Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sollen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht werden. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird dazu der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG