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Bezahlung mindestens in Tarifhöhe – Richtlinien für die Langzeitpflege treten in Kraft


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Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, – und können mit der Pflegeversicherung abrechnen – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen.
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben nun hierfür die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Richtlinien genehmigt. Die Richtlinien legen fest, wie Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. September 2022 geltenden Zulassungsvoraussetzungen bei der Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften erfüllen können.
Um die tarifliche Entlohnung der Pflegekräfte zu sichern und zur Versorgung zugelassen zu werden, haben Pflegeeinrichtungen drei Möglichkeiten: selbst einen Tarifvertrag abschließen, mindestens entsprechend eines regional anwendbaren Tarifvertrags entlohnen oder mindestens in Höhe des Durchschnitts aller Tariflöhne in der Region entlohnen.
Als nächsten Schritt veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen zur Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht, welche in der Pflege regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechts- regelungen nach § 82c Abs. 2 SGB XI bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können.
Quellen: BMG,GKV

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