Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt:
Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen.
Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 EUR pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 EUR pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 EUR pro Stunde.
Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
Rund 1,2 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 EUR und für Pflegefachkräfte 15 EUR betragen. Sie steigen zum 1. April 2022 noch einmal auf 12,55 EUR, 13,20 EUR und 15,40 EUR.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 EUR pro Stunde. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde beschlossen.
Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen können Sie hier einsehen: https://www.tinyurl.com/yc734mv6
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.
Quelle: PM BMAS