+49 2102 5792424

info@pieper-partner.de

Meine Steuern

Unternehmen Online

Erstattungszinsen auf geänderte Umsatzsteuerbescheide


Copyright: https://de.123rf.com/profile_freedomtumz

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger geänderte Umsatzsteuerbescheide nach einem langjährigen Rechtsstreit erhalten.
Mit den Bescheiden wurde die Umsatzsteuer um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt; ferner wurden Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 203.022 EUR festgesetzt. Die Kläger begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die geballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen sowie auf die Erstattungszinsen.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem es den ermäßigten Steuersatz, allerdings nur in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 321.774 EUR, gewährte.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich nicht nur bei den aufgrund des langjährigen Rechtsstreits zusammengeballt zu versteuernden Umsatzsteuererstattungen, sondern auch bei den darauf beruhenden Erstattungszinsen um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Gestalt von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG) handelt.
Die Erstattungszinsen stellen im Streitfall Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Erstattungszinsen zu Betriebssteuern, die - wie im Streitfall - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Denn es handelt sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Die Vergütungen sind außerdem für eine "Tätigkeit" bezogen worden. Die vorliegend in der Kapitalüberlassung liegende Tätigkeit ist auch mehrjährig.
Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen ist im Streitfall auch als "außerordentlich" anzusehen.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de