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Leistungen einer Praxisgemeinschaft für ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig?


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Schließen sich Ärzte zu einer Praxisgemeinschaft zusammen, um vor allem die Kostenvorteile zu nutzen, müssen sie besonders darauf achten, dass Kosten und Leistungen für die gemeinsame Praxis nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen setzt hier zwar eine nützliche Trennlinie, die jetzt aber in die Revision zum Bundesfinanzhof geht.
Der Fall:
Zwei Ärzte haben sich zu einer Praxisgemeinschaft zusammengetan. Jeder der Gesellschafter übt nach dem Gesellschaftsvertrag seine ärztliche Tätigkeit unter seinem Namen aus und rechnet sie unter eigenem Namen ab. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde die Praxis als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet und sollte keine Gewinne erwirtschaften. Einer der beiden Gesellschafter bekommt für seine bei der Verwaltung der Praxisgemeinschaft anfallende Tätigkeit eine Leistungsgebühr. Für den Praxisbetrieb sind eine Rezeptions- und Verwaltungskraft, eine Raumpflegerin und freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) beschäftigt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen war die Geschäftsführungstätigkeit als reine Innenorganisation der Praxisgemeinschaft nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Tätigkeit der Rezeptions- und Verwaltungskraft war steuerpflichtig, soweit sie auf Buchführungs- und Abrechnungstätigkeiten entfiel. Soweit die Mitarbeiterin jedoch für Zwecke der ärztlichen Tätigkeit tätig wurde (z. B. Schreiben von Arztberichten) war die Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchst d. UStG a. F. steuerfrei. Die Leistungen der Raumpflegerin und der freien Mitarbeiter/innen waren aus demselben Grund nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerfrei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 37/21.

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