Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist.
Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber diese Verpflichtung umsetzt, besteht ein Gestaltungsspielraum, da das BAG hierzu keine Aussagen trifft. Damit müssen diese nicht zwingend in elektronischer oder digitaler Form erfüllt werden, sodass auch Aufzeichnungen in Papierform möglich sind.
Eine Möglichkeit ist die Verwendung von Stempeluhren oder Zeiterfassungssystemen, die die Mitarbeiter beim Ein- und Ausstempeln identifizieren. Diese Systeme können entweder physisch oder digital sein.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung von Arbeitszeitblättern oder elektronischen Arbeitszeitnachweisen, auf denen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Diese können manuell oder digital ausgefüllt werden.
Es ist wichtig, dass die Arbeitszeiterfassung in Übereinstimmung mit den geltenden Arbeitsgesetzen erfolgt. Auch Pausenregelungen und Ruhezeiten müssen berücksichtigt werden.
Eine korrekte Arbeitszeiterfassung trägt nicht nur zur Einhaltung der Arbeitsgesetze bei, sondern kann auch dazu beitragen, die Effizienz und Produktivität der Praxis zu verbessern. Durch die Überwachung der Arbeitszeiten können Engpässe identifiziert und die Arbeitsabläufe optimiert werden.