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Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung - Wie geht es jetzt weiter?


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Am 31. Januar 2023 endete für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die siebenmonatige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen. Inzwischen liegen in den Finanzämtern Millionen Erklärungen vor, die abgearbeitet werden müssen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer kann variieren und hängt u. a. vom aktuellen Arbeitsanfall, notwendigen Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc. ab.
Wer seine Angaben eingereicht hat, erhält vom Fiskus einen Brief mit zwei Bescheiden. In Bundesländern, die das Bundesmodell umgesetzt haben, erhalten Bürger im ersten Brief einen Grundsteuerwertbescheid (mit dem Grundsteuerwert) und Grundsteuermessbescheid (mit dem Grundsteuermessbetrag).
Erst in einem zweiten Brief bekommen Immobilieneigentümer von ihrer Gemeinde einen dritten Bescheid, nämlich den tatsächlichen Grundsteuerbescheid. Darin steht der Betrag, den sie ab 2025 zahlen müssen. Der Brief wird aber erst ab 2024 verschickt.
Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen.
Wie geht es für diejenigen weiter, die ihre Erklärung noch nicht übermittelt haben?
Die Finanzämter nehmen auch nach Fristablauf weiterhin Erklärungen entgegen. Der Ablauf der Frist entbindet die Bürgerinnen und Bürger nicht von der Abgabeverpflichtung. Für ausstehende Erklärungen wird einmalig schriftlich an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert. Nach dieser Erinnerung stehen Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum. Mehr Informationen gibt es unter https://www.grundsteuerreform.de/

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