Natürlich stehen wir Ihnen auch hier zur Seite und unterstützen Sie, wo es uns möglich ist.
Aber, wie immer gilt, Sie lesen und entscheiden für sich und Ihren Betrieb, was brauchbar, umsetzbar oder möglich ist und kommen dann auf uns zu. Bitte beachten Sie hierbei auch die genannten Fristen.
Wir wünschen Ihnen – welcher Tag war heute doch gleich – einen guten Tagesausklang.
Weitere Informationen finden Sie hier:
www.bundesfinanzministerium.de
Stay healthy!
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.
Soforthilfe - Lebenshaltungskosten [18.05.2020]
Liebe Mandanten,
ein Wochenstart ohne neue Informationen zum Thema Corona wäre doch in der heutigen Zeit kein wirklicher Wochenstart oder?
Deshalb möchten wir Ihnen auch heute die neusten Fundstücke (oder lieber Informationen) nicht vorenthalten.
Mehr Worte bedarf es nicht, aber lesen Sie doch einfach selber. Diese Informationen – im Frage- und Antwortstil – sprechen für sich.
Darf ich die Soforthilfe auch für meine Lebenshaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Voraussetzungen:
- (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
- keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
- keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.
Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.
Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 Euro für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?
Nein, es können nur 2.000 Euro als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die Monate März oder April kein ALG II bewilligt wurde.
Darf ich die 2.000 Euro für jeden Monat ansetzen?
Nein. Die 2.000 Euro werden pauschal für die Monate März & April gewährt.
Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?
Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.
Was gilt bei einer GbR mit mehreren selbstständigen Partnern?
GbRs dürfen nur einen Antrag stellen. Entsprechend ist die Entnahme von 2.000 Euro einmal pro GbR möglich.
Mein Partner in der GbR erhält die Grundsicherung. Ich (der Antragsteller) jedoch nicht. Kann ich für unsere GbR einmalig 2.000 Euro entnehmen?
Ja.
Wie sind meine Lebenshaltungskosten im Mai zu decken?
Die Soforthilfe ist nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen gedacht. Lebenshaltungskosten sind nach dem Willen des Bundes durch die Grundsicherung zu decken, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt wird.
Der Originaltext ist unter www.wirtschaft.nrw/nrw-Soforthilfe-2020
Sollten Ihre persönlichen Fragen hier keine Beantwortung gefunden haben, stehen wir Ihnen, in gewohnter Weise, gerne als Gesprächspartner persönlich zur Verfügung.
#Stayathome und bleiben Sie gesund.
Es grüßt Sie herzlichst Ihr gesamtes Team von Pieper & Partner.
Corona - Gefahren bei der Soforthilfe? [08.05.2020]
- Beratung im Zusammenhang mit der Beantragung von Steuererleichterungen (Stundungsanträge, Herabsetzung von Vorauszahlungen, etc.);
- Beratung im Rahmen von Stundungsanträgen für fällige Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherung;
- Hilfeleistung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld;
- Hilfeleistung bei der Beantragung von Bundes- und/oder Landeszuschüssen (Soforthilfe) und Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz, aber keine Antragstellung und Richtigkeitsversicherung für den Mandanten;
- Hilfeleistung bei der Vorbereitung von Kreditanträgen und diesbezüglichen Planungsrechnungen, aber keine Beistellung von Zahlen, die originär durch den Mandanten zu ermitteln sind (z.B. geplante Personalkosten und Planumsätze), und keine Antragstellung für den Mandanten.
- Prüfung von Insolvenzgründen.
- Beratung bei der Vorbereitung eines Insolvenzantrages, wobei zur Vermeidung von Strafbarkeiten und Haftungsinanspruchnahmen im Zweifel ein Antrag gestellt werden sollte, der im noch nicht eröffneten Verfahren bei einer Verbesserung der Situation auch zurückgenommen werden könnte.
- Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren.
- Beratung bei der Abwehr von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen.
- Beratung in Regelinsolvenzverfahren mit einem (vorbereiteten) Insolvenzplan.
- Beratung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
BREAKING NEWS - Liquiditätshilfe BMF [27.04.2020]
Fristsache Lohnsteuer (Eilt) - KfW Schnellkredit [07.04.2020]
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
- 10 Jahre Laufzeit
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet (entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre).
Schutzschirm Corona Virus [01.04.2020]
- KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
- KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
- KfW-Sonderprogramm Konsortialfinanzierungen ab 25. Mio. Euro
- Jahresabschluss 2018
- Kurze Corona-bedingte Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
- Liquiditätsplanung/Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfes (ggf. für bis zu 12 Monaten)
- Rentabilitätsplanung für 2020 (einschließlich Krisenauswirkung) und 2021 (ggf. auf Basis der Jahre 2018/2019).
NRW Soforthilfe 2020 [26.03.2020]
Kanzlei-Update – Soforthilfen [24.03.2020]
Kanzlei Update Corona Virus [21.03.2020]
- Abgabefristen UST/LST Voranmeldung werden rückwirkend ab 02 bzw. 03/2020 auf Quartal umgestellt
- Banken sind angewiesen, auf das formelle Kredit Procedere zu verzichten, damit die Unternehmen mit ausreichend Liquidität versorgt werden können
- KfW hat die Banken angewiesen bei Unternehmen/Freiberuflern alle Ende März fälligen Kreditraten nicht per Lastschrift einzuziehen
- Hilfsprogramm Solo Selbständige/kleine + mittlere Unternehmen wird am WE auf Bundesebene konkretisiert werden
Kanzlei-Update "Corona Virus" [19.03.2020]
Aktuelle Informationen in eigener Sache - Erreichbarkeit [17.03.2020]
Mitarbeiter und Betrieb
Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:- Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
- Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krankmelden lassen.
- CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
- Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.
- Wie bereits oben erwähnt, kann aktuell eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen).
- wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (…).
- Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
- Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
- Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Bank und Liquidität
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen. Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.Steuern und Finanzamt
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Corona-Virus zu leisten. Hierzu zählen:- Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
- Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
- Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona -Virus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
- Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
- Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
- Wir können daher für Sie Reduzierungen aller laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dabei werden wir die Vorauszahlungen für das I. Quartal bereits einbeziehen und geben Ihnen die Möglichkeit diese u.U. im Rahmen der Lastschriftrückgabe direkt wieder dem Konto gutzuschreiben. Bitte informieren Sie uns umgehend schriftlich, wenn wir diesen Prozess starten sollen. Auf die möglichen wirtschaftlichen Nachteile in Form von Gebühren etc. weisen wir vorsorglich hin, auch wenn angekündigt ist auf Vollstreckungsmaßnahmen etc. zu verzichten.
