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Umsatzsteuer bei Apotheken und Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters


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Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied aktuell die Frage, ob eine Apotheke die Möglichkeit der Berichtigung der Umsatzsteuer habe, wenn der Abrechnungsdienstleister insolvent ist und Beträge noch nicht weitergeleitet wurden.
Die Klägerin war eine Apotheke, die die gesetzliche Krankenkasse mit Arznei- oder Heilmitteln belieferte, die die Versicherten als Sachleistungen erhielten. Die Abrechnung mit der Krankenkasse und das Inkasso von Rezeptforderungen wurde an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgelagert. Diese teilte der Klägerin dann den Zahlungseingang mit, sodass sie eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erstellen konnte.
Über das Vermögen der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, bevor sie die ausstehenden Zahlungen der Vormonate an die Klägerin ausgezahlte hatte. Die Klägerin beantragte, dass diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz verbucht werden. Die verbleibenden Beträge seien nicht mehr einzubringen.
Das Finanzgericht entschied: Ein selbstständiger Apotheker, der Heil- und Arzneimittel an eine Krankenkasse liefert, vereinnahmt das Entgelt bereits bei Zahlung der Krankenkasse an das beauftragte Inkassounternehmen. Das Entgelt wird aus Sicht des Apothekers nicht uneinbringlich, wenn über das Vermögen des Inkassounternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI R 15/22).

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