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Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz


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Ob Auto, U-Bahn, Straßenbahn, Bahn oder Bus – mit der Pendlerpauschale können angestellte Ärzte nach eigener Wahl zu ihrem Arbeitsplatz in die Praxis oder Klinik fahren und dabei für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis 30 Cent in die Steuererklärung einbringen. Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt haben, können ab Kilometer 21 sogar 35 Cent (für 2021) und 38 Cent (für 2022) steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20

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