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Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen


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Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Entscheidung vom 16. November 2022 die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni anerkannt, auch wenn im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Mitarbeiterboni bestand.
Eine GmbH hatte eine Rückstellung gebildet, um den Mitarbeitern, unter Berücksichtigung des Erfolgs des vorangegangenen Geschäftsjahres, einen Bonus auszuzahlen. Es handelte sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ohne rechtliche Verpflichtung. Für die vorangegangenen drei Jahre war der Bonus jährlich ausgezahlt worden und auch für das Streitjahr 2014 wurde der Bonus zum Jahresanfang 2015 angekündigt und im März ausbezahlt. Den Betrag stellte die GmbH in eine Rückstellung ein.
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte der Bildung der Rückstellung entgegenstünden. Da die Auszahlung des Bonus nicht vertraglich geregelt sei und der Anspruch der Arbeitnehmer von weiteren, erst in der Zukunft liegenden Vorbedingungen abhänge.
Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht und akzeptierte die Passivierung von Rückstellungen. Eine Rückstellung kann auch dann gebildet werden, wenn die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei deren Höhe ungewiss sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit kann sich daraus ergeben, dass Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung seit Jahren gezahlt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 16.11.2022, 13 K 3467/19 F

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