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Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer


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Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 und 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der auf den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter i.S.d. § 13a ErbStG, auch wenn er arbeits- oder sozialrechtlich kein Arbeitnehmer sein sollte, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die Person des Erblassers selbst, wenn er vor seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes gezählt hat.
Das komplette Urteil des FG Münster finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/592a8n5t

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